{"id":352,"date":"2016-09-28T15:13:38","date_gmt":"2016-09-28T13:13:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=352"},"modified":"2016-09-28T15:21:41","modified_gmt":"2016-09-28T13:21:41","slug":"bgh-kosten-bei-wechsel-des-reisenden-duerfen-ausarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/28\/bgh-kosten-bei-wechsel-des-reisenden-duerfen-ausarten\/","title":{"rendered":"BGH: Kosten bei Wechsel des Reisenden d\u00fcrfen &#8222;ausarten&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte sich mit einer interessanten Regelung auseinanderzusetzen, die bei Reisevertr\u00e4gen Anwendung findet: \u00a7 651b BGB. Hiernach darf der Reisende (mit gewissen Beschr\u00e4nkungen) bestimmen, dass ein Dritter f\u00fcr ihn die Reise antritt. Der beteiligte Reiseveranstalter verlangte f\u00fcr eine \u00c4nderung des Namens des Reisenden aber die Erstattung der ihm entstehenden Mehrkosten des Fluges. Da der Flug nach den Tarifbedingen keine Namens\u00e4nderung zulie\u00df, sollte dies zu einer Stornierung mit Neubuchung f\u00fchren, verbunden mit den Kosten f\u00fcr diesen neuen Flug. Der Reisende trat vom Reisevertrag zur\u00fcck und verlangte die Erstattung des Reisepreises.<\/p>\n<p>Der BGH ist der Ansicht, dass der Reiseveranstalter die ihm entstehenden Kosten 1:1 weiterleiten kann und auch insbesondere nicht gezwungen ist, nur solche Flugtarife anzubieten, die einen kostenfreien (oder preiswerten) Namenswechsel erlauben.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist \u00e4u\u00dferst bedenklich. Das Recht des Reisenden, einen Ersatzpassagier zu bestimmen, wird hierdurch quasi faktisch eingestampft, da erhebliche Zuzahlungen drohen. Wenn auch die EG-Pauschalreiserichtlinie ebenfalls in Art. 4 Abs. 4 lit. a) die Umlage etwaiger Mehrkosten vorsieht, d\u00fcrfte es zweifelhaft sein, von Veranstaltern nicht zu verlangen, Tarife bei Pauschalreisen zu verhandeln, die die Namens\u00e4nderung lediglich zu einem angemessenen, den tats\u00e4chlichen Aufwand deckenden, Entgelt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stellt sich, zumindest bei nationalen Sachverhalten (Deutsche Airline, deutscher Veranstalter, deutscher Reisender) auch die Frage, inwieweit bei einer Stornierung mit darauf folgender Neubuchung auf eine dritte Person tats\u00e4chlich Mehrkosten anfallen. Die Instanzrechtsprechung h\u00e4lt \u00a7 649 S. 2 BGB, der hier bei Flugbuchungen anwendbar ist, nicht in AGB f\u00fcr abdingbar, wenn es um die Frage des Stellens von Ersatzpassagieren geht. Eine Stornierung mit nachfolgender Neubuchung d\u00fcrfte dabei dazu f\u00fchren, dass \u00fcberhaupt\u00a0keine Mehrkosten anfallen (exemplarisch zwei vom Autor erwirkte Entscheidungen: AG Charlottenburg Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 Az.: 203 C 367\/16; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ag_koeln\/j2012\/114_C_22_12_Urteil_20120924.html\" target=\"_blank\">AG K\u00f6ln Urteil vom 24.09.2012 Az.: 114 C 22\/12<\/a>). Sobald jedoch Airlines aus dem Ausland Gegenstand der Pauschalreise sind, d\u00fcrfte sich dies nicht mehr so pauschal beantworten lassen.<\/p>\n<p>Ein m\u00f6glicher &#8222;Workaround&#8220; w\u00e4re es, vom Reiseveranstalter nur die <em>sonstigen<\/em> Leistungen (Hotel, Mietwagen&#8230;) umbuchen zu lassen und dann aufgrund der vorgenannten Entscheidungen direkt gegen die Airline vorzugehen, wobei der Reisende zun\u00e4chst bez\u00fcglich des Ersatzpassagiers in Vorkasse gehen m\u00fcsste. Hier kommt es auch auf Besonderheiten des Einzelfalls an, was die Risiken des Reisenden angeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entscheidungen des BGH sind nicht auf reine Flugbuchungen anwendbar, da \u00a7 651b eine Gesamtheit von Reiseleistungen, also z.B. eine B\u00fcndelung von Hotel und Flug oder Flug und Mietwagen vorsieht.<\/p>\n<p>BGH Urteile vom 27. September 2016 &#8211; X ZR 107\/15 und X ZR 141\/15\u00a0<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2016&amp;Sort=3&amp;nr=76061&amp;pos=2&amp;anz=172\" target=\"_blank\">Presseinfo\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte sich mit einer interessanten Regelung auseinanderzusetzen, die bei Reisevertr\u00e4gen Anwendung findet: \u00a7 651b BGB. Hiernach darf der Reisende (mit gewissen Beschr\u00e4nkungen) bestimmen, dass ein Dritter f\u00fcr ihn die Reise antritt. 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