{"id":3539,"date":"2025-01-26T04:04:43","date_gmt":"2025-01-26T03:04:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3539"},"modified":"2025-01-26T04:04:43","modified_gmt":"2025-01-26T03:04:43","slug":"anwaltsblog-4-2025-anwaltshaftung-wegen-voreiliger-vertragsbeendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/01\/26\/anwaltsblog-4-2025-anwaltshaftung-wegen-voreiliger-vertragsbeendigung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 4\/2025: Anwaltshaftung wegen voreiliger Vertragsbeendigung!"},"content":{"rendered":"<p>In einem Anwaltshaftungsprozess hatte der BGH zu entscheiden, ob das rechtliche Geh\u00f6r einer Partei verletzt ist, wenn das Gericht deren Vortrag in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 \u2013 IX ZR 28\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte ein Haus unter Gew\u00e4hrleistungsausschluss zu einem Kaufpreis von 230.000 \u20ac erworben. Ein halbes Jahr sp\u00e4ter beauftragte sie die beklagte Rechtsanw\u00e4ltin mit der Beratung und Vertretung gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer wegen Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erkl\u00e4rte die Beklagte namens der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer wegen 17 arglistig verschwiegener M\u00e4ngel, u.a. wegen eindringender Feuchtigkeit, &#8222;Anfechtung und R\u00fccktritt vom Vertrag&#8220;. In einem sodann eingeleiteten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren stellte der Sachverst\u00e4ndige Feuchtigkeitssch\u00e4den fest und sch\u00e4tzte den Aufwand f\u00fcr die erforderliche Erneuerung der Ringdrainage, der Abdichtung der Bodenplatte und der Sanierung der Klinkerfensterb\u00e4nke auf 27.013 \u20ac brutto. Nicht Gegenstand des Sachverst\u00e4ndigengutachtens war die weitere Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Heizungsanlage funktioniere kaum oder gar nicht, was dem Verk\u00e4ufer als langj\u00e4hrigem Nutzer des Kaufobjekts bekannt gewesen sei. Der Kostenaufwand f\u00fcr eine Reparatur betrage 11.219,82 \u20ac.<\/p>\n<p>Bei anschlie\u00dfenden Vergleichsverhandlungen zeigte sich der Verk\u00e4ufer allein zu einer R\u00fcckabwicklung bereit, da ein R\u00fccktritt vom R\u00fccktritt nicht m\u00f6glich sei. Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe eine R\u00fcckabwicklung des Vertrags nicht gewollt. Ihr Ziel sei gewesen, das Haus zu behalten und die Kosten f\u00fcr eine Beseitigung der M\u00e4ngel zu erlangen. Infolge der Erkl\u00e4rung der Beklagten vom 1. Juli 2014 k\u00f6nne sie diese vom Verk\u00e4ufer nicht mehr verlangen. Sie begehrt die Zahlung von 27.013 \u20ac nebst Zinsen sowie u.a. die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Sch\u00e4den. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.<\/p>\n<p>Das angegriffene Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, soweit der Feststellungsantrag abgewiesen wurde. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r\u00a0 ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist aber grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet w\u00e4re, sich in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdr\u00fccklich zu befassen. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, l\u00e4sst dies auf eine Nichtber\u00fccksichtigung des Vortrags schlie\u00dfen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze liegt eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Das Berufungsgericht befasst sich in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht mit dem Aspekt der mangelnden Funktionstauglichkeit der Heizung. Dieser Aspekt stellte &#8211; neben der Frage der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abdichtung der erworbenen Immobilie &#8211; bereits erstinstanzlich einen zentralen Angriffspunkt der Kl\u00e4gerin dar. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin ihn ausdr\u00fccklich aufrechterhalten. Auch seinem Gewicht nach ist der Mangel von hervorgehobener Bedeutung, da die veranschlagten M\u00e4ngelbeseitigungskosten 11.219,92 \u20ac betragen. Die Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung befasst sich mit der Heizung jedoch ausschlie\u00dflich unter dem Gesichtspunkt, dass ihre Leckage eine m\u00f6gliche Ursache der im Keller befindlichen Feuchtigkeit bildete. Nicht nachgegangen ist das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung, die Heizung schlie\u00dfe einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Heizbetrieb in den Wintermonaten aus, weil sie entweder gar nicht oder unter voller Leistung laufe und eine Regulierung kaum oder gar nicht m\u00f6glich sei, dies k\u00f6nne dem Verk\u00e4ufer w\u00e4hrend dessen jahrelanger Eigennutzung der Immobilie nicht entgangen sein. Auch in der W\u00fcrdigung der Aussage des Verk\u00e4ufers findet sich keine Auseinandersetzung mit Funktionsm\u00e4ngeln der Heizung, w\u00e4hrend sich das Berufungsgericht mit den Angaben des Verk\u00e4ufers zu den sonstigen behaupteten M\u00e4ngeln detailliert auseinandersetzt.<\/p>\n<p>Die Geh\u00f6rsverletzung ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ihre Beratungspflichten verletzt hat. Revisionsrechtlich ist daher zu unterstellen, dass die Beklagte &#8222;Anfechtung und R\u00fccktritt&#8220; erkl\u00e4rte, ohne dass die Kl\u00e4gerin hinreichend \u00fcber die Rechtsfolgen der Gestaltungserkl\u00e4rung unterrichtet worden war, ferner, dass sich die Kl\u00e4gerin bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beratung gegen eine Aus\u00fcbung der Gestaltungsrechte entschieden h\u00e4tte. Hat die Beklagte wegen arglistig verschwiegener M\u00e4ngel wirksam Anfechtung oder R\u00fccktritt erkl\u00e4rt, kann die Kl\u00e4gerin vom Verk\u00e4ufer nicht mehr die Kosten f\u00fcr eine M\u00e4ngelbeseitigung verlangen. Unterstellt, der Vorwurf arglistiger T\u00e4uschung greift durch, war die Kl\u00e4gerin berechtigt, den Vertrag anzufechten (\u00a7 123 Abs. 1 BGB) oder den R\u00fccktritt zu erkl\u00e4ren (\u00a7 437 Nr. 2, \u00a7 434 BGB), ohne dass es insoweit einer Nachfrist bedurfte; ein arglistig verschwiegener, die Funktion der Heizung beeintr\u00e4chtigender Mangel ist erheblich. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Erkl\u00e4rung als Anfechtung oder R\u00fccktritt auszulegen ist, hat sich die Kl\u00e4gerin mit der Erkl\u00e4rung von Anfechtung beziehungsweise R\u00fccktritt unwiderruflich gegen ein Festhalten am Kaufvertrag entschieden. Nachbesserung und Schadensersatz, der auf Erstattung der notwendigen Kosten f\u00fcr eine Beseitigung der M\u00e4ngel gerichtet ist, kann sie daher vom Verk\u00e4ufer nicht mehr verlangen. Im Falle der Anfechtung ergibt sich dies daraus, dass durch sie das angefochtene Rechtsgesch\u00e4ft als von Anfang an nichtig anzusehen ist (\u00a7 142 Abs. 1 BGB). Im Falle des R\u00fccktritts wird das Vertragsverh\u00e4ltnis in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7 346 Abs. 1 BGB umgewandelt. Das schlie\u00dft den Fortbestand von (Nach-)Erf\u00fcllungsanspr\u00fcchen und damit auch den Anspruch auf kleinen Schadensersatz aus.<\/p>\n<p>Im Wege des Schadensersatzes ist die Kl\u00e4gerin so zu stellen, wie sie ohne Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin st\u00fcnde. Ohne Pflichtverletzung h\u00e4tte sie gegen den Verk\u00e4ufer Anspr\u00fcche auf Nachbesserung oder entsprechenden Schadensersatz geltend machen k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich kann sie solche Anspr\u00fcche nicht geltend machen. F\u00fcr den Verlust der Anspr\u00fcche auf Erstattung der Kosten der M\u00e4ngelbeseitigung gegen den Verk\u00e4ufer haftet die Beklagte aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet w\u00e4re, sich in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdr\u00fccklich zu befassen. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, l\u00e4sst dies auf eine Nichtber\u00fccksichtigung des Vortrags schlie\u00dfen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Anwaltshaftungsprozess hatte der BGH zu entscheiden, ob das rechtliche Geh\u00f6r einer Partei verletzt ist, wenn das Gericht deren Vortrag in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 \u2013 IX ZR 28\/23): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin hatte ein Haus unter Gew\u00e4hrleistungsausschluss zu einem Kaufpreis von 230.000 \u20ac erworben. 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