{"id":3573,"date":"2025-02-25T18:27:45","date_gmt":"2025-02-25T17:27:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3573"},"modified":"2025-02-25T18:27:45","modified_gmt":"2025-02-25T17:27:45","slug":"bag-notwendige-verkuendung-eines-urteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/25\/bag-notwendige-verkuendung-eines-urteils\/","title":{"rendered":"BAG: Notwendige Verk\u00fcndung eines Urteils"},"content":{"rendered":"<p>Leider ereignen sich in der hektischen Alltagspraxis in den Tatsacheninstanzen immer wieder Vers\u00e4umnisse, die Zeit und Geld kosten und eigentlich vermieden werden sollten. Im hier zu berichtenden Fall erlie\u00df das ArbG nach m\u00fcndlicher Verhandlung in einem Verk\u00fcndungstermin ein Teilurteil. Dieses Urteil wurde auch schriftlich verfasst und war von allen Richtern unterzeichnet. Die Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle hatte darauf einen Verk\u00fcndungsvermerk angebracht. Weiterhin wurde das Urteil aufgrund einer Verf\u00fcgung der Urkundsbeamtin an die Parteien zugestellt. Ein Verk\u00fcndungsprotokoll existierte allerdings nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, die vom LAG zur\u00fcckgewiesen wurde. Auf die Revision der Beklagten wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen!<\/p>\n<p>Das BAG (Beschl. v. 24.10.2024 \u2013 3 AZR 260\/23) sieht hier einen nicht mehr behebbaren Verfahrensfehler, da es an einer Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils fehlte. Damit ist die erste Instanz noch nicht abgeschlossen. Das Urteil war nur ein Urteilsentwurf. Folglich war auch nichts in der zweiten Instanz angefallen und das LAG h\u00e4tte das Scheinurteil, wogegen eine Berufung zweifellos zul\u00e4ssig ist, aufheben und die Sache an das ArbG zur\u00fcckverweisen m\u00fcssen. Dies hat das BAG nunmehr nachgeholt.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt: Ein Urteil muss in \u00f6ffentlicher Sitzung verk\u00fcndet werden (\u00a7\u00a7 60, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 311 Abs. 2 S. 1 ZPO, 173 Abs. 1 GVG). Erst dadurch wird das Urteil existent. Davor liegt nur ein Entwurf vor. Der Nachweis der F\u00f6rmlichkeit kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (\u00a7 165 S. 1 ZPO). Allerdings f\u00fchren Verk\u00fcndungsm\u00e4ngel nur dann zur Unwirksamkeit des Urteils, wenn gegen elementare Formerfordernisse versto\u00dfen wurde. Dabei muss allerdings die Verlautbarung vom Gericht wenigstens beabsichtigt worden sein. Ausreichend ist es, wenn beispielsweise der Vorsitzende die Zustellung an die Parteien verf\u00fcgt, da damit der Wille, die Entscheidung zu erlassen, klar zu Tage getreten ist. Daran fehlte es vorliegend jedoch gleichfalls: Die Zustellung des Urteils wurde von der Urkundsbeamtin verf\u00fcgt, diese kann den Vorsitzenden diesbez\u00fcglich nicht ersetzen, da sie das Urteil nicht verfasst hat.<\/p>\n<p>Die Parteien waren durch diese Entscheidung \u00fcberrascht worden, da sie diese Umst\u00e4nde nicht ger\u00fcgt haben. Dies ist jedoch unerheblich, da derartige M\u00e4ngel von Amts wegen zu beachten sind. In einer solchen Fallkonstellation steht auch \u00a7 68 ArbGG der Zur\u00fcckverweisung an das ArbG nicht entgegen. Die Gerichtskosten f\u00fcr das Revisionsverfahren wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Die Kosten f\u00fcr die Berufungsinstanz darf die Revisionsinstanz nicht niederschlagen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr die Gerichte ist es im Regelfall unerl\u00e4sslich, ein Verk\u00fcndungsprotokoll anzufertigen. Dies gilt auch und gerade nach der Einf\u00fchrung der elektronischen Akte. Nat\u00fcrlich darf auch die Signatur nicht vergessen werden! In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen sich kleinere Vers\u00e4umnisse durch \u00fcberlastete Richter leider bitter r\u00e4chen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leider ereignen sich in der hektischen Alltagspraxis in den Tatsacheninstanzen immer wieder Vers\u00e4umnisse, die Zeit und Geld kosten und eigentlich vermieden werden sollten. Im hier zu berichtenden Fall erlie\u00df das ArbG nach m\u00fcndlicher Verhandlung in einem Verk\u00fcndungstermin ein Teilurteil. Dieses Urteil wurde auch schriftlich verfasst und war von allen Richtern unterzeichnet. Die Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2900,2],"tags":[256,3278,6,3277,992],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3573"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3573"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3573\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3574,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3573\/revisions\/3574"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3573"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3573"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3573"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}