{"id":3502,"date":"2024-12-29T04:02:20","date_gmt":"2024-12-29T03:02:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3502"},"modified":"2024-12-29T04:02:20","modified_gmt":"2024-12-29T03:02:20","slug":"anwaltsblog-51-2024-haftung-des-autowaschanlagenbetreibers-fuer-abgerissenen-serienmaessigen-heckspoiler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/12\/29\/anwaltsblog-51-2024-haftung-des-autowaschanlagenbetreibers-fuer-abgerissenen-serienmaessigen-heckspoiler\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 51\/2024: Haftung des Autowaschanlagenbetreibers f\u00fcr abgerissenen serienm\u00e4\u00dfigen Heckspoiler"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage f\u00fcr die Besch\u00e4digung eines mit einem serienm\u00e4\u00dfigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 \u2013 VII ZR 39\/24):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz wegen der Besch\u00e4digung seines Fahrzeugs in Autowaschanlage der Beklagten, einer sog. Portalwaschanlage. In der Waschanlage weist ein Schild darauf hin, dass \u201edie Haftung des Anlagenbetreibers (\u2026) insbesondere dann (entf\u00e4llt), wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs geh\u00f6rende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.\u00e4.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, au\u00dfer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz.&#8220; Der Kl\u00e4ger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover, das serienm\u00e4\u00dfig mit einem Heckspoiler ausgestattet ist, in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgem\u00e4\u00df ab, verlie\u00df die Waschhalle und startete den Waschvorgang. W\u00e4hrend des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Sch\u00e4den am Heck des Fahrzeugs entstanden. Wegen dieses Vorfalls verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten u.a. Schadensersatz insgesamt 3.219,31 \u20ac.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hat Erfolg und f\u00fchrt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag \u00fcber die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Besch\u00e4digungen beim Waschvorgang zu bewahren. Ferner ist davon auszugehen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverh\u00e4ltnisses zugleich Vertragspflichten sind und die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage &#8211; etwa durch den Betrieb einer Waschanlage &#8211; schafft, grunds\u00e4tzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch\u00e4digung anderer m\u00f6glichst zu verhindern. Der Betreiber einer Waschanlage hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht besch\u00e4digt werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma\u00dfnahmen, die ein umsichtiger und verst\u00e4ndiger, in vern\u00fcnftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber f\u00fcr notwendig und ausreichend h\u00e4lt, um andere vor Sch\u00e4den zu bewahren. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 Abs. 2 BGB) ist gen\u00fcgt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abw\u00e4gung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit m\u00f6glicher Schadensfolgen und der H\u00f6he des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht.<\/p>\n<p>Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung f\u00fcr Fahrzeugsch\u00e4den w\u00e4hrend des Waschvorgangs haftet. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; widerleglich &#8211; zu vermuten, weil die Schadensursache allein aus ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich herr\u00fchrt. Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt der Gl\u00e4ubiger die Beweislast daf\u00fcr, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Diese Grunds\u00e4tze finden auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht Anwendung, so dass es &#8211; ohne Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde &#8211; nicht gen\u00fcgt, dass der Gl\u00e4ubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist. In Abweichung von dieser regelm\u00e4\u00dfigen Beweislastverteilung hat sich der Sch\u00e4diger &#8211; \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus &#8211; nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die f\u00fcr den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt die Ursache f\u00fcr die Besch\u00e4digung des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen kam es zu der Sch\u00e4digung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht f\u00fcr das serienm\u00e4\u00dfig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Kl\u00e4gers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage f\u00fcr ein marktg\u00e4ngiges Fahrzeug wie dasjenige des Kl\u00e4gers mit einer serienm\u00e4\u00dfigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, f\u00e4llt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers. Der Kl\u00e4ger, dem mit seinem marktg\u00e4ngigen, serienm\u00e4\u00dfig ausgestatteten und in ordnungsgem\u00e4\u00dfem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage er\u00f6ffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienm\u00e4\u00dfig au\u00dfen angebrachten Teilen, unbesch\u00e4digt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadenspr\u00e4vention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelm\u00e4\u00dfig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers \u00fcberantwortet, ohne die weiteren Vorg\u00e4nge selbst beeinflussen zu k\u00f6nnen. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er f\u00fcr schadensanf\u00e4llig h\u00e4lt, von der Benutzung seiner Anlage auszuschlie\u00dfen und dadurch das Risiko einer Besch\u00e4digung zu verringern, ist es dem Kunden regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erh\u00f6htes Schadensrisiko zu reinigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Risiko, dass eine Autowaschanlage f\u00fcr ein marktg\u00e4ngiges Fahrzeug mit einer serienm\u00e4\u00dfigen Ausstattung konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, f\u00e4llt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers. Daher hat sich der Sch\u00e4diger &#8211; \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus &#8211; nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004\u00a0\u2013 X ZR 133\/03\u00a0\u2013, MDR 2005, 617).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage f\u00fcr die Besch\u00e4digung eines mit einem serienm\u00e4\u00dfigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 \u2013 VII ZR 39\/24): Der Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz wegen der Besch\u00e4digung seines Fahrzeugs in Autowaschanlage der Beklagten, einer sog. Portalwaschanlage. 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