{"id":3518,"date":"2025-01-12T04:05:20","date_gmt":"2025-01-12T03:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3518"},"modified":"2025-01-12T04:05:20","modified_gmt":"2025-01-12T03:05:20","slug":"anwaltsblog-2-2025-wird-die-fuer-die-kuendigung-eines-wohnraummietverhaeltnisses-vorgeschriebene-schriftform-durch-einen-qualifiziert-elektronisch-signierten-und-als-elektronisches-dokument-bei-geric","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/12\/anwaltsblog-2-2025-wird-die-fuer-die-kuendigung-eines-wohnraummietverhaeltnisses-vorgeschriebene-schriftform-durch-einen-qualifiziert-elektronisch-signierten-und-als-elektronisches-dokument-bei-geric\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 2\/2025: Wird die f\u00fcr die K\u00fcndigung eines Wohnraummietverh\u00e4ltnisses vorgeschriebene Schriftform durch einen qualifiziert elektronisch signierten und als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Anwaltsschriftsatz gewahrt?"},"content":{"rendered":"<p>Seit dem 17. Juli 2024 gilt f\u00fcr empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bed\u00fcrfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten sind, die neu geschaffene Norm des \u00a7 130e ZPO. Diese fingiert in Satz 1 f\u00fcr die genannten Willenserkl\u00e4rungen, sofern der Schriftsatz als elektronisches Dokument nach \u00a7 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empf\u00e4nger zugestellt oder mitgeteilt wurde, den formwirksamen Zugang. Ob der Vorschrift des \u00a7 130e ZPO R\u00fcckwirkung zukommt, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2024 \u2013 VIII ZR 159\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einem Wohnraummietprozess erkl\u00e4rte die Vermieterin in der qualifiziert elektronisch signierten Klageschrift die au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung wegen Zahlungsr\u00fcckstands erkl\u00e4rt. Eine weitere K\u00fcndigung ist mit einem sp\u00e4teren qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz erfolgt. Beide als elektronisches Dokument eingereichten Schrifts\u00e4tze sind durch das Gericht ausgedruckt und dem &#8211; erstinstanzlich noch nicht anwaltlich vertretenen &#8211; Mieter zugestellt worden.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die auf R\u00e4umung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Auch die Revision ist hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die beiden K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df \u00a7 125 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie das Schriftformerfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 568 Abs. 1 BGB mangels Zugangs einer formgerechten Willenserkl\u00e4rung beim Beklagten (\u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht erf\u00fcllt haben. Die mit dem 17. Juli 2024 in Kraft getretene Norm des \u00a7 130e ZPO fingiert in Satz 1 f\u00fcr die genannten Willenserkl\u00e4rungen, sofern der Schriftsatz als elektronisches Dokument nach \u00a7 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empf\u00e4nger zugestellt oder mitgeteilt wurde, den formwirksamen Zugang. Eine Anwendung dieser Regelung auf den bereits vor deren Inkrafttreten erfolgten Eingang der elektronischen Klageschrift und des elektronischen Schriftsatzes bei Gericht sowie die Weiterleitung dieser Schrifts\u00e4tze durch Ausdruck und Zustellung an den Beklagten in Papierform kommt jedoch nach den Grunds\u00e4tzen des intertemporalen Rechts nicht in Betracht. Danach fehlt der erforderliche formgerechte Zugang der in den qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Schrifts\u00e4tzen enthaltenen K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen beim Beklagten (\u00a7 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach \u00a7 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. \u00a7 568 Abs. 1 BGB schlie\u00dft &#8211; anders als beispielsweise die Formvorschriften der \u00a7\u00a7 623, 766 Satz 2, \u00a7 780 Satz 2 und \u00a7 781 Satz 2 BGB &#8211; f\u00fcr die K\u00fcndigung eines Mietverh\u00e4ltnisses die elektronische Form nicht aus. Zur Wahrung einer f\u00fcr eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung vorgeschriebenen Form ist nicht ausreichend, dass diese nach den jeweiligen Formvorschriften abgegeben wurde. Sie muss vielmehr, um wirksam zu werden, dem Erkl\u00e4rungsgegner auch in der vorgeschriebenen Form gem\u00e4\u00df \u00a7 130 BGB zugehen. Dieses Zugangserfordernis gilt auch f\u00fcr den Fall einer empfangsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung in elektronischer Form. Zu den mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen, welche die elektronische Form in vergleichbarer Weise sicherstellen soll, geh\u00f6rt &#8211; neben der Identit\u00e4tsfunktion (Erkennbarkeit des Erkl\u00e4renden und M\u00f6glichkeit der Identifizierung durch dessen unverwechselbare Unterschrift) und der Echtheitsfunktion (Gew\u00e4hrleistung der inhaltlichen Urheberschaft des Unterzeichners durch die r\u00e4umliche Verbindung der Unterschrift mit dem Dokument) &#8211; auch die damit in Zusammenhang stehende Verifikationsfunktion, nach der es dem Empf\u00e4nger des Dokuments m\u00f6glich sein soll, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Unterschrift echt ist. Diese Funktion kann nur erf\u00fcllt werden, wenn das Dokument selbst dem Empf\u00e4nger f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung steht. Insofern ist es f\u00fcr den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 126a Abs. 1 BGB &#8211; vergleichbar dem Zugang einer papiergebundenen Willenserkl\u00e4rung &#8211; erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erkl\u00e4renden und damit die Echtheit des Dokuments pr\u00fcfen kann. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung enth\u00e4lt, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der qualifizierten elektronischen Signatur elektronisch an den Empf\u00e4nger der Willenserkl\u00e4rung weitergeleitet wird.<\/p>\n<p>Die &#8211; hier vorliegende &#8211; \u00dcbermittlung eines Ausdrucks eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen, bei Gericht im Rahmen eines Zivilprozesses eingegangenen elektronischen Dokuments (\u00a7 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vermag hingegen einen formgerechten Zugang der in ihm enthaltenen Willenserkl\u00e4rung (hier: der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung) iSv. \u00a7 126a Abs. 1 BGB beim Erkl\u00e4rungsgegner auch dann nicht zu bewirken, wenn\u00a0 dem Ausdruck ein Transfervermerk gem\u00e4\u00df \u00a7 298 Abs. 3 ZPO beigef\u00fcgt ist. Nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktions\u00e4quivalenz zwischen Schriftform und elektronischer Form liegt ein formwirksamer Zugang einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Willenserkl\u00e4rung nicht vor, wenn lediglich ein Ausdruck des Dokuments und der zugeh\u00f6rige Transfervermerk gem\u00e4\u00df \u00a7 298 Abs. 3 ZPO in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers gelangen. Der einem Ausdruck eines elektronischen Dokuments beigef\u00fcgte Transfervermerk, der lediglich das Ergebnis einer entsprechenden Pr\u00fcfung durch das Gericht dokumentiert, erm\u00f6glicht es dem Empf\u00e4nger nicht, die Echtheit der Signatur auch seinerseits zu \u00fcberpr\u00fcfen. Deshalb ist die mit der Formvorschrift zu erf\u00fcllende Verifikationsfunktion der qualifizierten elektronischen Signatur in einem solchen Fall nicht gewahrt.<\/p>\n<p>Demzufolge ist es hinzunehmen, dass bis zu dem am 17. Juli 2024 erfolgten Inkrafttreten des \u00a7 130e ZPO die K\u00fcndigung eines Wohnraummietverh\u00e4ltnisses durch zivilprozessualen &#8211; und wegen \u00a7 130d ZPO zwingend elektronischen &#8211; Schriftsatz eines Rechtsanwalts gegen\u00fcber einer anwaltlich nicht vertretenen Naturalpartei, die keine Zustimmung im Sinne des \u00a7 173 Abs. 4 Satz 1 ZPO erteilt hat, nicht formwirksam erkl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Bei einer empfangsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung ist es auch f\u00fcr die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserkl\u00e4rung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erkl\u00e4rungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. F\u00fcr den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserkl\u00e4rung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erkl\u00e4renden und damit die Echtheit des Dokuments pr\u00fcfen kann. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des \u00a7 130e ZPO am 17. Juli 2024 erf\u00fcllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer g\u00fcltigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung enth\u00e4lt, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empf\u00e4nger der Willenserkl\u00e4rung weitergeleitet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 17. 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