{"id":3516,"date":"2025-01-10T09:46:36","date_gmt":"2025-01-10T08:46:36","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3516"},"modified":"2025-01-10T09:46:36","modified_gmt":"2025-01-10T08:46:36","slug":"montagsblog-358","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/10\/montagsblog-358\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Geltendmachung von h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Anspr\u00fcchen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Geltendmachung eines h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Anspruchs durch Stellvertreter<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 6.\u00a0Dezember 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0159\/23<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat differenziert zwischen h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Anspr\u00fcchen und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Willenserkl\u00e4rungen. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben ihrem Sohn im Jahr 2012 ein Hausgrundst\u00fcck \u00fcbertragen. Nach dem Vertrag ist der Ver\u00e4u\u00dferer berechtigt, den Grundbesitz zur\u00fcckzuverlangen, wenn der Erwerber vor dem Letztversterbenden der beiden Ver\u00e4u\u00dferer verstirbt. Der Vertrag enth\u00e4lt ferner folgende Regelung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Anspruch ist h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur und nur \u00fcbertragbar und vererblich, wenn er vom Ver\u00e4u\u00dferer zu Lebzeiten geltend gemacht wurde.<br \/>\nDer Anspruch kann nur mittels eingeschriebenem Brief binnen eines Jahres nach Kenntnis vom Vorliegen des Anspruchsgrundes geltend gemacht werden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Sohn der Kl\u00e4ger verstarb im Jahr 2021. Er wurde von der Beklagten \u2013 seiner Ehefrau \u2013 beerbt. Knapp vier Wochen sp\u00e4ter forderten die Kl\u00e4ger von der Beklagten mit eingeschriebenem Brief einer Rechtsanw\u00e4ltin die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Die auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch gerichtete Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG steht der rechtzeitigen Geltendmachung des Klageanspruchs nicht entgegen, dass das im Jahr 2021 \u00fcbersandte Schreiben von einer Vertreterin stammt.<\/p>\n<p>Eine Stellvertretung bei der Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Abgabe vorgeschrieben ist. Eine solche Vorgabe kann sich nicht nur aus dem Gesetz ergeben (z.B. f\u00fcr Eheschlie\u00dfung, letztwillige Verf\u00fcgungen oder Erbvertr\u00e4ge). Sie kann vielmehr auch vertraglich vereinbart werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall sieht der Vertrag jedoch lediglich vor, dass der Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung h\u00f6chstpers\u00f6nlich ist. H\u00f6chstpers\u00f6nliche Anspr\u00fcche sind, wie dies im Vertrag auch ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcbertragbar und nicht vererbbar. Sie k\u00f6nnen aber, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch einen Stellvertreter geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Eine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Geltendmachung sieht der Vertrag im Streitfall nicht vor. Deshalb war die Geltendmachung durch eine Stellvertreterin ausreichend, wenn diese wirksam bevollm\u00e4chtigt war.<\/p>\n<p>Im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren wird das OLG unter anderem zu kl\u00e4ren haben, ob der Kl\u00e4ger zu\u00a02 bei der Erteilung der Vollmacht wegen fortgeschrittener Demenz gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig war.<\/p>\n<p><em>Praxistipp:<\/em> Die Geltendmachung eines Anspruchs ist eine gesch\u00e4fts\u00e4hnliche Handlung, auf die \u00a7\u00a0174 BGB entsprechend anwendbar ist. Um eine Zur\u00fcckweisung zu vermeiden, sollte der Erkl\u00e4rung deshalb ein Original oder eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Geltendmachung von h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Anspr\u00fcchen. 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