{"id":3524,"date":"2025-01-19T04:03:18","date_gmt":"2025-01-19T03:03:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3524"},"modified":"2025-01-19T04:03:18","modified_gmt":"2025-01-19T03:03:18","slug":"anwaltsblog-3-2025-ist-auf-einen-typengemischten-vertrag-%c2%a7-650f-bgb-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/19\/anwaltsblog-3-2025-ist-auf-einen-typengemischten-vertrag-%c2%a7-650f-bgb-anwendbar\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 3\/2025: Ist auf einen typengemischten Vertrag \u00a7 650f BGB anwendbar?"},"content":{"rendered":"<p>Ob der Leistungserbringer eines typengemischten Vertrags eine Bauhandwerkersicherung nach \u00a7 650f BGB verlangen kann, hatte das Kammergericht zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2024\u00a0\u2013 21 U 52\/24):<\/p>\n<p>Die Parteien hatten einen als \u201eWerkvertrag \u00fcber Bauleistungen als Pauschalvertrag\u201c bezeichneten Vertrag \u00fcber die Elektroinstallation in einem Hochhaus-Neubau mit einem Pauschalfestpreis von 1.950.000,00 \u20ac netto geschlossen. Das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis umfasste auch Elektrobauteile, u.a. Beleuchtungsanlagen mit einem Nettopreis von 700.257,35 \u20ac, wovon auf 255 Stehlampen ein Betrag von 506.530,- \u20ac netto entfiel, sowie Niederspannungsinstallations-Ger\u00e4te mit einem Preis von 404.567,43 \u20ac netto. Das Landgericht hat der Klage auf Erbringung der Bauhandwerkersicherheit nach \u00a7 650f BGB stattgegeben. Der Vertrag sei bei der vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung als Werkvertrag einzustufen, weil der Schwerpunkt auf der Herstellung einer funktionsf\u00e4higen Elektroinstallation nebst Beleuchtungsanlage und nicht auf dem blo\u00dfen Erwerb von Beleuchtungsmitteln und Elektrobauteilen liege. Dieser Werkvertrag sei zudem als Bauvertrag iSv. \u00a7 650a Abs. 1 Satz 1 BGB einzuordnen, weil die Elektroinstallationsarbeiten zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Neubaus erforderlich und von wesentlicher Bedeutung seien. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne deshalb f\u00fcr die nicht gezahlte Verg\u00fctung Sicherheit nach \u00a7 650f BGB verlangen.<\/p>\n<p>Das Kammergericht weist die Berufung zur\u00fcck. \u00a7 650f BGB findet auf den Vertrag insgesamt Anwendung. Sofern in einem Vertrag unterschiedliche Leistungen vereinbart sind, ist die Frage, welche Rechtsnormen auf die aufgrund selbst\u00e4ndiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen anzuwenden sind, nach den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr gemischte oder zusammengesetzte Vertr\u00e4ge zu beurteilen. Haben die Vertragsparteien keine ausdr\u00fcckliche Abrede dar\u00fcber getroffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen Abreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung ma\u00dfgeblich auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien sowie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen Die W\u00fcrdigung dieser Aspekte f\u00fchrt dazu, dass auf den gesamten Vertrag Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Die Vereinbarungen der Vertragsparteien sind hier nicht so zu verstehen, dass es sich bei der Verpflichtung, die Elektroinstallation im Neubau f\u00fcr die gesamte Einheit funktionsf\u00e4hig und vollst\u00e4ndig zu erstellen, und der Verpflichtung zur Lieferung von Leuchtmitteln um abgrenzbare und selbstst\u00e4ndig zu behandelnde Vertragsteile handelt. Aus dem Vertrag l\u00e4sst sich gerade nicht herleiten, dass die Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von ihrer Werkleistung eine weitere selbstst\u00e4ndige Hauptleistung \u00fcbernahm. Vielmehr war die Lieferung von Material und Leuchtmitteln lediglich die Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin ihren werkvertraglichen Pflichten nachkommen konnte, die in der funktionsf\u00e4higen Neuerrichtung der Elektroinstallation in einem Neubau vom Erdgeschoss bis zum 4. OG bestand. Um zu bestimmen, welche der beiden Leistungen entscheidend f\u00fcr die Vertragsnatur ist, kommt es nicht auf eine quantitative Bewertung der unterschiedlichen Vertragsbestandteile an, sondern auf eine qualitative Beurteilung. Bei dieser hat die Erreichung des funktionalen Werkerfolgs den Vorrang. Denn die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich zur Erstellung der Elektroinstallation nicht unabh\u00e4ngig von der Lieferung der Leuchtmittel. Vielmehr war die Neuerrichtung der Elektroinstallation so auszurichten, dass die Einbindung der zu liefernden Leuchtmittel in der ganzen Einheit funktionst\u00fcchtig gew\u00e4hrleistet war. Der Schwerpunkt der Leistung liegt deshalb in der Herstellung eines funktionst\u00fcchtigen Werks.<\/p>\n<p>Die Interessen der Kl\u00e4gerin als Auftragnehmerin sind nicht gewahrt, wenn kaufvertragliche Elemente aus dem einheitlichen Vertrag herausgel\u00f6st und insoweit die Anwendung werkvertraglicher Regelungen versagt werden. Hierdurch w\u00fcrden die Interessen der beklagten Auftraggeberin einseitig in nicht angemessener Weise privilegiert. Denn nach den Vereinbarungen der Parteien ist die gesamte Zahlung dem Werkvertragsrecht und der VOB\/B unterstellt, so dass eine Zahlung \u2013 auch f\u00fcr die kaufvertraglichen Bestandteile des Vertrags \u2013 erst mit der Abnahme bzw. der Erteilung einer pr\u00fcff\u00e4higen Schlussrechnung f\u00e4llig wird. Eine Teilabnahme haben die Parteien gerade nicht vereinbart. Im Gegensatz dazu sehen die Regelungen des Kaufvertragsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 433 Abs. 1 und 2 BGB eine Zahlungspflicht Zug-um-Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung sowie die M\u00f6glichkeit eines Eigentumsvorbehalts gem\u00e4\u00df \u00a7 449 BGB vor. Es ist nach dem Vertrag nicht ersichtlich, dass die Parteien f\u00fcr irgendeinen Leistungsteil abweichende Zahlungsmodalit\u00e4ten zu den im \u00dcbrigen geltenden Regelungen vereinbaren wollten. Es entspricht nach den vertraglichen Regelungen ganz offenbar nicht dem Interesse des Auftragnehmers, auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und den Schutz des \u00a7 650f BGB hinsichtlich eines wertm\u00e4\u00dfig betr\u00e4chtlichen Teils des Pauschalpreises zu verzichten. Das Interesse des Auftraggebers, f\u00fcr die Verg\u00fctung der kaufvertraglichen Elemente des Vertrags keine Bauhandwerkersicherung nach \u00a7 650f BGB leisten zu m\u00fcssen, ist nicht schutzw\u00fcrdig, wenn es sich wie hier um einen einheitlichen Pauschalfestpreis handelt. Beide Teile des Vertrages sind schon aus kalkulatorischen Gr\u00fcnden untrennbar. Das Gesamtgepr\u00e4ge des Vertrags stellt ein einheitliches Ganzes dar und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> \u00a7 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. F\u00fcr diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Verg\u00fctung des Leistungserbringers \u2013 insbesondere ihre F\u00e4lligkeit \u2013 nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies daf\u00fcr, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus \u00a7 650f auf den Vertrag anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob der Leistungserbringer eines typengemischten Vertrags eine Bauhandwerkersicherung nach \u00a7 650f BGB verlangen kann, hatte das Kammergericht zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2024\u00a0\u2013 21 U 52\/24): Die Parteien hatten einen als \u201eWerkvertrag \u00fcber Bauleistungen als Pauschalvertrag\u201c bezeichneten Vertrag \u00fcber die Elektroinstallation in einem Hochhaus-Neubau mit einem Pauschalfestpreis von 1.950.000,00 \u20ac netto geschlossen. 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