{"id":3411,"date":"2024-11-03T04:10:09","date_gmt":"2024-11-03T03:10:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3411"},"modified":"2024-11-03T04:10:09","modified_gmt":"2024-11-03T03:10:09","slug":"anwaltsblog-43-2024-darf-das-gericht-dem-sachverstaendigen-das-diktat-des-protokolls-ueberlassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/03\/anwaltsblog-43-2024-darf-das-gericht-dem-sachverstaendigen-das-diktat-des-protokolls-ueberlassen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 43\/2024: Darf das Gericht dem Sachverst\u00e4ndigen das Diktat des Protokolls \u00fcberlassen?"},"content":{"rendered":"<p>Dass es verfahrensrechtlich unbedenklich ist, wenn der Richter einem m\u00fcndlich angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Protokollaufzeichnung vor\u00fcbergehend das Diktierger\u00e4t \u00fcbergibt, hat das OLG N\u00fcrnberg entschieden (OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 16. Oktober 2024\u00a0\u2013 8 U 2323\/23\u00a0\u2013, juris):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es ist \u00fcblich und wird als praktikabel empfunden, dass bei m\u00fcndlichen Anh\u00f6rungen von Sachverst\u00e4ndigen der Vorsitzende Richter dem Sachverst\u00e4ndigen das Diktat seiner Ausf\u00fchrungen f\u00fcr das Protokoll \u00fcberl\u00e4sst (<em>J\u00e4ckel<\/em>, MDR 2024, 688 Rn. 21). Das hat im vergangenen Jahr das OLG Hamm f\u00fcr verfahrensrechtlich unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Die \u00dcbernahme der Protokollf\u00fchrung \u00fcber die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des m\u00fcndlichen Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen selbst sei in \u00a7 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und k\u00f6nne keine Grundlage f\u00fcr eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen sei (OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2023\u00a0\u2013 I-7 U 73\/23\u00a0\u2013, juris).<\/p>\n<p>Dem ist jetzt das OLG N\u00fcrnberg entgegengetreten: Die vom OLG Hamm formulierten Bedenken gegen die \u201e\u00dcbernahme der Protokollf\u00fchrung \u00fcber die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des m\u00fcndlichen Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen selbst\u201c \u00fcberzeugen weder in der Begr\u00fcndung noch im Ergebnis. Soweit f\u00fcr den erkennenden Senat derzeit ersichtlich, ist dies eine vereinzelt gebliebene obergerichtliche Meinung zu einem konkreten Einzelfall. Der Inhalt der Aussagen der Parteien, Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen kann auf zwei Wegen vorl\u00e4ufig aufgezeichnet werden:<\/p>\n<p>a) Bei Tonaufnahme durch Diktat oder Eingabe in ein Textverarbeitungssystem sollte tunlichst der Vorsitzende den Inhalt bestimmen und dies nicht dem Urkundsbeamten \u00fcbertragen. \u00dcberl\u00e4sst der Vorsitzende einem Sachverst\u00e4ndigen das Diktat seiner Aussage, \u00e4ndert dies nichts an seiner Verantwortlichkeit f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Protokollierung; gegebenenfalls muss er eingreifen.<\/p>\n<p>b) Zul\u00e4ssig ist auch eine vollst\u00e4ndige Aufzeichnung durch ununterbrochene Ton- oder Videoaufnahme des Vernommenen und der Fragenden. Sie bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten und bietet einige Vorteile, ist aber nicht zwingend.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass \u2013 entgegen der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung \u2013 auch dann ein richterliches Protokoll im Sinne der \u00a7\u00a7 159, 160 ZPO vorliegt, wenn der Sachverst\u00e4ndige den Wortlaut seiner Aussagen \u2013 zu Zwecken der vorl\u00e4ufigen Aufzeichnung \u2013 unmittelbar dem Tontr\u00e4ger zuf\u00fchrt und der dabei anwesende Richter dann sp\u00e4ter das gem\u00e4\u00df \u00a7 160a Abs. 2 ZPO \u201eunverz\u00fcglich\u201c hergestellte Protokoll ordnungsgem\u00e4\u00df unterschreibt (vgl. \u00a7 163 Abs. 1 ZPO). Damit \u00fcbernimmt der Richter die uneingeschr\u00e4nkte Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der \u201eReinschrift\u201c des gesamten Protokolls und dies rechtfertigt dann auch dessen weitreichende Beweiskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 165 ZPO. Schon diese Differenzierung zwischen \u201evorl\u00e4ufiger Aufzeichnung\u201c und abschlie\u00dfender \u201eErstellung\u201c des Protokolls l\u00e4sst die angef\u00fchrte Entscheidung des OLG Hamm vermissen.<\/p>\n<p>Es kann keinen prozessrechtlich relevanten Unterschied machen, ob der Richter Teile der vorl\u00e4ufigen Aufzeichnung des Sitzungsprotokolls (hier: m\u00fcndliche Angaben des Sachverst\u00e4ndigen) unmittelbar selbst in das Mikrofon des Aufzeichnungsger\u00e4ts spricht, ob er das Ger\u00e4t dem Aussagenden entgegenh\u00e4lt und dessen Sprache unmittelbar ganz oder teilweise aufzeichnet oder ob der Richter dem Sachverst\u00e4ndigen das Ger\u00e4t \u00fcbergibt mit der Bitte, selbst direkt in das Mikrofon zu sprechen. Denn in all diesen F\u00e4llen ist der Aufzeichnungsgegenstand f\u00fcr die im Sitzungssaal anwesenden Beteiligten unmittelbar wahrnehmbar und damit kontrollierbar. Unstimmigkeiten oder Missverst\u00e4ndnisse \u00fcber Wortlaut oder Inhalt des Aufgezeichneten k\u00f6nnen an Ort und Stelle direkt kommuniziert und gekl\u00e4rt werden. Die Gefahr von \u2013 entscheidungserheblichen \u2013 Unklarheiten oder L\u00fcckenhaftigkeiten wird durch diese Handhabung weder geschaffen noch vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einem m\u00fcndlich angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Protokollaufzeichnung vor\u00fcbergehend das Diktierger\u00e4t zu \u00fcbergeben, wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass Unstimmigkeiten oder Missverst\u00e4ndnisse \u00fcber Wortlaut und Inhalt der Aufzeichnung unmittelbar gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass es verfahrensrechtlich unbedenklich ist, wenn der Richter einem m\u00fcndlich angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Protokollaufzeichnung vor\u00fcbergehend das Diktierger\u00e4t \u00fcbergibt, hat das OLG N\u00fcrnberg entschieden (OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 16. 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