{"id":3479,"date":"2024-12-11T17:34:27","date_gmt":"2024-12-11T16:34:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3479"},"modified":"2024-12-11T17:34:27","modified_gmt":"2024-12-11T16:34:27","slug":"bgh-aufhebung-und-zurueckverweisung-einmal-wieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/11\/bgh-aufhebung-und-zurueckverweisung-einmal-wieder\/","title":{"rendered":"BGH: Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung (einmal wieder!)"},"content":{"rendered":"<p>Bekanntlich darf ein Berufungsgericht ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts nicht nur ab\u00e4ndern, sondern das Urteil auch aufheben und den Rechtsstreit dann an das erstinstanzliche Gericht zur\u00fcckverweisen (\u00a7 538 Abs. 2 ZPO). Diese Vorschrift wird von zahlreichen Berufungsgerichten in einer Weise angewendet, die der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Absicht des Gesetzgebers diametral widerspricht.<\/p>\n<p>Gerade die Landgerichte als Berufungsgerichte, deren Urteile in aller Regel einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht unterliegen, machen sehr h\u00e4ufig von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch. Wenn \u2013 anders als in der ersten Instanz geschehen \u2013 z.B. ein Sachverst\u00e4ndigengutachten f\u00fcr notwendig erachtet wird, wird sogleich eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme unterstellt und der Rechtsstreit zur\u00fcckverwiesen. Dies ist allerdings grob gesetzeswidrig, da die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH nat\u00fcrlich noch keine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme darstellt, genauso wenig die Vernehmung von wenigen Zeugen.<\/p>\n<p>In seiner neuen Entscheidung zum \u201eLKW-Kartell\u201c, auf deren Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, hat der BGH (Urt. v. 1.10.2024 &#8211; KZR 60\/23, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=wm4820241130011\">WM 2024, 2258<\/a>) auch Ausf\u00fchrungen zu diesem Problemkomplex vorgelegt. Folgendes ist \u2013 einmal wieder \u2013 in aller Deutlichkeit festzuhalten (Rn. 47 ff.):<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit einer Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung wurde durch eine Gesetzes\u00e4nderung im Jahr 2001 gegen\u00fcber der damaligen Gesetzeslage deutlich eingeschr\u00e4nkt. Zur\u00fcckverweisungen sollten eine unverzichtbare Ausnahme sein und eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts die Regel werden. Die in \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesprochene umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme muss daher sicher zu erwarten sein. Es ist gerade nicht ausreichend, wenn sie im weiteren Verlaufe des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich werden k\u00f6nnte. Im konkreten Fall war eine Gesamtschau aller Umst\u00e4nde durchzuf\u00fchren und gegebenenfalls eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO vorzunehmen. Auch hatten die Parteien bereits Gutachten vorgelegt. In einer solchen Konstellation ist die Durchf\u00fchrung einer umfangreichen und aufw\u00e4ndigen Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gerade nicht zu erwarten. An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, dass alle Parteien die Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung beantragt hatten. \u00a7 295 ZPO gilt hier gerade nicht, da es sich um einen Fehler bei der Urteilsf\u00e4llung handelt.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die wenigsten Aufhebungen und Zur\u00fcckverweisungen durch Berufungsgerichte halten einer Kontrolle durch die Revisionsgerichte stand! Von einer Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung sollte nur in klaren F\u00e4llen und nur sehr zur\u00fcckhaltend Gebrauch gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekanntlich darf ein Berufungsgericht ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts nicht nur ab\u00e4ndern, sondern das Urteil auch aufheben und den Rechtsstreit dann an das erstinstanzliche Gericht zur\u00fcckverweisen (\u00a7 538 Abs. 2 ZPO). Diese Vorschrift wird von zahlreichen Berufungsgerichten in einer Weise angewendet, die der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Absicht des Gesetzgebers diametral widerspricht. Gerade die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305],"tags":[661,660],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3479"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3479"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3479\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3480,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3479\/revisions\/3480"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3479"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3479"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3479"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}