{"id":35,"date":"2016-03-24T16:23:27","date_gmt":"2016-03-24T15:23:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=35"},"modified":"2016-04-08T10:51:19","modified_gmt":"2016-04-08T08:51:19","slug":"abschleppen-vom-privatparkplatz-und-neue-geschaeftsmodelle-der-parkplatzbewirtschaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/03\/24\/abschleppen-vom-privatparkplatz-und-neue-geschaeftsmodelle-der-parkplatzbewirtschaftung\/","title":{"rendered":"Abschleppen vom Privatparkplatz und neue Gesch\u00e4ftsmodelle der Parkplatzbewirtschaftung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-family: 'Arial','sans-serif'\"><span style=\"color: #000000;font-size: small\">Nachdem die zahlreichen Streitigkeiten \u00fcber das Zuparken von Einfahrten, falsche Belegung von angebotenen Parkpl\u00e4tzen usw. fr\u00fcher die OLG und den BGH nicht erreichen konnten, kommt es in den letzten Jahren durch Zulassungsberufungen und ebensolche Revisionen doch vereinzelt zu Entscheidungen des BGH. Regelm\u00e4\u00dfig wird sich der Fahrer des st\u00f6renden Fahrzeugs nicht ermitteln lassen, schon gar nicht mit einem vertretbaren Aufwand. Deswegen war es sachgerecht, dass der BGH schon im Jahre 2012 (Urt. v. 21.9.2012 \u2013 V ZR 230\/11, <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=635957087767113047&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f92883.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2012, 1407<\/a>) die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet hat, den Halter als zivilrechtlichen St\u00f6rer in Anspruch zu nehmen. Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem Grundst\u00fcck stellt verbotene Eigenmacht dar (\u00a7 861 BGB). Selbst das einmalige Abstellen eines PKW begr\u00fcndet letztlich bereits eine Wiederholungsgefahr, dies hat der BGH mit der neuen, hier anzuzeigenden Entscheidung (Urt. v. 18.12.2015 \u2013 <span id=\"cchitword1\" class=\"cchit\">V <\/span><span id=\"cchitword2\" class=\"cchit\">ZR <\/span><span id=\"cchitword3\" class=\"cchit\">160<\/span>\/<span id=\"cchitword4\" class=\"cchit\">14, <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=635957093821175547&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f531968.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2016, 267<\/a><\/span>) wiederum best\u00e4tigt. Ausger\u00e4umt werden kann die Wiederholungsgefahr nicht durch eine \u201enormale\u201c, sondern nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung. Bereits entschieden hatte der BGH auch, dass die Anwaltskosten f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig zu erstatten sind (\u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB).<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial','sans-serif'\"><span style=\"color: #000000;font-size: small\">In der Entscheidung aus dem Jahre 2012 hatte der BGH allerdings noch einen Anspruch aus denselben Vorschriften auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Halteranfrage (im konkreten Fall 5,94 Euro) bejaht. Von dieser Entscheidung distanziert sich derselbe (V.) Senat nunmehr. Eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr die Kosten der Halteranfrage sei nicht ersichtlich. Es entspr\u00e4che nicht dem mutma\u00dflichen Willen des \u201eHalters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden\u201c. Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, sei \u00a7 679 BGB nicht einschl\u00e4gig.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial','sans-serif'\"><span style=\"color: #000000;font-size: small\">Hinzuweisen ist nat\u00fcrlich darauf, dass es vorliegend nur um Anspr\u00fcche gegen den Halter geht. Ist der Fahrer ermittelt oder steht fest, dass der Halter auch gefahren ist, kommen nat\u00fcrlich weitergehende Anspr\u00fcche aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder nat\u00fcrlich auch den \u00a7\u00a7\u00a0281, 280 BGB in Betracht.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial','sans-serif'\"><span style=\"color: #000000;font-size: small\">Die neue Entscheidung betraf \u00fcbrigens einen Fall zur \u201eneueren Parkplatzbewirtschaftung\u201c: Man muss bei Einfahrt in den (privaten) Parkplatz einen Parkschein l\u00f6sen und denselben in das Fahrzeug legen. \u00dcberschreitet man die Parkzeit um mehr als 15 Minuten oder legt keinen Parkschein aus, verpflichtet sich man zur Zahlung von 20 \u20ac erh\u00f6htem Nutzungsentgelt. Regelm\u00e4\u00dfig erh\u00e4lt der Halter dann eine Zahlungsaufforderung mit der Anregung, ggfls. den Fahrer namhaft zu machen. Erfolgt weder eine Zahlung noch eine Namhaftmachung kommt vom Parkplatzbetreiber regelm\u00e4\u00dfig die Aufforderung an den Halter, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich der Benutzung abzugeben. Offenbar greift eine solche Art der Parkplatzbewirtschaftung um sich. Der BGH hat mit seiner Entscheidung dieses Gesch\u00e4ftsmodell letztlich genehmigt. Dem ist auch zuzustimmen. Die Inanspruchnahme jeglicher Leistung kostet auf dem Markt Geld. Warum sollte das Parken auf privaten Fl\u00e4chen umsonst sein? Ob der Parkplatzbetreiber mit einer solchen Taktik Kunden anlockt oder vertreibt, muss er als Unternehmer letztlich selbst entscheiden. <\/span><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die zahlreichen Streitigkeiten \u00fcber das Zuparken von Einfahrten, falsche Belegung von angebotenen Parkpl\u00e4tzen usw. fr\u00fcher die OLG und den BGH nicht erreichen konnten, kommt es in den letzten Jahren durch Zulassungsberufungen und ebensolche Revisionen doch vereinzelt zu Entscheidungen des BGH. 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