{"id":3568,"date":"2025-02-16T04:05:22","date_gmt":"2025-02-16T03:05:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3568"},"modified":"2025-02-16T04:05:22","modified_gmt":"2025-02-16T03:05:22","slug":"anwaltsblog-7-2025-per-bea-uebermittelte-schriftsaetze-muessen-auf-richtigkeit-und-vollstaendigkeit-ueberprueft-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/16\/anwaltsblog-7-2025-per-bea-uebermittelte-schriftsaetze-muessen-auf-richtigkeit-und-vollstaendigkeit-ueberprueft-werden\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 7\/2025: Per beA \u00fcbermittelte Schrifts\u00e4tze m\u00fcssen auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden!"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Kontroll- und \u00dcberpr\u00fcfungspflichten eines Rechtsanwalts, der einen fristgebundenen Schriftsatz per beA an das Gericht \u00fcbermittelt, hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 \u2013 II ZB 5\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Urteil des Amtsgerichts ist der Kl\u00e4gerin am 14. September 2023 zugestellt worden. Am Montag, den 16. Oktober 2023 ist beim Landgericht nach Dienstschluss eine \u00fcber das beA durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich \u00fcbersandte einfach signierte Nachricht eingegangen, die zwei Anh\u00e4nge im PDF-Format enthielt, n\u00e4mlich das erstinstanzliche Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen &#8222;Schriftsatz.PDF&#8220;, das jedoch nur ein leeres Blatt enthielt. Nachdem die Kl\u00e4gerin darauf am Folgetag hingewiesen worden war, hat sie am gleichen Tag die Berufungsschrift \u00fcbermittelt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe auf die Softwares &#8222;MS-Word&#8220; als Textverarbeitungsprogramm und &#8222;RA-Micro&#8220; zur\u00fcckgegriffen. Letztere bilde die Schnittstelle zwischen der Textverarbeitung und dem beA. Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe am 16. Oktober 2023 die Berufungsschrift erstellt und innerhalb der Textverarbeitung mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil verbunden, was ihm auch angezeigt worden sei. Nach Fertigstellung und Speicherung habe er die Dokumente in den Postausgang verschoben, einfach elektronisch signiert und an das Landgericht versandt, wobei er sich davon \u00fcberzeugt habe, dass der richtige Schriftsatz vorhanden gewesen sei.. Nach \u00dcbermittlung habe er sich \u00fcber das Zustellungsprotokoll \u00fcber die erfolgreiche Zustellung informiert. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin habe schuldhaft gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass er sich \u00fcber den Inhalt des zu versendenden Schriftst\u00fccks nach dessen Erstellung und vor dessen Versendung vergewissert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten wegen Vers\u00e4umung der Berufungsfrist als unzul\u00e4ssig verworfen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne ein &#8211; ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares &#8211; Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter vor der elektronischen Signatur der PDF-Datei und der \u00dcbersendung an das Gericht diese Datei hinreichend \u00fcberpr\u00fcft und kontrolliert hat. Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der \u00dcbermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per beA darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechen grunds\u00e4tzlich denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. Auch bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegr\u00fcndung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments (\u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) geh\u00f6rt es daher zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgf\u00e4ltig auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen. Entscheidend ist, dass das tats\u00e4chlich signierte Dokument \u00fcberpr\u00fcft wird, was insbesondere auch in den F\u00e4llen gilt, in denen eine Datei durch Scan-, Kopier- und Speichervorg\u00e4nge erneut erstellt wird. Durch diese Vorg\u00e4nge wird im elektronischen Bereich eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, so dass es erforderlich ist, das letztlich zu signierende Dokument zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen hat. Dieser hat die Berufungsschrift im Word-Programm erstellt. Diese ist als PDF-Dokument abgespeichert und \u00fcbersendet worden. Dass vor der Signatur das PDF-Dokument von ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten auf inhaltliche Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass durch die Umwandlung der DOC-Datei des Programms &#8222;MS-Word&#8220; in ein PDF-Format technisch leere Seiten erzeugt werden k\u00f6nnten aufgrund eines technischen Versagens, das ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zuzurechnen sei. H\u00e4tte dieser jedoch die PDF-Datei nochmals ge\u00f6ffnet, h\u00e4tte er sehen m\u00fcssen, dass diese nur eine leere Seite enthielt. Die mangelnde \u00dcberpr\u00fcfung hat dazu gef\u00fchrt, dass die Berufungsfrist wegen der \u00dcbersendung der Datei mit der leeren Seite vers\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der \u00dcbermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Kontroll- und \u00dcberpr\u00fcfungspflichten eines Rechtsanwalts, der einen fristgebundenen Schriftsatz per beA an das Gericht \u00fcbermittelt, hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 \u2013 II ZB 5\/24): &nbsp; Ein Urteil des Amtsgerichts ist der Kl\u00e4gerin am 14. 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