{"id":3468,"date":"2024-12-01T04:05:23","date_gmt":"2024-12-01T03:05:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3468"},"modified":"2024-12-01T04:14:00","modified_gmt":"2024-12-01T03:14:00","slug":"anwaltsblog-47-2024-bleibt-die-elektronische-form-gewahrt-wenn-ein-unzustaendiges-gericht-einen-per-bea-eingegangenen-schriftsatz-per-post-an-das-richtige-gericht-weiterleitet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/01\/anwaltsblog-47-2024-bleibt-die-elektronische-form-gewahrt-wenn-ein-unzustaendiges-gericht-einen-per-bea-eingegangenen-schriftsatz-per-post-an-das-richtige-gericht-weiterleitet\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 47\/2024: Bleibt die elektronische Form gewahrt, wenn ein unzust\u00e4ndiges Gericht einen per beA eingegangenen Schriftsatz per Post an das richtige Gericht weiterleitet?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat die h\u00f6chstrichterlich bisher nicht gekl\u00e4rte Frage entschieden, ob die postalische Weiterleitung eines als elektronisches Dokument bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangenen Schriftsatzes zu einem fristwahrenden Eingang beim Empf\u00e4ngergericht f\u00fchren kann (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 XII ZB 411\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einer Familiensache hat die Antragstellerin gegen den ihr am 18. April 2023 zugestellten Beschluss, mit dem die Nichtigkeit der Ehe festgestellt wurde, fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit einem am 13. Juni 2023 \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Familiengericht eingegangenen und an dieses adressierten Schriftsatz hat sie die Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat den Fristverl\u00e4ngerungsantrag ausgedruckt und postalisch an das OLG weitergeleitet, wo er am 22. Juni 2023 eingegangen ist. Das OLG hat einen Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Beschwerde verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die am 19. Juni 2023 ablaufende Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist zu Recht als vers\u00e4umt angesehen. Die Frist ist nicht durch den \u00fcber das beA eingereichten Fristverl\u00e4ngerungsantrag an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts gewahrt worden. Ein \u00fcber das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem\u00e4\u00df \u00a7 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam beim zust\u00e4ndigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade f\u00fcr dieses Gericht eingerichteten Empf\u00e4nger-Intermedi\u00e4r im Netzwerk f\u00fcr das EGVP gespeichert worden ist. Diese Voraussetzung ist mit der \u00dcbermittlung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags an das EGVP des Amtsgerichts nicht erf\u00fcllt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die f\u00fcr den Empfang eines Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist bestimmte Einrichtung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag zust\u00e4ndigen Beschwerdegerichts.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind jedoch die Voraussetzungen von \u00a7 117 Abs. 5 FamFG iVm \u00a7 233 Satz 1 ZPO f\u00fcr eine Wiedereinsetzung erf\u00fcllt. Zwar hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ein der Antragstellerin zurechenbares Verschulden ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten darin gesehen, dass diese den Fristverl\u00e4ngerungsantrag vor Versendung nicht darauf \u00fcberpr\u00fcft hat, ob er an das zust\u00e4ndige Rechtsmittelgericht adressiert war. Entgegen der Auffassung des OLG wird die Kausalit\u00e4t des Anwaltsverschuldens f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung jedoch dadurch ausgeschlossen, dass bei im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang erfolgender postalischer Weiterleitung des am 13. Juni 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Fristverl\u00e4ngerungsantrags dieser am 19. Juni 2023 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beim Beschwerdegericht eingehen h\u00e4tte m\u00fcssen. Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tats\u00e4chlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist. Gemessen daran durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass ihr Fristverl\u00e4ngerungsantrag bei einer Weiterleitung im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang innerhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beim Beschwerdegericht eingeht. Denn im Rahmen eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsgangs w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass bei postalischer Weiterleitung des am 13. Juni 2023 beim Amtsgericht als elektronisches Dokument per beA eingegangenen Fristverl\u00e4ngerungsantrags dieser am 19. Juni 2023 und damit noch vor Ablauf der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen w\u00e4re. Damit entf\u00e4llt die Kausalit\u00e4t des anwaltlichen Verschuldens f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis.<\/p>\n<p>Ob die postalische Weiterleitung eines als elektronisches Dokument eingegangenen Schriftsatzes zu einem fristwahrenden Eingang des Fristverl\u00e4ngerungsantrags beim Beschwerdegericht f\u00fchren kann, ist allerdings umstritten. Nach richtiger Auffassung wird das Formerfordernis aus \u00a7\u00a7 130 d Satz 1, 130 a Abs. 3 und 4 ZPO auch durch die Einreichung eines mit einer einfachen Signatur versehenen Schriftsatzes per beA bei einem nicht zust\u00e4ndigen Gericht erf\u00fcllt. Weder aus dem Wortlaut der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen in \u00a7\u00a7 130 a, 130 d ZPO noch aus ihrem Zweck ergibt sich, dass ein mit einer einfachen Signatur versehener Schriftsatz, der per beA und damit auf einem daf\u00fcr gesetzlich vorgesehenen Weg elektronisch an ein unzust\u00e4ndiges Gericht \u00fcbermittelt wurde, nur dann der Form der \u00a7\u00a7 130 d Satz 1, 130 a Abs. 3 und 4 ZPO gen\u00fcgt, wenn er auch beim zust\u00e4ndigen Gericht in elektronischer Form eingeht. Durch die Einreichung eines Schriftsatzes, der &#8211; wie hier &#8211; mit einfacher Signatur versehen auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangen ist, ist die zwingend einzuhaltende Kommunikationsform zwischen den in \u00a7 130 d ZPO genannten Personen und den Gerichten gewahrt. Wird ein in dieser Form bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangener Schriftsatz dann dort ausgedruckt und in Papierform an das zust\u00e4ndige Gericht weitergeleitet, weil bei dem unzust\u00e4ndigen Gericht noch eine Papierakte gef\u00fchrt wird, \u00e4ndert dies nichts daran, dass der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nachgekommen ist.<\/p>\n<p>Freilich kann ein beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangener Schriftsatz keine fristwahrende Wirkung haben, weil hierf\u00fcr der Eingang beim zust\u00e4ndigen Gericht erforderlich ist. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass auch ein an ein unzust\u00e4ndiges Gericht adressierter, mit einfacher Signatur versehener und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg elektronisch \u00fcbermittelter Schriftsatz in der erforderlichen Form der \u00a7\u00a7 130 d Satz 1, 130 a Abs. 3 und 4 ZPO bei Gericht eingereicht wurde, unabh\u00e4ngig davon, ob der Schriftsatz dann in Papierform oder elektronisch an das zust\u00e4ndige Gericht weitergeleitet wurde. Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis entspricht dem Zweck der Regelungen in \u00a7\u00a7 130 a, 130 d Satz 1 ZPO. Ziel war, den elektronischen Rechtsverkehr auf prozessualem Gebiet zu verbessern, die Zugangsh\u00fcrden f\u00fcr die elektronische Kommunikation mit der Justiz zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg zu st\u00e4rken. Diesem Gesetzeszweck w\u00fcrde es widersprechen, wenn durch die Verpflichtung zur aktiven Nutzung der elektronischen Kommunikation gegen\u00fcber dem bisherigen Recht der Zugang zu den Gerichten erschwert und die bis dahin bestehenden Verfahrensrechte der Beteiligten eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden. Die formwirksame Einreichung des per beA an das (unzust\u00e4ndige) Amtsgericht \u00fcbersandten Schriftsatzes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fristverl\u00e4ngerungsantrag von dort postalisch an das zust\u00e4ndige Beschwerdegericht weitergeleitet wird. Insoweit fehlt es zwar an einer elektronischen \u00dcbermittlung an das zust\u00e4ndige Gericht, so dass aus dessen Sicht die f\u00fcr die Einreichung bei ihm geltenden \u00dcbermittlungs- und Formvorschriften nicht erf\u00fcllt sind. Dass das Amtsgericht zur Weiterleitung des Schriftsatzes an das zust\u00e4ndige Beschwerdegericht einen Medienwechsel vornehmen muss, betrifft jedoch lediglich die Kommunikation zwischen den Gerichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und \u00fcber das beA) eingereichter Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist erf\u00fcllt auch dann die nach \u00a7 130 d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzust\u00e4ndigen Ausgangsgericht eingegangen ist. F\u00fcr die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zust\u00e4ndigen Gericht eingegangen ist. Die postalische Weiterleitung eines beim unzust\u00e4ndigen Gericht ordnungsgem\u00e4\u00df in elektronischer Form eingereichten Fristverl\u00e4ngerungsantrags f\u00fchrt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und \u00fcber das beA) eingereichter Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist erf\u00fcllt auch dann die nach \u00a7 130 d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzust\u00e4ndigen Ausgangsgericht eingegangen ist. F\u00fcr die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zust\u00e4ndigen Gericht eingegangen ist. Die postalische Weiterleitung eines beim unzust\u00e4ndigen Gericht ordnungsgem\u00e4\u00df in elektronischer Form eingereichten Fristverl\u00e4ngerungsantrags f\u00fchrt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat die h\u00f6chstrichterlich bisher nicht gekl\u00e4rte Frage entschieden, ob die postalische Weiterleitung eines als elektronisches Dokument bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangenen Schriftsatzes zu einem fristwahrenden Eingang beim Empf\u00e4ngergericht f\u00fchren kann (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 XII ZB 411\/23): &nbsp; In einer Familiensache hat die Antragstellerin gegen den ihr am 18. 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