{"id":3466,"date":"2024-11-29T16:57:00","date_gmt":"2024-11-29T15:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3466"},"modified":"2024-11-29T16:57:00","modified_gmt":"2024-11-29T15:57:00","slug":"montagsblog-353","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/11\/29\/montagsblog-353\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Pflichtteilsverzicht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Vertretung des Erblassers bei Pflichtteilsverzicht<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 20.\u00a0November 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0263\/23<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Folgen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a02347 Satz\u00a01 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der verstorbene Vater der Kl\u00e4gerin war Eigent\u00fcmer eines Hofs im Sinne der H\u00f6feordnung. Im Dezember 2005 setzte er die Kl\u00e4gerin als Hofes- und Alleinerbin ein. Im Februar 2006 beurkundete der Beklagte einen Vertrag, in dem die Schwester der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Vater auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und dem Vater auf die Geltendmachung von Abfindungsanspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a012 der H\u00f6feordnung verzichtete. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrer Schwester zur Zahlung einer Abfindung in H\u00f6he von 30.000 Euro. Der Erblasser war bei der Beurkundung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten vollmachtlos vertreten. Er genehmigte die Vereinbarung sp\u00e4ter mit einer vom Beklagten beglaubigten Unterschrift.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2020 machte die Schwester der Kl\u00e4gerin Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend. Die Kl\u00e4gerin begehrt deshalb die Feststellung, dass der Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, dass die beurkundeten Verzichtserkl\u00e4rungen unwirksam sind.<\/p>\n<p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die begehrte Feststellung ausgesprochen.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Amtspflichten verletzt hat, weil er die Regelung in \u00a7\u00a02347 Satz\u00a01 BGB (damals noch: \u00a7\u00a02347 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB a.F.) \u00fcbersehen hat, wonach der Erblasser einen Vertrag \u00fcber den Verzicht auf ein gesetzliches Erbrecht oder einen Pflichtteil nur pers\u00f6nlich schlie\u00dfen kann. Der Beklagte h\u00e4tte darauf hinwirken m\u00fcssen, dass der Erblasser pers\u00f6nlich an der Beurkundung des Vertrags teilnimmt oder dass die beiden T\u00f6chter ein notarielles Angebot unter Abwesenden abgeben, das der Vater durch notarielle Erkl\u00e4rung annimmt. Diese Amtspflicht bestand auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, weil diese von dem Pflichtteilsverzicht beg\u00fcnstigt war.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG einen Schaden der Kl\u00e4gerin bejaht, f\u00fcr den sie nicht anderweitig Ersatz erlangen kann.<\/p>\n<p>Der entgegen \u00a7\u00a02347 Satz\u00a01 BGB durch eine Vertreterin des Erblassers geschlossene Vertrag konnte durch die Genehmigung des Erblassers nicht wirksam werden. Ob sich aus dem Vertrag zumindest eine Pflicht zum Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ergibt, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Erf\u00fcllung dieser Pflicht nur vor dem Tod des Vaters m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Eine erg\u00e4nzende Auslegung des Vertrags dahin, dass sich die Schwester der Kl\u00e4gerin dieser gegen\u00fcber verpflichtet hat, nach dem Erbfall keine Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend zu machen (was nach \u00a7\u00a0311b Abs.\u00a05 BGB zul\u00e4ssig w\u00e4re), scheidet aus, weil der Verzicht auf den Pflichtteil nur gegen\u00fcber dem Vater erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Der Verzicht auf Anspr\u00fcche aus der H\u00f6feordnung ist ebenfalls unwirksam, weil der vereinbarte Abfindungsanspruch sowohl diesen Verzicht als auch den Pflichtteilsverzicht abgelten sollte und die beiden Verzichtserkl\u00e4rungen deshalb in untrennbarem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>Der Ersatzanspruch ist nicht verj\u00e4hrt. Er ist erst mit dem Erbfall entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt der relevante Verm\u00f6gensschaden eintrat, n\u00e4mlich der Anfall eines um den Pflichtteilsanspruch geminderten Erbschaft.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Erkl\u00e4rung durch den Erblasser pers\u00f6nlich schreibt das Gesetz auch f\u00fcr Testamente (\u00a7\u00a02064 BGB) sowie f\u00fcr Erbvertr\u00e4ge (\u00a7\u00a02274 BGB) und deren Aufhebung (\u00a7\u00a02290 Abs.\u00a02 BGB) vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Pflichtteilsverzicht. Keine Vertretung des Erblassers bei Pflichtteilsverzicht BGH, Urteil vom 20.\u00a0November 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0263\/23 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Folgen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a02347 Satz\u00a01 BGB. Die Kl\u00e4gerin nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. 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