{"id":3542,"date":"2025-02-02T04:44:03","date_gmt":"2025-02-02T03:44:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3542"},"modified":"2025-02-02T04:44:03","modified_gmt":"2025-02-02T03:44:03","slug":"anwaltsblog-5-2024-was-muss-zur-begruendung-der-ersatzeinreichung-nach-%c2%a7-130d-satz-2-zpo-glaubhaft-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/02\/anwaltsblog-5-2024-was-muss-zur-begruendung-der-ersatzeinreichung-nach-%c2%a7-130d-satz-2-zpo-glaubhaft-gemacht-werden\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 5\/2024: Was muss zur Begr\u00fcndung der Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht werden?"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an eine wirksame Ersatzeinreichung fristgebundener anwaltlicher Schrifts\u00e4tze hatte sich zum wiederholten Mal der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 &#8211; IX ZB 41\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Berufungsbegr\u00fcndung wurde am 14. Februar 2023, dem letzten Tag der verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist, um 13:57 Uhr per Telefax eingereicht. Zur Begr\u00fcndung der Einreichung per Telefax hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit beigef\u00fcgtem Telefaxschreiben erkl\u00e4rt: &#8222;\u2026 sind wir leider gehalten, die Berufungsbegr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO per Telefax einzulegen, da der beA-Server leider nicht erreichbar ist (siehe Anlagen). Dies versichere ich hiermit an Eides statt.&#8220; Ausweislich der Anlagen bestand beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) am 14. Februar 2023 seit ungef\u00e4hr 10:20 Uhr eine St\u00f6rung bei der Adressbuchsuche, so dass ein Versenden von Nachrichten nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht nach \u00a7 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht habe, dass eine \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich gewesen sei. Hierf\u00fcr bed\u00fcrfe es einer aus sich heraus verst\u00e4ndlichen, geschlossenen Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde, die zu der vor\u00fcbergehenden technischen Unm\u00f6glichkeit gef\u00fchrt h\u00e4tten. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die abgegebene eidesstattliche Versicherung auch unter Ber\u00fccksichtigung der beigef\u00fcgten Anlagen nicht. Den Anlagen sei nicht zu entnehmen, dass in einem zeitlichen Zusammenhang zu der um 13:57 Uhr begonnenen \u00dcbermittlung der Unterlagen tats\u00e4chlich eine vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung bestanden habe. Die Anlage von beA.expert biete keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die ab ca. 10:20 Uhr aufgetretene St\u00f6rung noch \u00fcber den Zeitpunkt der Statusangabe um 12:13 Uhr hinaus fortbestanden habe. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung sei nicht ersichtlich, dass noch ein Versuch einer \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument unternommen worden sei. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass die St\u00f6rung nach 12:13 Uhr bis zur Einreichung fortbestanden habe.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Die Ersatzeinreichung per Telefax war nach \u00a7 130d Satz 2 und 3 ZPO zul\u00e4ssig, die Berufung somit rechtzeitig begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 1, \u00a7 520 Abs. 5 ZPO hat ein Rechtsanwalt die Berufungsbegr\u00fcndung als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Ist dies aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, bleibt die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig (\u00a7 130d Satz 2 ZPO). Die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen (\u00a7 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO). Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unm\u00f6glichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gr\u00fcnden beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unm\u00f6glichkeit einschlie\u00dflich ihrer vor\u00fcbergehenden Natur. Die Glaubhaftmachung betrifft nur die vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten \u00dcbermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte, der aus technischen Gr\u00fcnden gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische \u00dcbermittlung zu bem\u00fchen. Der Kl\u00e4ger hat unter Vorlage von um 12:13 Uhr erstellten Unterlagen geltend gemacht, eine Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung als elektronisches Dokument sei unm\u00f6glich. Deshalb hat er um 13:57 Uhr die Berufungsbegr\u00fcndung als Telefax eingereicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl\u00e4ger habe glaubhaft machen m\u00fcssen, dass die Unm\u00f6glichkeit zeitnah vor oder bei der Ersatzeinreichung bestanden habe, \u00fcberspannt die Anforderungen an die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit. \u00a7 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten \u00dcbermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur hierzu ist vorzutragen. Weiterer Vortrag ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter des Kl\u00e4gers hat die Ersatzeinreichung damit begr\u00fcndet, dass der Server des beA nicht erreichbar sei. Er hat dabei Bezug genommen auf ein um 12:13 Uhr abgerufenes Verzeichnis von St\u00f6rungsmeldungen durch beA.expert. Zu diesem Zeitpunkt war die Ersatzeinreichung veranlasst. Zu Vortrag hinsichtlich einer fortdauernden Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments f\u00fcr den Zeitraum bis 13:57 Uhr war der Kl\u00e4ger vor diesem Hintergrund nicht gehalten. Er hat dar\u00fcber hinaus glaubhaft gemacht, dass eine vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit der Einreichung vorlag. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung auch insoweit \u00fcberspannt, als es zur Darlegung einer vor\u00fcbergehenden St\u00f6rung einen mindestens zweimaligen Versuch der \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument verlangt. Auch diese Anforderung findet in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Glaubhaft zu machen ist eine vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit der Einreichung nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO. Diese liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische \u00dcbersendung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg nicht m\u00f6glich und nicht abzusehen ist, wann die St\u00f6rung behoben sein wird. Einer anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher \u00dcbermittlungen bedarf es hierf\u00fcr nicht zwingend. Es bedarf ihrer insbesondere dann nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer &#8211; der Betreiberin des beA -, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverl\u00e4ssigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die St\u00f6rung behoben sein wird. Vorliegend ist in der St\u00f6rungsmeldung der BRAK in einem Update von 12:00 Uhr unter Bezugnahme auf eine Meldung der Justiz vermerkt, dass aufgrund einer bundesweiten St\u00f6rung des Verzeichnisdienstes seit 10:20 Uhr das Versenden von Nachrichten nicht m\u00f6glich sei. Ein voraussichtliches Ende der St\u00f6rung ist nicht angegeben. Bei einer derartigen Informationslage aus zuverl\u00e4ssiger Informationsquelle ist ein Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung der St\u00f6rung nicht gehalten, einen Sendeversuch zu unternehmen und dessen Fehlschlag glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Zur Glaubhaftmachung einer vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es der anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher \u00dcbermittlungen nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverl\u00e4ssigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die St\u00f6rung behoben sein wird. Hat ein Prozessbevollm\u00e4chtigter wegen vor\u00fcbergehender technischer Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments die Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften veranlasst, ist er nicht gehalten, sich bis zur tats\u00e4chlichen Vornahme der Ersatzeinreichung weiter um eine elektronische \u00dcbermittlung des Dokuments zu bem\u00fchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an eine wirksame Ersatzeinreichung fristgebundener anwaltlicher Schrifts\u00e4tze hatte sich zum wiederholten Mal der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 &#8211; IX ZB 41\/23): &nbsp; Eine Berufungsbegr\u00fcndung wurde am 14. Februar 2023, dem letzten Tag der verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist, um 13:57 Uhr per Telefax eingereicht. 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