{"id":3485,"date":"2024-12-15T04:02:42","date_gmt":"2024-12-15T03:02:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3485"},"modified":"2024-12-15T04:02:42","modified_gmt":"2024-12-15T03:02:42","slug":"anwaltsblog-49-2024-wie-schnell-muss-ein-unzustaendiges-gericht-einen-schriftsatz-an-das-zustaendige-gericht-weiterleiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/15\/anwaltsblog-49-2024-wie-schnell-muss-ein-unzustaendiges-gericht-einen-schriftsatz-an-das-zustaendige-gericht-weiterleiten\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 49\/2024: Wie schnell muss ein unzust\u00e4ndiges Gericht einen Schriftsatz an das zust\u00e4ndige Gericht weiterleiten?"},"content":{"rendered":"<p>Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht elektronisch eingereichter Schriftsatz an das zust\u00e4ndige Gericht weitergeleitet wird, hat der BGH pr\u00e4zisiert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 XII ZB 576\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit am 1. September 2023 zugestellten Beschluss des Familiengerichts ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in H\u00f6he von 709.900,21 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen. Am 29. September 2023 (Freitag) ist um 8:58 Uhr beim OLG eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners versehene Beschwerdeschrift eingegangen. Mit taggleich ausgef\u00fchrter Verf\u00fcgung vom 2. Oktober 2023 (Montag) hat die Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Senats die \u00dcbersendung der Beschwerdeschrift auf dem Postweg an das Amtsgericht angeordnet, die dort am 4. Oktober 2023 eingegangen ist.<\/p>\n<p>Nach gerichtlichem Hinweis hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sein Verfahrensbevollm\u00e4chtigter, der sich vom 27. September bis zum 9. Oktober 2023 im Urlaub befunden habe, habe vor Urlaubsantritt gegen\u00fcber seiner langj\u00e4hrigen und stets zuverl\u00e4ssigen Mitarbeiterin verf\u00fcgt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts fristgerecht Beschwerde einzulegen. Dies beinhalte auch, dass die Beschwerde beim zust\u00e4ndigen Gericht eingelegt werde. Gleichwohl sei die Beschwerde fehlerhaft an das OLG geschickt worden. Allerdings h\u00e4tten zwischen der am 29. September 2023 um 9:52 Uhr versandten Eingangsbest\u00e4tigung des OLG und dem Ablauf der Beschwerdefrist anderthalb Werktage gelegen. Es sei somit mehr als genug Zeit gewesen, um die Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen und die Beschwerdeschrift noch innerhalb der Beschwerdefrist im Wege des ordentlichen Gesch\u00e4ftsgangs elektronisch an das Amtsgericht weiterzuleiten. Keinesfalls habe das OLG den Schriftsatz auf dem Postweg weiterleiten d\u00fcrfen, weil ihm h\u00e4tte bewusst sein m\u00fcssen, dass er auf diesem Weg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fristgerecht beim Amtsgericht eingehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen und die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erf\u00fcllt sind, weil die Beschwerdefrist nicht unverschuldet vers\u00e4umt ist. Vielmehr beruht dieses Vers\u00e4umnis auf einem dem Antragsgegner zuzurechnenden Verschulden seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten. Dieses Verschulden ist auch urs\u00e4chlich f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung geworden. Nach \u00a7 113 Abs. 1 FamFG iVm \u00a7 233 Satz 1 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist nach \u00a7 63 Abs. 1 FamFG einzuhalten. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten wird dem Beteiligten zugerechnet, das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Deshalb hindern Fehler des B\u00fcropersonals eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Der Beteiligte hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschlie\u00dft. Verbleibt die M\u00f6glichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vers\u00e4umt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegr\u00fcndet. So liegt der Fall hier. Ein Verfahrensbevollm\u00e4chtigter hat daf\u00fcr zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Dabei geh\u00f6rt die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten B\u00fcropersonal nicht \u00fcbertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit selbst sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insbesondere hat er die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung bzw. vor der Versendung \u00fcber das beA auch auf die richtige Bezeichnung des f\u00fcr die Entgegennahme zust\u00e4ndigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Antragsgegners hat diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gen\u00fcgt. Bei sorgf\u00e4ltiger \u00dcberpr\u00fcfung der Beschwerdeschrift h\u00e4tte er die fehlerhafte Adressierung der Beschwerdeschrift bemerken und die Angabe des Amtsgerichts als Empf\u00e4nger veranlassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, das Verschulden des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten sei auch urs\u00e4chlich f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Beschwerdefrist geworden. Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG f\u00fcr ihre Entgegennahme zust\u00e4ndigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Gerichts m\u00f6glich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tats\u00e4chlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Vers\u00e4umung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeschrift im normalen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang fristgerecht an das Amtsgericht h\u00e4tte weitergeleitet werden k\u00f6nnen. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Beschwerdeschrift elektronisch an das Amtsgericht h\u00e4tte weiterleiten m\u00fcssen, weil &#8211; wie die Rechtsbeschwerde meint &#8211; nur eine solche Weiterleitung zu einer formgerechten Einreichung des qualifiziert signierten Schriftsatzes gef\u00fchrt h\u00e4tte. Denn selbst wenn dem Beschwerdegericht eine elektronische Weiterleitung an das Amtsgericht technisch m\u00f6glich gewesen sein sollte und man insoweit eine aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Gerichts- und Beh\u00f6rdenpostfachs annehmen w\u00fcrde, war nach den vorliegenden Umst\u00e4nden eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang nicht zu erwarten. Das unzust\u00e4ndige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zust\u00e4ndigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter h\u00f6chster Beschleunigung zukommen zu lassen. Im Rahmen des ordentlichen Gesch\u00e4ftsgangs ist \u00fcblicherweise damit zu rechnen, dass eine bei der zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsstelle eingegangene Rechtsmittelschrift dem zust\u00e4ndigen Richter am n\u00e4chsten Werktag vorgelegt wird. Es kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verf\u00fcgung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Gesch\u00e4ftsstelle gelangt und dort ausgef\u00fchrt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang, dass die Gesch\u00e4ftsstelle die richterlich verf\u00fcgte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt. Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzust\u00e4ndigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelm\u00e4\u00dfig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zust\u00e4ndigen Gericht gef\u00fchrt hat. Der Antragsgegner konnte nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht darauf vertrauen, dass die einen Werktag nach Eingang der Beschwerdeschrift richterlich verf\u00fcgte elektronische Weiterleitung der Beschwerdeschrift noch am selben Tag von der Gesch\u00e4ftsstelle elektronisch ausgef\u00fchrt werden w\u00fcrde. Vielmehr war eine Umsetzung der Verf\u00fcgung vom 2. Oktober 2023 erst am darauffolgenden Werktag, dem 4. Oktober 2023, zu erwarten, was nicht mehr zu einem fristwahrenden Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei ausgef\u00fchrt, im normalen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass am selben Tag die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde gepr\u00fcft, die Versendung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht verf\u00fcgt und diese Verf\u00fcgung auch umgesetzt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht ein, so entspricht es regelm\u00e4\u00dfig dem ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang, dass die Gesch\u00e4ftsstelle die richterliche Verf\u00fcgung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zust\u00e4ndige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt. Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzust\u00e4ndigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelm\u00e4\u00dfig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zust\u00e4ndigen Gericht gef\u00fchrt hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2023\u00a0\u2013 I ZB 83\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 932).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht elektronisch eingereichter Schriftsatz an das zust\u00e4ndige Gericht weitergeleitet wird, hat der BGH pr\u00e4zisiert (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 \u2013 XII ZB 576\/23): &nbsp; Mit am 1. September 2023 zugestellten Beschluss des Familiengerichts ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[2083,2581,1739,3174,2308,993,610],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3485"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3485"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3485\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3486,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3485\/revisions\/3486"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3485"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3485"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3485"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}