{"id":3498,"date":"2024-12-22T04:02:24","date_gmt":"2024-12-22T03:02:24","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3498"},"modified":"2024-12-22T04:02:24","modified_gmt":"2024-12-22T03:02:24","slug":"anwaltsblog-50-2024-kann-widerspruechlicher-sachvortrag-zur-verweigerung-einer-beweisaufnahme-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/22\/anwaltsblog-50-2024-kann-widerspruechlicher-sachvortrag-zur-verweigerung-einer-beweisaufnahme-fuehren\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 50\/2024: Kann widerspr\u00fcchlicher Sachvortrag zur Verweigerung einer Beweisaufnahme f\u00fchren?"},"content":{"rendered":"<p>Ob Widerspr\u00fcche im Parteivortrag das Gericht berechtigen, Beweisangebote einer Partei unber\u00fccksichtigt zu lassen, hatte der BGH (erneut) zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. November 2024\u00a0\u2013 VII ZR 191\/23):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fordert Restwerklohn aus einem gek\u00fcndigten Einheitspreisvertrag \u00fcber Bauleistungen. Mit einem Teil der Leistungen hatte sie eine Nachunternehmerin (V. GmbH) beauftragt. Nach K\u00fcndigung des Vertrags durch den Beklagten legte die Kl\u00e4gerin eine erste Schlussrechnung, in der sie vom Gesamtbetrag &#8211; neben Teilzahlungen &#8211; einen Bruttobetrag von 32.757,58 \u20ac mit dem Vermerk &#8222;abzgl. Restleistungen in Teilbereichen der Fa. V. GmbH&#8220; abzog. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst nur den verbleibenden Betrag eingeklagt und in der Klageschrift vorgetragen, die bei der Bautenstandsfeststellung erkennbaren Minderleistungen wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses seien ber\u00fccksichtigt worden. Auf den Hinweis des Landgerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Pr\u00fcff\u00e4higkeit der Schlussrechnung begegne Bedenken, weil sich die abgezogenen &#8222;Restleistungen in Teilbereichen&#8220; von 32.757,58 \u20ac aus der Abrechnung und dem Aufma\u00df nicht erschl\u00f6ssen, hat die Kl\u00e4gerin eine zweite Schlussrechnung vorgelegt, die den Abzug von 32.757,58 \u20ac nicht enth\u00e4lt, einen um diesen Betrag erh\u00f6hten Endbetrag ausweist und im \u00dcbrigen vollst\u00e4ndig mit der ersten Schlussrechnung \u00fcbereinstimmt. Die Kl\u00e4gerin hat die Klage um diesen Betrag erweitert und behauptet, die zweite Schlussrechnung entspreche nunmehr genau den vorgelegten Aufma\u00dfprotokollen und den erbrachten Leistungen. Hierf\u00fcr hat sie Beweis durch Sachverst\u00e4ndigengutachten angeboten. Der Abzugsbetrag sei ein Nachlass der Nachunternehmerin an die Kl\u00e4gerin wegen der bestrittenen vollst\u00e4ndigen Fertigstellung gewesen f\u00fcr den Fall, dass der Beklagte sofort auf die Schlussrechnung der Kl\u00e4gerin zahle. Diesen Nachlass habe die Kl\u00e4gerin unter der m\u00fcndlichen Abrede der sofortigen Zahlung an den Beklagten weitergereicht. Nachdem dieser nicht gezahlt habe, habe sie den Nachlass aus der Schlussrechnung genommen.<\/p>\n<p>Landgericht wie Oberlandesgericht haben die Klage mangels pr\u00fcff\u00e4higer Schlussrechnung als derzeit unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, indem es wegen Widerspruchs zu fr\u00fcherem Vortrag den bestrittenen Vortrag zur zweiten Schlussrechnung, es seien nur erbrachte Leistungen enthalten, f\u00fcr unbeachtlich h\u00e4lt, einen Beweis f\u00fcr den behaupteten Grund des Vortragswechsels fordert und das Beweisangebot der Kl\u00e4gerin zum neuen Vortrag \u00fcbergeht. Eine Partei ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu \u00e4ndern und insbesondere zu pr\u00e4zisieren, zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widerspr\u00fcchlichkeiten im Parteivortrag k\u00f6nnen allenfalls im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widerspr\u00fcche im Vortrag der beweisbelasteten Partei l\u00e4uft auf eine prozessual unzul\u00e4ssige vorweggenommene tatrichterliche Beweisw\u00fcrdigung hinaus und verst\u00f6\u00dft damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es f\u00fcr den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin, die zweite Schlussrechnung umfasse nur erbrachte Leistungen, den angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcbergangen hat. Das Gericht muss aber, auch wenn es in einem solchen Vortrag einen Widerspruch zu fr\u00fcherem Vortrag sieht, dem angebotenen Beweis nachgehen und kann den Widerspruch sowie den Vortragswechsel erst im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigen. Es darf demgegen\u00fcber nicht zun\u00e4chst eine Beweisf\u00fchrung f\u00fcr die behaupteten Gr\u00fcnde des Vortragswechsels verlangen und den angebotenen Beweis f\u00fcr den neuen Vortrag &#8211; mangels Beweisangebots f\u00fcr die behaupteten Gr\u00fcnde des Vortragswechsels &#8211; \u00fcbergehen. Soweit das Berufungsgericht den Beweisantritt f\u00fcr unzureichend gehalten hat, weil die streitige Frage der Ausf\u00fchrung der Arbeiten allein durch ein Aufma\u00df nicht gekl\u00e4rt werden k\u00f6nne, \u00fcbersieht es, dass der Beweisantritt der Kl\u00e4gerin neben dem Aufma\u00df ein Sachverst\u00e4ndigengutachten umfasst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine Partei ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu \u00e4ndern und insbesondere zu pr\u00e4zisieren, zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widerspr\u00fcchlichkeiten im Parteivortrag k\u00f6nnen allenfalls im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widerspr\u00fcche im Vortrag der beweisbelasteten Partei l\u00e4uft auf eine prozessual unzul\u00e4ssige vorweggenommene tatrichterliche Beweisw\u00fcrdigung hinaus und verst\u00f6\u00dft damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018\u00a0\u2013 I ZR 243\/16\u00a0\u2013, MDR 2018, 953).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Widerspr\u00fcche im Parteivortrag das Gericht berechtigen, Beweisangebote einer Partei unber\u00fccksichtigt zu lassen, hatte der BGH (erneut) zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. November 2024\u00a0\u2013 VII ZR 191\/23): Die Kl\u00e4gerin fordert Restwerklohn aus einem gek\u00fcndigten Einheitspreisvertrag \u00fcber Bauleistungen. 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