{"id":3460,"date":"2024-11-24T04:02:35","date_gmt":"2024-11-24T03:02:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3460"},"modified":"2024-11-24T04:02:35","modified_gmt":"2024-11-24T03:02:35","slug":"anwaltsblog-46-2024-ist-beim-ersten-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-die-angefuehrte-arbeitsueberlastung-glaubhaft-zu-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/24\/anwaltsblog-46-2024-ist-beim-ersten-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-die-angefuehrte-arbeitsueberlastung-glaubhaft-zu-machen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 46\/2024: Ist beim ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist die angef\u00fchrte Arbeits\u00fcberlastung glaubhaft zu machen?"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an die Begr\u00fcndung eines ersten Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024\u00a0\u2013 IV ZB 20\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit einem am letzten Tag der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beim OLG eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Berufungskl\u00e4gers beantragt, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen Monat zu verl\u00e4ngern. Aufgrund derzeitiger unvorhergesehener Arbeits\u00fcberlastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts sei eine fristgerechte Berufungsbegr\u00fcndung nicht m\u00f6glich. Das OLG hat mit Beschluss vom Folgetrag den Fristverl\u00e4ngerungsantrag abgelehnt, weil es an einer Glaubhaftmachung der Arbeits\u00fcberlastung fehle, und nach Hinweis mit weiterem Beschluss die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine erstmalige Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist \u00fcberspannt, indem es die Ablehnung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags &#8211; allein &#8211; darauf gest\u00fctzt hat, der Kl\u00e4ger habe den angezeigten erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht. Nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verl\u00e4ngert werden, wenn nach freier \u00dcberzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verl\u00e4ngerung nicht verz\u00f6gert wird oder wenn der Berufungskl\u00e4ger erhebliche Gr\u00fcnde darlegt. Zwar ist der Rechtsmittelf\u00fchrer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Aus\u00fcbung des ihm einger\u00e4umten pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens eine beantragte Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelf\u00fchrer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverl\u00e4ngerung berufen, wenn deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies ist aber bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gr\u00fcnde iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gest\u00fctzt wird. Zu den erheblichen Gr\u00fcnden im Sinne dieser Vorschrift z\u00e4hlt insbesondere die Arbeits\u00fcberlastung des Prozessbevollm\u00e4chtigten. An die Darlegung eines erheblichen Grundes f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung d\u00fcrfen bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der blo\u00dfe Hinweis auf eine Arbeits\u00fcberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung oder Glaubhaftmachung bedarf. Auf diese h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelm\u00e4\u00dfig vertrauen; die unteren Instanzen d\u00fcrfen aus Gr\u00fcnden der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Ma\u00dfst\u00e4be anlegen.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen weicht das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise ab, indem es &#8211; dar\u00fcber hinausgehend &#8211; verlangt hat, die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers seien auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, den angezeigten erheblichen Grund glaubhaft zu machen. Eine solche un\u00fcblich strenge, \u00fcber die von der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinausgehende Praxis des Berufungsgerichts bewegt sich nicht mehr im Rahmen zul\u00e4ssiger, am Einzelfall orientierter Ermessensaus\u00fcbung. Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt daher nicht einzustellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> An die Darlegung eines erheblichen Grundes f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung d\u00fcrfen bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der blo\u00dfe Hinweis auf eine Arbeits\u00fcberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung oder gar Glaubhaftmachung bedarf (BGH, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2010\u00a0\u2013 VI ZB 46\/09\u00a0\u2013, MDR 2010, 645).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an die Begr\u00fcndung eines ersten Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024\u00a0\u2013 IV ZB 20\/24): &nbsp; Mit einem am letzten Tag der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beim OLG eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Berufungskl\u00e4gers beantragt, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen Monat zu verl\u00e4ngern. 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