{"id":3475,"date":"2024-12-08T04:02:55","date_gmt":"2024-12-08T03:02:55","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3475"},"modified":"2024-12-08T04:02:55","modified_gmt":"2024-12-08T03:02:55","slug":"anwaltsblog-48-2024-rechtsanwalt-muss-bei-ploetzlicher-erkrankung-gericht-telefonisch-informieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/08\/anwaltsblog-48-2024-rechtsanwalt-muss-bei-ploetzlicher-erkrankung-gericht-telefonisch-informieren\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 48\/2024: Rechtsanwalt muss bei pl\u00f6tzlicher Erkrankung Gericht telefonisch informieren!"},"content":{"rendered":"<p>Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur statthaft, wenn diese darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen habe. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Nichtwahrnehmung eines Verhandlungstermins infolge pl\u00f6tzlicher Erkrankung des Prozessbevollm\u00e4chtigten einen Fall schuldhafter S\u00e4umnis darstellt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 V ZB 50\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einem Nachbarschaftsrechtsstreit hat das Landgericht die Beklagten durch Vers\u00e4umnisurteil antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Im Termin zur Verhandlung \u00fcber den Einspruch und die Hauptsache ist f\u00fcr die Beklagten wiederum niemand erschienen. Das Landgericht hat auf Antrag der Kl\u00e4ger den Einspruch durch das im Termin verk\u00fcndete zweite Vers\u00e4umnisurteil verworfen. Gegen dieses Vers\u00e4umnisurteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und zur Begr\u00fcndung vorgetragen, ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter sei am Termintag zun\u00e4chst sehr fr\u00fch wegen heftiger Zahnschmerzen im Bereich der rechten Gesichtsh\u00e4lfte aufgewacht und habe eine Schmerztablette genommen. Kurz vor 8.00 Uhr sei er erneut durch heftige Zahn- und Kopfschmerzen geweckt worden und habe dann noch ein oder zwei Schmerztabletten genommen. Es sei f\u00fcr ihn klar gewesen, dass er zum Zahnarzt m\u00fcsse. Nach 8.00 Uhr habe er an den Gerichtstermin gedacht und seinen Kollegen, mit dem er eine B\u00fcrogemeinschaft ohne weiteres Personal bilde, angerufen, aber nicht erreicht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt schon sehr benommen gef\u00fchlt. Einen klaren Gedanken habe er nicht mehr fassen k\u00f6nnen. Er habe dann ein Taxi gerufen und sei zu seinem Zahnarzt gefahren. Dort habe er sofort eine Spritze gegen die Schmerzen erhalten; der rechte Weisheitszahn sei behandelt worden. Im Zuge der Behandlung habe er noch eine Schmerztablette erhalten und eine weitere, die er gegen Mittag habe einnehmen sollen. Er habe dann noch einige Zeit im Behandlungszimmer verbracht und sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der Wirkung der Schmerztabletten habe er den Termin am Landgericht verdr\u00e4ngt. Dieser sei ihm erst wieder am fr\u00fchen Nachmittag eingefallen. Weil das Landgericht auf 11.30 Uhr terminiert hatte und die Fahrzeit von seiner Kanzlei aus ca. eine Stunde betrage, habe er geplant gehabt, gegen 10.00 Uhr loszufahren.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen, weil die Beklagten nicht innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist schl\u00fcssig dargelegt h\u00e4tten, dass sie den Termin ohne eigenes Verschulden vers\u00e4umt h\u00e4tten. Auch die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass keine unverschuldete S\u00e4umnis vorliegt, steht in \u00dcbereinstimmung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen habe (\u00a7 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von der Schl\u00fcssigkeit der Darlegung dazu h\u00e4ngt die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels ab. Der Sachverhalt, der die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollst\u00e4ndig und schl\u00fcssig innerhalb der Frist der Berufungsbegr\u00fcndung vorzutragen. Schl\u00fcssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen, die die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung rechtfertigen sollen, so vollst\u00e4ndig und frei von Widerspr\u00fcchen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die S\u00e4umnis der Beklagten auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht, welches sie sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen m\u00fcssen (\u00a7 85 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung kann unterstellt werden, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten am Terminstag krankheitsbedingt nicht zu der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht anreisen konnte. Dieser Umstand gen\u00fcgt aber nicht f\u00fcr die Annahme, er habe den Termin unverschuldet vers\u00e4umt. Eine schuldhafte S\u00e4umnis liegt regelm\u00e4\u00dfig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar krankheitsbedingt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm M\u00f6gliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu erm\u00f6glichen. Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten nicht entsprochen. Ihm ist es nicht unm\u00f6glich oder unzumutbar gewesen, das Landgericht rechtzeitig telefonisch \u00fcber seine krankheitsbedingte Verhandlungsunf\u00e4higkeit in Kenntnis zu setzen. Am Termintag um 8.00 Uhr war dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten klar, dass er aufgrund der Schmerzen einen Zahnarzt aufsuchen musste. Trotz starker Schmerzen hat er zu diesem Zeitpunkt noch an den Gerichtstermin gedacht. Angesichts der erforderlichen zahn\u00e4rztlichen Behandlung, der Einnahme starker Schmerzmittel und der kalkulierten Fahrzeit von einer Stunde zwischen dem Kanzlei- und dem Gerichtsort durfte er auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass er bis zu der Terminstunde das Landgericht erreichen wird. Es h\u00e4tte daher der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, bereits in diesem Moment die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im konkret vorhersehbaren Fall einer S\u00e4umnis im Einspruchstermin drohenden schwerwiegenden Nachteile von den Beklagten abzuwenden. Hierzu w\u00e4re eine telefonische Kontaktaufnahme zu dem Landgericht erforderlich gewesen, um seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit mitzuteilen. Ein solches Telefonat zu f\u00fchren, war dem Prozessbevollm\u00e4chtigten trotz der vorgetragenen starken Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln zumutbar und keinesfalls \u00fcberobligatorisch. Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten nicht das ihm Zumutbare unternommen hat. Er hat sowohl seinen Kollegen angerufen als auch telefonisch ein Taxi bestellt. Dies belegt, dass ihm trotz der erheblichen Zahnschmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln ein Telefonat noch m\u00f6glich und auch zumutbar war und er noch klare Gedanken fassen konnte. Anwaltlicher Sorgfalt h\u00e4tte es daher entsprochen, stattdessen sofort dem Landgericht telefonisch seine Verhinderung mitzuteilen. F\u00fcr diesen Anruf war nicht mehr Kraft aufzubringen als f\u00fcr den Anruf bei seinem Kollegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine schuldhafte S\u00e4umnis liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar krankheitsbedingt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm M\u00f6gliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu erm\u00f6glichen (BGH, Urteil vom 24. September 2015\u00a0\u2013 IX ZR 207\/14\u00a0\u2013, MDR 2015, 1318).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur statthaft, wenn diese darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen habe. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Nichtwahrnehmung eines Verhandlungstermins infolge pl\u00f6tzlicher Erkrankung des Prozessbevollm\u00e4chtigten einen Fall schuldhafter S\u00e4umnis darstellt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 V ZB 50\/23): &nbsp; In [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[857,3172,1119,260,2611],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3475"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3475"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3475\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3476,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3475\/revisions\/3476"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3475"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3475"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3475"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}