{"id":3508,"date":"2025-01-05T04:02:15","date_gmt":"2025-01-05T03:02:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3508"},"modified":"2025-01-05T04:02:15","modified_gmt":"2025-01-05T03:02:15","slug":"anwaltsblog-1-2025-verletzung-rechtlichen-gehoer-durch-fehlerhaften-anwendung-von-praeklusionsvorschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/05\/anwaltsblog-1-2025-verletzung-rechtlichen-gehoer-durch-fehlerhaften-anwendung-von-praeklusionsvorschriften\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 1\/2025: Verletzung rechtlichen Geh\u00f6r durch fehlerhaften Anwendung von Pr\u00e4klusionsvorschriften!"},"content":{"rendered":"<p>Mit einer fehlerhaften Anwendung von Pr\u00e4klusionsvorschriften durch das Berufungsgericht hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 \u2013 VI ZR 361\/23):<\/p>\n<p>Die schwangere Kl\u00e4gerin stellte sich am 13. Mai 2015 wegen Termin\u00fcberschreitung (errechneter Geburtstermin: 6. Mai) im Krankenhaus der Beklagten zu 1 vor. Die ihr empfohlene Geburtseinleitung lehnte die Kl\u00e4gerin an diesem Tag ebenso wie am 15., 17., 20. und 23. Mai 2015 ab. Am 24. Mai 2015 erkl\u00e4rte sie sich mit der Einleitung der Geburt einverstanden. Im Verlauf des Geburtsgeschehens wurde die Indikation zur Durchf\u00fchrung einer sekund\u00e4ren Sectio (Kaiserschnitt) gestellt, die von den Beklagten zu 2 und 3 durchgef\u00fchrt wurde. Die Beklagte zu 4 verabreichte der Kl\u00e4gerin hierzu eine Spinalan\u00e4sthesie, die jedoch, als die Beklagte zu 3 zum Sectio-Schnitt ansetzte, keine Wirkung zeigte. Die Kl\u00e4gerin schrie vor Schmerzen. Die Beklagte zu 4 stellte daraufhin auf Intubationsnarkose um. Die Sectio wurde fortgesetzt und das Kind gesund entbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, durch die nicht wirkende An\u00e4sthesie habe sie einen schmerzhaften Bauchschnitt erlitten und leide psychisch unter dem f\u00fcr sie traumatischen Erlebnis. Sie sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und fr\u00fchzeitig \u00fcber die Vorteile der medikament\u00f6sen Geburtseinleitung aufgekl\u00e4rt worden. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines geburtsmedizinischen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das OLG nach erg\u00e4nzender Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bed\u00fcrfe der Einholung des von der Kl\u00e4gerin angebotenen an\u00e4sthesiologischen Gutachtens nicht, weil sich auch ein unterstellter Behandlungsfehler bei Vergabe der Spinalan\u00e4sthesie nicht schadensurs\u00e4chlich ausgewirkt habe, verst\u00f6\u00dft gegen den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Geh\u00f6rsversto\u00df liegt allerdings nicht bereits in dem Verzicht auf die Einholung eines an\u00e4sthesiologischen Gutachtens. Zwar ist bei der Auswahl eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen grunds\u00e4tzlich auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff bzw. die zu beurteilende medizinische Frage f\u00e4llt. Diese Grunds\u00e4tze stellt das Berufungsgericht jedoch nicht in Frage, sondern macht sie sich ausdr\u00fccklich zu eigen. Es kommt mit der Kl\u00e4gerin zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob die Spinalan\u00e4sthesie von der Beklagten zu 4 standardgerecht durchgef\u00fchrt wurde, nur von einem Sachverst\u00e4ndigen auf dem Gebiet der An\u00e4sthesie zu beantworten ist. Auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hat das Berufungsgericht nur deshalb verzichtet, weil es den entsprechenden Behandlungsfehler zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt und seiner weiteren Pr\u00fcfung zugrunde gelegt hat. Im Rahmen dieser weiteren Pr\u00fcfung ist dem Berufungsgericht jedoch ein Geh\u00f6rsversto\u00df unterlaufen. Das Gebot des rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und &#8211; soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft &#8211; in den Gr\u00fcnden zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begr\u00fcndung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zul\u00e4sst, dass sie auf einer allenfalls den \u00e4u\u00dferen Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. So verh\u00e4lt es sich hier. Indem das Berufungsgericht die Schadensurs\u00e4chlichkeit des unterstellten an\u00e4sthesiologischen Behandlungsfehlers allein mit dem Argument eines ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrten sog. Kneiftestes verneint, l\u00e4sst es erkennen, dass es das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, eine fehlerfrei vorgenommene Spinalan\u00e4sthesie h\u00e4tte den Schmerz ausgeschaltet, im Kern nicht erfasst hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht die R\u00fcge, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die positiven Wirkungen einer medikament\u00f6sen Geburtseinleitung aufgekl\u00e4rt worden zu sein, als pr\u00e4kludiert angesehen hat. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Pr\u00e4klusionsvorschrift zu Unrecht f\u00fcr ausgeschlossen erachtet hat. So liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerin hat im Berufungsverfahren vorgebracht, dass sie im Falle einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Vorteile einer medikament\u00f6sen Geburtseinleitung ihren Widerstand aufgegeben und sich f\u00fcr eine fr\u00fchere Geburtseinleitung entschieden h\u00e4tte. Dann w\u00e4re sie gar nicht erst in die Situation einer sekund\u00e4r erforderlich werdenden Sectio gekommen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelte es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein neues Angriffsmittel iSd. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Vortrag im Kern vielmehr bereits erstinstanzlich zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gehalten. Unbeschadet dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit jedenfalls nicht um einen anderen Streitgegenstand im Verh\u00e4ltnis zu der auch nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits erstinstanzlich erhobenen R\u00fcge, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber das Drohen einer Notsectio und dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt worden zu sein, dass durch die Einleitung der Geburt keine erh\u00f6hte Sectio-Rate zu erwarten sei. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Kl\u00e4gerin. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigeren Ergebnis gelangt w\u00e4re, wenn es ihren Vortrag zu einer unzureichenden Risikoaufkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Fazit:<\/u><\/strong> Das Gebot rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das Gericht dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und &#8211; soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft &#8211; in den Gr\u00fcnden zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begr\u00fcndung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zul\u00e4sst, dass sie auf einer allenfalls den \u00e4u\u00dferen Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Pr\u00e4klusionsvorschrift zu Unrecht f\u00fcr ausgeschlossen erachtet (BGH, Beschluss vom 27. August 2019\u00a0\u2013 VI ZR 460\/17\u00a0\u2013, MDR 2020, 56).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer fehlerhaften Anwendung von Pr\u00e4klusionsvorschriften durch das Berufungsgericht hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 \u2013 VI ZR 361\/23): Die schwangere Kl\u00e4gerin stellte sich am 13. Mai 2015 wegen Termin\u00fcberschreitung (errechneter Geburtstermin: 6. Mai) im Krankenhaus der Beklagten zu 1 vor. 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