{"id":3563,"date":"2025-02-08T18:04:05","date_gmt":"2025-02-08T17:04:05","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3563"},"modified":"2025-02-08T18:04:05","modified_gmt":"2025-02-08T17:04:05","slug":"montagsblog-361","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/08\/montagsblog-361\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Zugriff von Gl\u00e4ubigern und Insolvenzverwaltern auf Anspr\u00fcche aus einem Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pf\u00e4ndbarkeit von Anspr\u00fcchen aus einem Treuhandvertrag zur Bestat-tungsvorsorge<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 16.\u00a0Januar 2025 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a091\/24<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Pf\u00e4ndungsschutz nach \u00a7\u00a0850b Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 ZPO &#8211; und mit anderen M\u00f6glichkeiten zum Schutz vor einem Gl\u00e4ubigerzugriff. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt als Insolvenzverwalter die Erstattung von Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte auf der Grundlage eines Treuhandvertrags erbracht hat.<\/p>\n<p>Die Schuldnerin beauftragte im Juni 2020 die Streithelferin der Beklagten mit der Durchf\u00fchrung ihrer dereinstigen Bestattung. Aus diesem Anlass schloss sie mit der Beklagten eine als Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, alle von der Schuldnerin zur Finanzierung ihrer Bestattung eingezahlten und noch einzuzahlenden Betr\u00e4ge anzulegen und treuh\u00e4nderisch zu verwalten. Der Treuhandvertrag enth\u00e4lt ferner die Bestimmung, dass die Schuldnerin zur Sicherung der Bestattungskosten ihre Anspr\u00fcche aus dem Treuhandvertrag an die Streithelferin abtritt und diese die Abtretung annimmt.<\/p>\n<p>Die Schuldnerin erbrachte eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 2.500 Euro und einzelne Raten in H\u00f6he von insgesamt 240 Euro. Im April 2021 wurde auf ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren \u00fcber ihr Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die auf Auszahlung des verwahrten Betrags gerichtete Klage blieb vor dem AG und dem LG ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der geltend gemachte Anspruch nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a0850b Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 ZPO vor der Pf\u00e4ndung (und damit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 InsO vor einem Zugriff durch den Insolvenzverwalter) gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Anwendung von \u00a7\u00a0850b Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf Bez\u00fcge gerichtet ist, die zu Unterst\u00fctzungszwecken geleistet werden, oder dass er aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von h\u00f6chstens 5.400 Euro stammt. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist \u00a7\u00a0850b Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 ZPO auch nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>850b Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 ZPO erfasst Versicherungen, mit denen Personen entlastet werden, die nach \u00a7\u00a01968 BGB die Kosten der Bestattung zu tragen haben. Die bedingte Unpf\u00e4ndbarkeit von solchen Anspr\u00fcchen dient zugleich dem Zweck, Armenbestattungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die bedingte Unpf\u00e4ndbarkeit aber nur f\u00fcr Leistungen auf Grund von Versicherungsvertr\u00e4gen vorgesehen. Deshalb fehlt es an einer planm\u00e4\u00dfigen Regelungsl\u00fccke in Bezug auf andere Vertr\u00e4ge, die \u00e4hnlichen Zwecken dienen.<\/p>\n<p>Nach der Zur\u00fcckverweisung wird das LG jedoch zu pr\u00fcfen haben, ob die Schuldnerin die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung des verwahrten Betrags schon vor Insolvenzer\u00f6ffnung an die Streithelferin abgetreten hat. Eine solche Abtretung bleibt auch dann wirksam, wenn der Vertrag, auf dem der abgetretene Anspruch beruht, nach \u00a7\u00a0115 oder \u00a7\u00a0116 InsO unwirksam geworden ist.<\/p>\n<p>Das LG wird gegebenenfalls ferner zu pr\u00fcfen haben, ob die Abtretung nur zur Sicherung von Anspr\u00fcchen der Streithelferin erfolgt ist oder zu deren Erf\u00fcllung. Nur im Falle einer Sicherungsabtretung steht dem Kl\u00e4ger ein Verwertungsrecht nach \u00a7\u00a0166 Abs.\u00a02 InsO zu.<\/p>\n<p><em>Praxistipp:<\/em> Ob eine Abtretung nur zu Sicherungszwecken oder zum Zwecke der Erf\u00fcllung (erf\u00fcllungshalber) erfolgt, h\u00e4ngt unter anderem vom Zweck der Abtretungsvereinbarung ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Zugriff von Gl\u00e4ubigern und Insolvenzverwaltern auf Anspr\u00fcche aus einem Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge. 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