{"id":347,"date":"2016-09-29T11:59:47","date_gmt":"2016-09-29T09:59:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=347"},"modified":"2016-09-29T11:59:47","modified_gmt":"2016-09-29T09:59:47","slug":"tv-uebertragungen-aus-gerichtssaelen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/29\/tv-uebertragungen-aus-gerichtssaelen\/","title":{"rendered":"TV-\u00dcbertragungen aus Gerichtss\u00e4len?"},"content":{"rendered":"<p>Die Besch\u00e4ftigung mit diesem Thema gewinnt an Fahrt. Der 71. Deutsche Juristentag in Essen hat sich damit befasst, es gibt auch bereits einen <a href=\"http:\/\/www.mdr-recht.de\/gesetzgebung.htm\">Gesetzesentwurf der Bundesregierung<\/a>. Das Gesetz soll im Wesentlichen \u00a7 169 GVG \u00e4ndern und tr\u00e4gt die sch\u00f6ne Abk\u00fcrzung (EM\u00f6GG); Gesetz \u00fcber die Erweiterung der Medien\u00f6ffentlichkeit in Gerichtsverfahren.<\/p>\n<p>Vorgesehen ist nunmehr \u2013 in Anlehnung an Beschl\u00fcsse der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe \u201eZeitgem\u00e4\u00dfe Neufassung des \u00a7 169 GVG\u201c \u2013 folgendes: Entscheidungsverk\u00fcndungen oberster Gerichtsh\u00f6fe des Bundes sollen grunds\u00e4tzlich von Medien \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, bei erheblichem Medieninteresse sollen an allen Gerichten Arbeitsr\u00e4ume f\u00fcr Medienvertreter mit Ton\u00fcbertragungen eingerichtet werden, Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sollen audio-visuell dokumentiert werden k\u00f6nnen. Wenigstens k\u00f6nnten sich mit diesem Entwurf die noch weitergehenden Forderungen erledigen (z.B. Forderungen nach einer \u00dcbertragung von Gerichtsverhandlungen direkt im Fernsehen oder im Internet). Derartiges w\u00e4re auch im Hinblick auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von beteiligten Personen, vor allem solchen, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gr\u00fcnden in ein Verfahren hineingezogen werden, mehr als problematisch.<\/p>\n<p>Der Deutsche Juristentag hat sich wie folgt entschieden: Bei Hauptverhandlungen an den obersten Gerichtsh\u00f6fen des Bundes sollten \u2013 wie derzeit schon beim BVerfG (\u00a7 17a BVerfGG) &#8211; Bild- und Tonaufnahmen von dem Beginn der Verhandlung sowie von der Urteilsverk\u00fcndung nebst Begr\u00fcndung zugelassen werden. Video\u00fcbertragungen in andere S\u00e4le sollten nicht zul\u00e4ssig sein, dasselbe gilt f\u00fcr \u00dcbertragungen in einen Medienraum. Die Entscheidung des Deutschen Juristentages sind alle zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Aufwand, der f\u00fcr die Justiz durch diese Regelungen entsteht, wird allerdings stark untersch\u00e4tzt. Die technischen Voraussetzungen zu schaffen, ist nicht einfach. Es m\u00fcsste das daf\u00fcr erforderlich Personal (was faktisch nicht geschieht) und die Technik zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Verfahren mit gro\u00dfem Medieninteresse f\u00fchren ohnehin zu einer erheblichen Mehrarbeit zahlreicher Justizorgane, die an kaum einer Stelle in den vorgegebenen Pensen, nach denen sich in der Justiz alles ohne R\u00fccksicht auf die tats\u00e4chliche Belastung und die sonstigen Umst\u00e4nde richtet, ber\u00fccksichtigt wird. Der geschickte Strafverteidiger wird, selbst wenn wie vorgesehen, die entsprechenden Gerichtsbeschl\u00fcsse unanfechtbar sind, sicherlich reichlich Angriffsstoff f\u00fcr Verfahrensr\u00fcgen finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Von daher werden es sich bestenfalls die obersten Bundesgerichte leisten k\u00f6nnen, den anvisierten Aufwand zu betreiben. Den Instanzgerichten sollte man dies eher nicht zumuten. Erfahrungsgem\u00e4\u00df d\u00fcrfte jedoch nicht zu erwarten sein, dass sich an dem Gesetzesentwurf noch etwas \u00e4ndern wird. Vielmehr wird \u2013 wie stets \u2013 ohne gr\u00f6\u00dfere R\u00fccksichtnahme auf weitere Sachargumente der Gesetzesentwurf zum Gesetz. Aber immerhin: Es h\u00e4tte noch viel schlimmer kommen k\u00f6nnen! Und vielleicht kehrt dann diesbez\u00fcglich endlich wieder Ruhe ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Besch\u00e4ftigung mit diesem Thema gewinnt an Fahrt. Der 71. 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