{"id":3415,"date":"2024-11-03T11:20:53","date_gmt":"2024-11-03T10:20:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3415"},"modified":"2024-11-03T11:20:53","modified_gmt":"2024-11-03T10:20:53","slug":"montagsblog-349","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/03\/montagsblog-349\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Ersatzf\u00e4higkeit von Verdienstausfallschaden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verdienstausfall nach Krankschreibung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 8.\u00a0Oktober 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0250\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Auswirkungen einer objektiv unrichtigen Krankschreibung im Verh\u00e4ltnis zu einem zum Ersatz von Verdienstausfall verpflichteten Sch\u00e4diger. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger arbeitete in einer Waschstra\u00dfe. Im Mai 2019 erlitt er durch einen Unfall, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach voll einzustehen haben, eine tiefe Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Er war zwei Wochen in station\u00e4rer Behandlung und laut fach\u00e4rztlicher Bescheinigung bis September 2020 arbeitsunf\u00e4hig. Er begehrt deshalb Ersatz der Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Krankengeld f\u00fcr einen Zeitraum von sechzehn Monaten. Dies sind insgesamt rund 2.200 Euro.<\/p>\n<p>Das LG hat dem Kl\u00e4ger Verdienstausfall f\u00fcr zweieinhalb Monate (rund 350 Euro) zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen war der Kl\u00e4ger in dem relevanten Zeitraum objektiv nur zweieinhalb Monate lang arbeitsunf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dem Kl\u00e4ger aber schon dann ein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden, wenn er im berechtigten Vertrauen auf die fach\u00e4rztliche Krankschreibung nicht zur Arbeit gegangen ist.<\/p>\n<p>Das OLG wird deshalb im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger auf die Krankschreibung f\u00fcr den restlichen Zeitraum vertrauen durfte. Dies setzt voraus, dass er den Arzt vollst\u00e4ndig und zutreffend informiert hat, insbesondere \u00fcber die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen, die der Arzt zur Grundlage seiner Beurteilung und Empfehlung gemacht hat. Ferner muss das \u00e4rztliche Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit so gestaltet sein, dass der Gesch\u00e4digte zu Recht annehmen darf, dass die Feststellung inhaltlich zutreffend ist und auch einer sp\u00e4teren \u00dcberpr\u00fcfung standhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wegen des bei der Krankschreibung einzuhaltenden Verfahrens verweist der BGH auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung erlassene Arbeitsunf\u00e4higkeits-Richtlinie. Diese ist im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht, aber auch auf den Internetseiten des <a href=\"https:\/\/www.g-ba.de\/richtlinien\/2\/\">Gemeinsamen Bundesausschusses<\/a> abrufbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Ersatzf\u00e4higkeit von Verdienstausfallschaden. 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