{"id":3447,"date":"2024-11-17T04:06:00","date_gmt":"2024-11-17T03:06:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3447"},"modified":"2024-11-17T04:06:00","modified_gmt":"2024-11-17T03:06:00","slug":"anwaltsblog-45-2024-gehen-verzoegerungen-im-zustellverfahren-immer-zu-lasten-des-klaegers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/17\/anwaltsblog-45-2024-gehen-verzoegerungen-im-zustellverfahren-immer-zu-lasten-des-klaegers\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 45\/2024: Gehen Verz\u00f6gerungen im Zustellverfahren immer zu Lasten des Kl\u00e4gers?"},"content":{"rendered":"<p>Soll durch eine Klage die Verj\u00e4hrung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Erhebung der Klage ein, wenn deren Zustellung \u201edemn\u00e4chst erfolgt\u201c (\u00a7 167 ZPO). Ob eine Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c auch dann vorliegt, wenn infolge einer nicht mehr zutreffenden Beklagtenanschrift durch das Zustellorgan Verz\u00f6gerungen verursacht werden, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 \u2013 VII ZR 240\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Werklohnforderung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 197.946,46 \u20ac verj\u00e4hrte mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Die am 29. November 2018 beim Landgericht eingegangene Klage weist als Zustelladresse die fr\u00fchere Anschrift der Beklagten aus. Das Gericht hat mit Kostenrechnung vom 27. Dezember 2018 den Vorschuss f\u00fcr die Gerichtskosten angefordert. Der von der Kl\u00e4gerin am 10. Januar 2019 angewiesene Vorschuss ist am Folgetag bei Gericht eingegangen. Die Klage ist am 23. Januar 2019 von dem Zusteller an der fr\u00fcheren Anschrift der Beklagten in den Briefkasten eines Dritten eingelegt worden. Dieser hat mit einem am 4. Februar 2019 bei Gericht eingegangen Schreiben die Klage mit dem Vermerk zur\u00fcckgesandt, eine Firma mit dem Namen der Beklagten sei dort nicht ans\u00e4ssig. Das Landgericht hat am 5. Februar 2019 anhand des Handelsregisterauszugs die aktuelle Anschrift der Beklagten ermittelt und die Zustellung der Klage verf\u00fcgt. Die Klage ist der Beklagten am 12. Februar 2019 zugestellt worden. Das Kammergericht hat die Klage auf die Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten abgewiesen. Die Zustellung der Klage am 12. Februar 2019 wirke nicht auf den Zeitpunkt der Anh\u00e4ngigkeit am 29. November 2018 zur\u00fcck. Gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO trete die Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolge. Eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverz\u00f6gerung von bis zu 14 Tagen werde regelm\u00e4\u00dfig hingenommen. Die der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Verz\u00f6gerungen \u00fcberschritten die Grenze von 14 Tagen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Die Zustellung der am 29. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift am 12. Februar 2019 ist noch demn\u00e4chst iSv. \u00a7 167 ZPO erfolgt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO tritt die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung der Klageerhebung mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn ihre Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demn\u00e4chst erfolgt, wenn die durch den Kl\u00e4ger zu vertretende Verz\u00f6gerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht \u00fcberschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verz\u00f6gerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum f\u00fcr die Zustellung der Klage als Folge der Nachl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers verz\u00f6gert. Dabei wird der auf vermeidbare Verz\u00f6gerungen im Gesch\u00e4ftsablauf des Gerichts oder der Post zur\u00fcckzuf\u00fchrende Zeitraum nicht angerechnet. Solche Verz\u00f6gerungen im Zustellungsverfahren sind der klagenden Partei auch dann nicht zuzurechnen, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verz\u00f6gerung vorausgegangen ist. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben \u00fcberschreitet die der Kl\u00e4gerin infolge einer etwaigen Nachl\u00e4ssigkeit zuzurechnende Zustellungsverz\u00f6gerung den hinnehmbaren Rahmen von bis zu 14 Tagen nicht. Eine der Kl\u00e4gerin zuzurechnende erhebliche Verz\u00f6gerung der Klagezustellung ist nicht dadurch eingetreten, dass die Kl\u00e4gerin den Gerichtskostenvorschuss am 10. Januar 2019 angewiesen hat und dieser am 11. Januar 2019 bei Gericht eingegangen ist. Dabei ist zugunsten der Kl\u00e4gerin ihre Behauptung als richtig zu unterstellen, dass ihr die Gerichtskostenrechnung &#8211; wie sich auch aus dem Datum des Eingangsstempels ergibt &#8211; erst am 7. Januar 2019 zugegangen ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Verz\u00f6gerung von 20 Tagen, die den Zeitraum vom gescheiterten Zustellungsversuch am 23. Januar 2019 bis zur erfolgreichen Zustellung am 12. Februar 2019 betrifft, der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang zuzurechnen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verz\u00f6gerung, die dadurch entstanden ist, dass der Zusteller die Klage in den Briefkasten eines Dritten eingelegt hat, anstatt sie an das Gericht zur\u00fcckzusenden, nicht der Kl\u00e4gerin zuzurechnen, weil es sich um eine Verz\u00f6gerung im Gesch\u00e4ftsablauf des Gerichts handelt. Zu solchen Verz\u00f6gerungen geh\u00f6ren auch Vers\u00e4umnisse, die bei der Ausf\u00fchrung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind. Denn die von der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts veranlasste Beauftragung des Zustellorgans mit der Ausf\u00fchrung der Zustellung (\u00a7 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO) geh\u00f6rt zum Gesch\u00e4ftsbetrieb des Gerichts, das die Klage von Amts wegen zuzustellen hat. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Zustellung h\u00e4tte das Zustellorgan die Klage mit einem Vermerk \u00fcber den Grund der Unzustellbarkeit unverz\u00fcglich an das Gericht zur\u00fcckleiten m\u00fcssen. Infolge der Angabe der falschen Anschrift der Beklagten ist die Zustellung der Klage allenfalls in der Zeit vom 23. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 und damit f\u00fcr einen Zeitraum von lediglich zw\u00f6lf Tagen verz\u00f6gert worden. Die der Kl\u00e4gerin wegen der Angabe einer falschen Zustellanschrift zuzurechnende Verz\u00f6gerung ist nach dem hypothetischen Verlauf der Zustellung ab dem Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Erstzustellung zu ermitteln. Dabei ist darauf abzustellen, wie die Zustellung ohne die dem Gericht zuzurechnende Verz\u00f6gerung verlaufen w\u00e4re. F\u00fcr die Ermittlung des hypothetischen Verlaufs der Zustellung ist auf die unerl\u00e4sslichen Gerichts- und Postlaufzeiten abzustellen, die f\u00fcr den Zeitraum vom ersten Zustellungsversuch bis zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellung angefallen w\u00e4ren. Ausgehend hiervon betr\u00e4gt die auf der Angabe der falschen Zustellanschrift der Beklagten beruhende Verz\u00f6gerung weniger als 14 Tage. Die Zustellung der Klage ist daher noch demn\u00e4chst iSd. \u00a7 167 ZPO erfolgt. Denn der Zusteller h\u00e4tte bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Vorgehen die zuzustellende Klageschrift mit dem Vermerk &#8222;Unzustellbar&#8220; unverz\u00fcglich zur\u00fcckgesandt, so dass sie sp\u00e4testens am \u00fcbern\u00e4chsten Tag, Freitag, den 25. Januar 2019, dem Landgericht wieder vorgelegen h\u00e4tte. Die erneute Zustellung w\u00e4re am Montag, den 28. Januar 2019, veranlasst worden. Unter Zugrundelegung der tats\u00e4chlich &#8211; zwischen der Veranlassung der Zustellung am 5. Februar 2019 und der Zustellung am 12. Februar 2019 &#8211; angefallenen Postlaufzeit von 7 Tagen w\u00e4re die Klage der Beklagten sp\u00e4testens am 4. Februar 2019, also 12 Tage nach dem gescheiterten Zustellungsversuch am 23. Januar 2019, zugestellt worden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Verz\u00f6gerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen. Zu solchen Verz\u00f6gerungen geh\u00f6ren auch Vers\u00e4umnisse, die bei der Ausf\u00fchrung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2023\u00a0\u2013 V ZR 215\/21\u00a0\u2013, MDR 2023, 1372).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soll durch eine Klage die Verj\u00e4hrung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Erhebung der Klage ein, wenn deren Zustellung \u201edemn\u00e4chst erfolgt\u201c (\u00a7 167 ZPO). Ob eine Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c auch dann vorliegt, wenn infolge einer nicht mehr zutreffenden Beklagtenanschrift durch das Zustellorgan Verz\u00f6gerungen verursacht werden, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[3152,722,1710,3151,966,1874],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3447"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3447"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3447\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3448,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3447\/revisions\/3448"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3447"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3447"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3447"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}