{"id":3566,"date":"2025-02-09T04:04:12","date_gmt":"2025-02-09T03:04:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3566"},"modified":"2025-02-09T04:04:12","modified_gmt":"2025-02-09T03:04:12","slug":"anwaltsblog-6-2025-reicht-fuer-den-erstmaligen-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-die-angabe-aus-dass-die-begruendung-binnen-einer-frist-von-sechs-wochen-erfol","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/09\/anwaltsblog-6-2025-reicht-fuer-den-erstmaligen-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-die-angabe-aus-dass-die-begruendung-binnen-einer-frist-von-sechs-wochen-erfol\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 6\/2025: Reicht f\u00fcr den erstmaligen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist die Angabe aus, dass die Begr\u00fcndung \u201ebinnen einer Frist von sechs Wochen\u201c erfolgen wird?"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an einen erstmaligen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich zum wiederholten Mal der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 \u2013 IX ZB 16\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hei\u00dft es: &#8222;<em>Antr\u00e4ge und die Begr\u00fcndung bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen und somit bis zum 07.02.2023 erfolgen wird.<\/em>&#8220; Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 2. Februar 2023, dass die Frist f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung am 30. Januar 2023 abgelaufen sei, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Berufung begr\u00fcndet und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung dieser Frist beantragt, weil die Berufungsschrift einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung enthalten habe. Das Berufungsgericht hat unter Zur\u00fcckweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kl\u00e4ger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen, weil die Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung auf einem Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht. Nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung ohne Einwilligung des Gegners &#8211; auf eine solche hat sich der Kl\u00e4ger nicht berufen &#8211; auf Antrag um bis zu einen Monat verl\u00e4ngert werden, wenn nach freier \u00dcberzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verl\u00e4ngerung nicht verz\u00f6gert wird oder wenn der Berufungskl\u00e4ger erhebliche Gr\u00fcnde darlegt. Ein Berufungskl\u00e4ger muss grunds\u00e4tzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Aus\u00fcbung seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens eine beantragte Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist versagt. Ohne Verschulden iSv. \u00a7 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn er auf die Fristverl\u00e4ngerung vertrauen durfte, weil deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt die Vollst\u00e4ndigkeit des Fristverl\u00e4ngerungsantrags voraus. Hierzu geh\u00f6rt auch die Darlegung eines erheblichen Grundes iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung, an die bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen. Wird der Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung nicht in diesem Sinne begr\u00fcndet, muss der Rechtsmittelf\u00fchrer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde.<\/p>\n<p>Bei Anlegung dieses Ma\u00dfstabs bedarf es keiner Entscheidung, ob der Berufungsschrift \u00fcberhaupt ein konkludenter Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung zu entnehmen ist. Denn mangels Darlegung eines erheblichen Grundes durfte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht auf die Gew\u00e4hrung einer Fristverl\u00e4ngerung vertrauen. Im \u00dcbrigen kann einem (unterstellten) Verl\u00e4ngerungsantrag auch keine konkludente Darlegung eines erheblichen Grundes entnommen werden. Der Kl\u00e4ger beruft sich darauf, sein Prozessbevollm\u00e4chtigter sei wegen einer H\u00e4ufung von Fristsachen im Januar 2023 an der rechtzeitigen Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Berufung und der Fertigstellung der Berufungsbegr\u00fcndung gehindert gewesen. Zwar kann unter Umst\u00e4nden auch eine konkludente Darlegung der f\u00fcr eine Fristverl\u00e4ngerung erforderlichen Voraussetzungen gen\u00fcgen und z\u00e4hlt zu den erheblichen Gr\u00fcnden insbesondere die Arbeits\u00fcberlastung des Prozessbevollm\u00e4chtigten. Einer Auslegung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags dahingehend, dass sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers konkludent auf eine Arbeits\u00fcberlastung berufen habe, steht jedoch entgegen, dass im Antrag \u00fcberhaupt keine Umst\u00e4nde genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverl\u00e4ngerung h\u00e4tte entnommen und aus denen somit ein R\u00fcckschluss auf den erheblichen Grund h\u00e4tte gezogen werden k\u00f6nnen. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgr\u00fcnde folgt nicht, dass sich der Kl\u00e4gervertreter zur Begr\u00fcndung seines Fristverl\u00e4ngerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeits\u00fcberlastung berufen habe. Denn eine solche ist nicht ohne weiteres als erheblicher Grund iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Beantragt ein Prozessbevollm\u00e4chtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung und f\u00fchrt er hierf\u00fcr keine Umst\u00e4nde an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an einen erstmaligen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich zum wiederholten Mal der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 \u2013 IX ZB 16\/23): &nbsp; Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. 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