{"id":3434,"date":"2024-11-07T17:32:20","date_gmt":"2024-11-07T16:32:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3434"},"modified":"2024-11-07T17:32:20","modified_gmt":"2024-11-07T16:32:20","slug":"olg-hamm-mahnung-per-sms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/07\/olg-hamm-mahnung-per-sms\/","title":{"rendered":"OLG Hamm: Mahnung per SMS"},"content":{"rendered":"<p>In der Sache ging es um einen Prozess nach dem UKlaG. Der Kl\u00e4ger war ein qualifizierter Verbraucherverband und die Beklagte ein Inkassounternehmen. In diesem Rahmen hat das OLG Hamm in einer erst vor Kurzem zug\u00e4nglich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (Urt. v. 7.5.2024 \u2013 4 U 252\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2024.21.i.1394.01.e\">MDR 2024, 1394<\/a>) recht interessante Ausf\u00fchrungen zu der Frage vorgelegt, ob grunds\u00e4tzlich per SMS gemahnt werden darf!<\/p>\n<p>Das OLG Hamm besch\u00e4ftigte sich zun\u00e4chst mit \u00a7 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (Bel\u00e4stigung). Grunds\u00e4tzlich kommt eine solche auch bei der Durchsetzung von bestehenden Anspr\u00fcchen in Betracht. Eine blo\u00dfe Mahnung unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln stellt jedoch noch keine Bel\u00e4stigung dar. Es m\u00fcssen f\u00fcr die Bel\u00e4stigung weitere Umst\u00e4nde hinzukommen (z. B. best\u00e4ndige Anrufe oder solche zur Nachtzeit). Da eine solche Ausnahme im konkreten Fall nicht vorlag, stellte sich die Frage, ob allein die \u201eMahn-SMS\u201c als solche schon eine Bel\u00e4stigung darstellt. In diesem Zusammenhang stelle das OLG Hamm auf die \u201eaktuelle gesellschaftliche Informationswirklichkeit\u201c ab und verneint angesichts der \u00dcblichkeit dieser Kommunikation sowie der M\u00f6glichkeit des Selbstschutzes durch Einstellungen im Mobilfunkger\u00e4t eine Bel\u00e4stigung, zumal der Gemahnte in aller Regel auch seine Mobilfunknummer aus eigenem Antrieb dem Mahnenden zur Verf\u00fcgung gestellt haben wird.<\/p>\n<p>Auch eine unzumutbare Bel\u00e4stigung nach \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 UWG liegt nicht vor, denn die Beklagte hatte zun\u00e4chst zwei Mahnungen per Brief versandt. Darauf hatte der Gemahnte nicht reagiert. Ein unzumutbarer Eingriff in die Privatsph\u00e4re liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall wurde jedoch \u2013 teilweise \u2013 ein Unterlassungsanspruch bejaht. Dies geschah allerdings lediglich deswegen, weil eine nicht bestehende Forderung geltend gemacht wurde. Letztlich will das OLG Hamm die SMS damit genauso behandeln wie eine E-Mail.<\/p>\n<p>Aus dieser Entscheidung wird man insgesamt den Schluss ziehen k\u00f6nnen, dass grunds\u00e4tzlich per SMS gemahnt werden darf. Allerdings sind verschiedene Einschr\u00e4nkungen zu beachten: U. a. muss der Mahnende die Mobilfunknummer des Gemahnten rechtm\u00e4\u00dfig erhalten haben, die Mahnung darf nicht zur \u201eUnzeit\u201c eingehen und auch nicht st\u00e4ndig wiederholt werden. Im Einzelfall k\u00f6nnen auch noch weitere Anforderungen hinzukommen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass eine Mahnung per SMS in geeigneten F\u00e4llen durchaus sinnvoll sein kann und \u2013 insbesondere f\u00fcr das Inkasso \u2013 weitere Gestaltungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen d\u00fcrften auf andere Mitteilungssysteme, wie z. B. WhatsApp, Signal etc. zu \u00fcbertragen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Sache ging es um einen Prozess nach dem UKlaG. Der Kl\u00e4ger war ein qualifizierter Verbraucherverband und die Beklagte ein Inkassounternehmen. 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