{"id":3441,"date":"2024-11-10T12:23:45","date_gmt":"2024-11-10T11:23:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3441"},"modified":"2024-11-10T12:23:45","modified_gmt":"2024-11-10T11:23:45","slug":"montagsblog-350","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/10\/montagsblog-350\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zust\u00e4ndigkeit des so genannten Gro\u00dfen Familiengerichts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 18. September 2024 gleich zwei Entscheidungen getroffen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Gl\u00e4ubigeranfechtung als sonstige Familiensache<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0September 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a025\/24<\/p>\n<p><em>In der ersten Entscheidung geht es (erneut) um die Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG. <\/em><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte zu\u00a01, seine geschiedene Ehefrau, titulierte Forderungen auf Zahlung von Unterhalt und Erstattung von Prozesskosten zu. Die Beklagte zu\u00a01 hat nach der Scheidung Verm\u00f6genswerte auf den Beklagten zu\u00a02 , ihren Vater, \u00fcbertragen. Dieser ist zudem als Inhaber eines von ihr betriebenen Gewerbes angemeldet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, diese Vorg\u00e4nge dienten der Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Mit seiner Ende 2019 erhobenen Stufenklage begehrt er Auskunft \u00fcber das Ergebnis der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und \u00fcber weitere Zahlungen an den Beklagten zu\u00a02 sowie Zahlung von noch zu bezifferndem Wertersatz.<\/p>\n<p>Das vom Kl\u00e4ger angerufene LG hat den Rechtsstreit an das Familiengericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG ist das Familiengericht zust\u00e4ndig f\u00fcr Anspr\u00fcche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Grund hierf\u00fcr ist die Sachn\u00e4he des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Der daf\u00fcr erforderliche Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe liegt vor, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verh\u00e4ltnisse nicht unwesentlich mitgepr\u00e4gt ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall liegt der erforderliche Zusammenhang vor, weil es um die Durchsetzung titulierter Forderungen geht, die aus der geschiedenen Ehe resultieren. Dem Umstand, dass die nach Auffassung des Kl\u00e4gers zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung dienenden Handlungen erst nach Scheidung stattgefunden haben, kommt demgegen\u00fcber keine entscheidende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst allerdings offen, ob nach der seit 2020 geltenden, im Streitfall noch nicht anwendbaren Rechtslage die Landgerichte zust\u00e4ndig sind. Hintergrund sind ein mit Wirkung vom 1.1.2020 in \u00a7\u00a0348 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ZPO eingef\u00fcgter Verweis auf \u00a7\u00a072a GVG, der unter anderem die Einrichtung von Spezialkammern f\u00fcr Anfechtungssachen bei den Landgerichten vorsieht und eine in \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG vorgesehene Ausnahme f\u00fcr Verfahren nach \u00a7\u00a0348 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Buchst.\u00a0a bis k ZPO. Anfechtungssachen fallen nicht unter die Auflistung in den Buchstaben a bis k, wohl aber unter \u00a7\u00a072a GVG.<\/p>\n<p><strong>Berufungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr sonstige Familiensachen<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0September 2024 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a0116\/23<\/p>\n<p><em>In der zweiten Entscheidung befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat mit der Frage, welcher OLG-Senat f\u00fcr die Berufung zust\u00e4ndig und welche Verfahrensordnung ma\u00dfgeblich ist, wenn in erster Instanz ein Landgericht \u00fcber eine Familiensache im Sinne von \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 FamFG entschieden hat. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien waren verheiratet und sind seit Mai 2017 geschieden. Im Rahmen der Scheidung trafen sie eine Vereinbarung \u00fcber die Aufteilung ihres gemeinsamen Immobilienbesitzes. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, die Beklagte im Innenverh\u00e4ltnis von bestimmten Kreditverbindlichkeiten freizustellen. F\u00fcr den Fall eines Versto\u00dfes gegen diese Verpflichtung r\u00e4umte er der Beklagten ein R\u00fccktrittsrecht eing. Nach Tilgung der Kredite verlangte der Kl\u00e4ger die L\u00f6schung der zur Sicherung des R\u00fccktrittsrechts eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Beklagte machte ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen anderweitiger Anspr\u00fcche aus dem Vertrag geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte vor dem Familiengericht auf Zustimmung zur L\u00f6schung der Vormerkung in Anspruch genommen. Das Familiengericht hat das Verfahren an das LG verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen, aber einer in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel war allerdings zul\u00e4ssig, obwohl es sich um eine Familiensache im Sinne von \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG handelt.<\/p>\n<p>Der nach \u00a7\u00a0266 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 FamFG erforderliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben, weil der Vertrag, aus dem die Parteien ihre Anspr\u00fcche herleiten, im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen wurde und ehemals gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Ehegatten betrifft.<\/p>\n<p>Das Familiengericht h\u00e4tte die Sache also nicht an das LG verweisen d\u00fcrfen. Die erfolgte Verweisung war aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 GVG f\u00fcr das LG bindend. Ob diese Bindungswirkung sich nur auf die Zust\u00e4ndigkeit bezieht oder auch auf das einzuhaltende Verfahren, war umstritten. Der BGH bejaht eine umfassende Bindungswirkung. Aufgrund der Verweisung war das LG also nicht nur gehalten, die Sache zu entscheiden, sondern auch, das Verfahren nach den f\u00fcr Zivilsachen geltenden Vorschriften zu f\u00fchren. Dasselbe gilt f\u00fcr die nachfolgenden Instanzen. Da der Wert der Beschwer mehr als 20.000 Euro betr\u00e4gt, war deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 ZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.<\/p>\n<p>Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Rechtsfolgen nur im Falle einer bindenden Verweisung nach \u00a7\u00a017a GVG eintreten. Ist die Klage beim Landgericht erhoben worden und hat dieses seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht, muss das Berufungsgericht nach den Regeln des FamFG verfahren. Anders als nach der bis Ende 2001 geltenden Rechtslage ist in solchen F\u00e4llen zwar ein Zivilsenat des OLG zust\u00e4ndig, weil ein Rechtsmittel nicht darauf gest\u00fctzt werden darf, dass die erste Instanz sich zu Unrecht f\u00fcr zust\u00e4ndig gehalten hat. Nach Auffassung des BGH hat dies aber \u2013 anders als ein Verweisungsbeschluss \u2013 keine Auswirkungen auf die anzuwendende Verfahrensordnung. Der zust\u00e4ndige Zivilsenat des OLG muss in solchen F\u00e4llen mithin \u00fcber die Berufung gem\u00e4\u00df den Regeln des FamFG durch Beschluss entscheiden. Eine Rechtsbeschwerde ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a070 Abs.\u00a01 FamFG nur statthaft, wenn das OLG sie zul\u00e4sst. Letzteres gilt auch dann, wenn das OLG fehlerhaft die Regeln der ZPO angewendet und durch Urteil oder durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO entschieden hat.<\/p>\n<p>In der Sache bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der BGH h\u00e4lt sie f\u00fcr unbegr\u00fcndet und sieht insoweit von einer n\u00e4heren Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten bei Klagen gegen geschiedene Ehegatten oder deren Eltern beide Parteien fr\u00fchzeitig darauf hinwirken, dass das angerufene Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017a Abs.\u00a03 GVG vorab \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit entscheidet. Verweist das Gericht die Sache an ein anderes Gericht, steht das einzuhaltende Verfahren f\u00fcr alle Instanzen bindend fest. Erkl\u00e4rt es sich f\u00fcr zust\u00e4ndig, besteht immerhin f\u00fcr die erste Instanz Klarheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zust\u00e4ndigkeit des so genannten Gro\u00dfen Familiengerichts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 18. September 2024 gleich zwei Entscheidungen getroffen. 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