{"id":343,"date":"2016-09-27T10:39:36","date_gmt":"2016-09-27T08:39:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=343"},"modified":"2016-09-27T10:39:36","modified_gmt":"2016-09-27T08:39:36","slug":"montagsblog-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/27\/montagsblog-15\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Gutachterkosten nach Verkehrsunfall<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 19. Juli 2016 \u2013 VI ZR 491\/15<\/p>\n<p><em>Einen pragmatischen Ansatz verfolgt der VI. Zivilsenat hinsichtlich einer praktisch h\u00e4ufig auftretenden Frage. <\/em><\/p>\n<p>Ein Gesch\u00e4digter hatte nach einem Verkehrsunfall einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs betraut. Der Sachverst\u00e4ndige lie\u00df sich die aus dem Unfall resultierenden Anspr\u00fcche auf Ersatz der Gutachterkosten abtreten. Die Haftpflichtversicherung des Gesch\u00e4digten hielt das Gutachten f\u00fcr unbrauchbar und verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage hatte beim AG zum \u00fcberwiegenden Teil und beim LG in vollem Umfang Erfolg. Das LG hielt das Gutachten f\u00fcr nicht v\u00f6llig unbrauchbar und die geltend gemachten Kosten f\u00fcr angemessen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Gesch\u00e4digten ein Auswahlverschulden zur Last falle.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Mit dem LG ist er der Auffassung, dass ein Gesch\u00e4digter grunds\u00e4tzlich nicht gehalten ist, vor der Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen den Markt zu erforschen. Deshalb darf der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich Ersatz desjenigen Betrags verlangen, den er an den Sachverst\u00e4ndigen gezahlt hat. Ein blo\u00dfes Bestreiten der Schadensh\u00f6he ist in solchen F\u00e4llen irrelevant. Abweichend vom LG beschr\u00e4nkt der BGH diese subjektbezogene Schadensbetrachtung aber auf Konstellationen, in denen der Gesch\u00e4digte die Rechnung des Sachverst\u00e4ndigen selbst beglichen hat. Ein Sachverst\u00e4ndiger, der sich stattdessen die Ersatzforderung des Gesch\u00e4digten abtreten l\u00e4sst, muss bei Bestreiten der Gegenseite zur Angemessenheit seiner Forderung n\u00e4her vortragen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Gesch\u00e4digter, der Ersatzanspr\u00fcche an einen Sachverst\u00e4ndigen abtritt, sollte sich vor der Abtretung vom Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigen, dass er nur insoweit zur Honorarzahlung verpflichtet ist, als sich die Anspruchsh\u00f6he im Verh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4digten als angemessen erweist. <\/em><\/p>\n<p><strong>Doppelter Formmangel eines Schenkungsvertrags<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 28.\u00a0Juni 2016 \u2013 X\u00a0ZR\u00a065\/14<\/p>\n<p><em>Mit einem Fall des Doppelmangels befasst sich der X.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die sp\u00e4tere Erblasserin hatte den Beklagten bevollm\u00e4chtigt, \u00fcber alle von ihr gehaltene Fondanteile \u2013 die im Wesentlichen ihr gesamtes Verm\u00f6gen ausmachten \u2013 auch zu eigenen Gunsten zu verf\u00fcgen. Wenige Stunden vor dem Tod der Erblasserin ver\u00e4u\u00dferte der Beklagte aufgrund dieser Vollmacht Fondanteile der Erblasserin und lie\u00df sich den Erl\u00f6s auf sein eigenes Konto \u00fcberweisen. Die R\u00fcckzahlungsklage der Erben hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies die Klage ab, mit der Begr\u00fcndung, die Erblasserin habe ein Schenkungsversprechen erteilt, das zun\u00e4chst formnichtig gewesen, mit der Gutschrift des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses aber wirksam geworden sei.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er stellt klar, dass der Vollzug der vom OLG festgestellten Schenkung zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0518 Abs.\u00a02 BGB den Mangel der f\u00fcr ein Schenkungsversprechen in \u00a7\u00a0518 Abs.\u00a01 vorgesehenen Form heilt, nicht aber den Mangel der in \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a03 BGB vorgesehenen Form f\u00fcr einen Vertrag, in dem sich ein Teil verpflichtet, sein gegenw\u00e4rtiges Verm\u00f6gen zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das Schenkungsversprechen nicht unter \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a03 BGB f\u00e4llt, m\u00fcssen die Erben darauf bedacht sein, eine erteilte Vollmacht m\u00f6glichst zeitnah zu widerrufen. In der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung w\u00e4re es daf\u00fcr allerdings zu sp\u00e4t gewesen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Gutachterkosten nach Verkehrsunfall Urteil vom 19. Juli 2016 \u2013 VI ZR 491\/15 Einen pragmatischen Ansatz verfolgt der VI. Zivilsenat hinsichtlich einer praktisch h\u00e4ufig auftretenden Frage. Ein Gesch\u00e4digter hatte nach einem Verkehrsunfall einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs betraut. 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