{"id":3528,"date":"2025-01-18T17:06:46","date_gmt":"2025-01-18T16:06:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3528"},"modified":"2025-01-18T17:06:46","modified_gmt":"2025-01-18T16:06:46","slug":"montagsblog-359","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/18\/montagsblog-359\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pflicht zur erneuten Anh\u00f6rung der Parteien in der Berufungsinstanz.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erneute Anh\u00f6rung der Parteien durch das Berufungsgericht<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Dezember 2024 \u2013 I\u00a0ZR\u00a070\/24<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat wendet einen in der Berufungsinstanz h\u00e4ufig \u00fcbersehenen Grundsatz an. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihr sp\u00e4ter verstorbener Ehemann beauftragten den Beklagten im Jahr 2017 schriftlich mit der Vermittlung von Versicherungsleistungen. Im Juli 2020 fand auf Wunsch der Eheleute ein pers\u00f6nliches Beratungsgespr\u00e4ch zum Thema \u201eHinterbliebenen\/Familien-Absicherung\u201c statt. Die Kl\u00e4gerin widmete sich damals vorwiegend der Erziehung der beiden 2017 und 2018 geborenen Kinder. Ihr Ehemann war als Facharzt f\u00fcr An\u00e4sthesie und Intensivmedizin t\u00e4tig und hatte ein Bruttogehalt von rund 75.000 Euro. Inhalt des Beratungsgespr\u00e4chs war auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung f\u00fcr den Ehemann. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Im Dezember 2020 verstarb der Ehemann der Kl\u00e4ger im Alter von 39 Jahren unvermittelt an einer Streptokokken-Infektion. Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung \u00fcber eine Risikolebensversicherung auf Zahlung von 500.000 Euro in Anspruch.<\/p>\n<p>Das LG hat der Kl\u00e4gerin nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung beider Parteien 375.000 Euro zugesprochen. Das OLG hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen und die Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a09 ZPO an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das OLG durfte nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin entscheiden, ohne beide Parteien erneut anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Eine Wiederholung einer Zeugenvernehmung oder Parteianh\u00f6rung ist geboten, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Aussage oder die Glaubw\u00fcrdigkeit der aussagenden Person anders w\u00fcrdigen will als das erstinstanzliche Gericht. Im Streitfall hat das LG die einander widersprechenden Angaben der Parteien zwar nicht gew\u00fcrdigt und seine Entscheidung allein auf die \u00fcbereinstimmenden Angaben beider Parteien gest\u00fctzt. Wenn das OLG diese Angaben nicht f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt, um den Klageanspruch zu st\u00fctzen, muss es aber die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien schon deshalb wiederholen, weil dem pers\u00f6nlichen Eindruck in der gegebenen Situation f\u00fcr die W\u00fcrdigung der einander widersprechenden Aussagen und f\u00fcr die Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit entscheidend ist und das LG hierzu gerade keine Feststellungen getroffen hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ergibt sich aus einem gerichtlichen Hinweis oder aus sonstigen Umst\u00e4nden, dass das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme zu einem abweichenden Ergebnis gelangen will, sollte die hiervon betroffene Partei noch in der Berufungsinstanz eine Wiederholung der Beweisaufnahme ausdr\u00fccklich beantragen, um die Pr\u00e4klusion einer entsprechenden R\u00fcge in der Revisionsinstanz unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarit\u00e4t sicher auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pflicht zur erneuten Anh\u00f6rung der Parteien in der Berufungsinstanz. 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