{"id":3438,"date":"2024-11-10T04:07:57","date_gmt":"2024-11-10T03:07:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3438"},"modified":"2024-11-10T04:07:57","modified_gmt":"2024-11-10T03:07:57","slug":"anwaltsblog-44-2024-bauvertrag-wann-liegt-eine-anordnung-nach-%c2%a7-2-abs-5-vob-b-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/10\/anwaltsblog-44-2024-bauvertrag-wann-liegt-eine-anordnung-nach-%c2%a7-2-abs-5-vob-b-vor\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 44\/2024: Bauvertrag &#8211; Wann liegt eine Anordnung nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B vor?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob bei einer Verz\u00f6gerung der Bauausf\u00fchrung die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer von der dadurch bedingten St\u00f6rung des Vertrags als Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B mit der Rechtsfolge der Vereinbarung eines neuen Preises unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten gewertet werden kann (BGH, Urteil vom 19. September 2024 &#8211; VII ZR 10\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte die Kl\u00e4gerin nach \u00f6ffentlicher Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB\/B mit Leistungen des Gewerks \u201eStarkstromanlagen an dem Bauvorhaben Umsetzung museale Neukonzeption&#8220; beauftragt. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten waren ein Ausf\u00fchrungsbeginn am 19. Juni 2018 und eine abnahmereife Fertigstellung der Arbeiten der Kl\u00e4gerin am 10. Januar 2019 vorgesehen. Am 23. August 2018 \u00fcbergab der Beklagte der Kl\u00e4gerin einen Bauablaufplan, der den Bauablauf ab dem 28. August 2018 abbilden und Grundlage f\u00fcr die weitere Bauausf\u00fchrung der beteiligten Gewerke sein sollte. Wesentliche Leistungen der Kl\u00e4gerin waren danach erst im Jahr 2019 zu erbringen, wobei die Abnahme f\u00fcr den 17. September 2019 geplant war. Am 31. Januar 2019 \u00fcbermittelte der Beklagte der Kl\u00e4gerin einen korrigierten Bauablaufplan f\u00fcr die weitere Bauausf\u00fchrung; dieser sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme auf den 29. Oktober 2019 vor. Nach Abnahme ihrer Arbeiten im November 2019 machte die Kl\u00e4gerin Mehrkosten von insgesamt 56.729,59 \u20ac f\u00fcr Personal und Baucontainer wegen Verl\u00e4ngerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tarifl\u00f6hne ab dem Jahr 2019 geltend. Der Beklagte beglich diesen Betrag nicht. LG wie OLG haben die Zahlungsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Mehrverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B wegen Verl\u00e4ngerung der Bauzeit zu Recht verneint. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \u00dcbermittlung der Bauablaufpl\u00e4ne am 23. August 2018 und am 31. Januar 2019 an die Kl\u00e4gerin keine Anordnung des Beklagten im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B darstellt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B ist f\u00fcr den Fall, dass durch \u00c4nderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises f\u00fcr eine im Vertrag vorgesehene Leistung ge\u00e4ndert werden, ein neuer Preis unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B ergebenden Verg\u00fctungsanspruch im Wege der Klage geltend machen. Voraussetzung f\u00fcr einen Mehrverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B ist danach eine Anordnung des Auftraggebers zur \u00c4nderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung. \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B ist dahin auszulegen, dass eine solche Anordnung eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll. F\u00fcr die \u00c4nderung des Bauentwurfs, die der Auftraggeber gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 VOB\/B anordnen darf, liegt dies auf der Hand. Mit ihr sollen im Vertrag vereinbarte Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffend den &#8222;Bauentwurf&#8220; ge\u00e4ndert werden. Diese Befugnis des Auftraggebers begr\u00fcndet im Gegenzug den Mehrverg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B, wenn hierdurch die Grundlagen des Preises ge\u00e4ndert werden. F\u00fcr die &#8222;andere Anordnung&#8220; im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B kann insoweit nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes gelten. Von der Anordnung iSd. \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B sind nach der Systematik der VOB\/B St\u00f6rungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverz\u00f6gerungen f\u00fchren. Derartige St\u00f6rungen k\u00f6nnen nicht als Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B gewertet werden. St\u00f6rungen aufgrund von Behinderungen f\u00fchren nach der Systematik der VOB\/B daher nicht zu einem Mehrverg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B, sondern zu Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen, wenn der Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine Anordnung iSd. \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B erfordert eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll. Liegt eine St\u00f6rung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverz\u00f6gerung f\u00fchrt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden k\u00f6nnen, liegt keine Anordnung iSd. \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob bei einer Verz\u00f6gerung der Bauausf\u00fchrung die Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer von der dadurch bedingten St\u00f6rung des Vertrags als Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B mit der Rechtsfolge der Vereinbarung eines neuen Preises unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten gewertet werden kann (BGH, Urteil vom [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,62],"tags":[3134,3133,356,3137,3135,3136,3132],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3438"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3438"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3438\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3439,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3438\/revisions\/3439"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}