{"id":3579,"date":"2025-02-23T04:04:36","date_gmt":"2025-02-23T03:04:36","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3579"},"modified":"2025-02-23T04:04:36","modified_gmt":"2025-02-23T03:04:36","slug":"anwaltsblog-8-2025-folgen-der-beharrlichen-verweigerung-eines-elektronischen-empfangsbekenntnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/02\/23\/anwaltsblog-8-2025-folgen-der-beharrlichen-verweigerung-eines-elektronischen-empfangsbekenntnisses\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 8\/2025: Folgen der beharrlichen Verweigerung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses"},"content":{"rendered":"<p>Mit einem Rechtsanwalt, der bei einem elektronisch \u00fcbersandten Urteil das eEB nicht zur\u00fcckschickte, hatte sich das Kammergericht zu befassen (KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2025\u00a0\u2013 7 U 17\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil vom 16. Januar 2024 ist von der Gesch\u00e4ftsstelle des Landgerichts an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u2013 wie auch an den Beklagtenvertreter \u2013 mit eEB-Anforderung am 17. Januar 2024, 13:28 Uhr versandt worden. Unmittelbar darauf, um 13:28:17 Uhr, gingen elektronische Eingangsbest\u00e4tigungen beider Parteivertreter ein. Nachdem das eB des Kl\u00e4gervertreters vom LG erfolglos moniert worden war, hat das LG das Urteil dem Kl\u00e4gervertreter erneut gegen Postzustellungsurkunde am 6. M\u00e4rz 2024 zugestellt. Am 15. M\u00e4rz 2024 ging die Berufung des Kl\u00e4gervertreters beim KG als elektronisches Dokument ein. Der Senat hat daraufhin den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist bestehen, und ihm aufgegeben zu erkl\u00e4ren, wie es dazu kam, dass er trotz zweimaliger Aufforderung kein eB \u00fcber die Zustellung des ihm am 17. Januar 2024 elektronisch \u00fcbersandten Urteils zur\u00fcckgesandt hat. Insbesondere wurde er dazu aufgefordert mitzuteilen, ob er keinen Empfangswillen hatte und, wenn ja, warum nicht. Auf dieses Schreiben hat der Kl\u00e4gervertreter nicht geantwortet. Daraufhin hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die Kl\u00e4ger bis zum 2. Oktober 2024 das beA-Nachrichtenjournal des Kl\u00e4gervertreters zu der elektronischen \u00dcbersendung des Landgerichtsurteils am 16. Januar 2024 in ausgedruckter Form vorzulegen haben. Da auf die elektronische Zustellung dieses Beschlusses kein eeB seitens des Kl\u00e4gervertreters zur\u00fcckgesandt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 1. November 2024 erneut angeordnet, dass die Kl\u00e4ger binnen zwei Wochen das beA-Nachrichtenjournal vorzulegen haben. Dieser Beschluss ist dem Kl\u00e4gervertreter sowohl elektronisch \u2013 wobei wiederum kein eeB vom Kl\u00e4gervertreter zur\u00fcckgesandt worden ist \u2013 als auch gegen PZU am 20. November 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 hat der Kl\u00e4gervertreter beantragt, die Frist zur Vorlage des Nachrichtenjournals bis zum 3. Januar 2025 zu verl\u00e4ngern. Der Senat hat daraufhin die Frist bis zum 3. Januar 2025 verl\u00e4ngert. Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion seitens der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Kammergericht verwirft die Berufung, weil die Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Die Berufung ist am 15. M\u00e4rz 2024 beim KG eingegangen. Die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, weil dem Kl\u00e4gervertreter das Landgerichtsurteil schon deutlich fr\u00fcher, jedenfalls vor dem 15. Februar 2024 zugestellt worden war. Denn es ist von einer Zustellung vor dem 15. Februar 2024 jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO auszugehen. Nach \u00a7 189 ZPO gilt ein Schriftst\u00fcck, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen l\u00e4sst, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem\u00e4\u00df gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tats\u00e4chlich zugegangen ist. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt \u2013 wie hier \u2013 eine R\u00fccksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs \u00fcbermittelten eB unterl\u00e4sst, hindert eine Heilung des Zustellungsmangels gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO nicht, wenn neben dem tats\u00e4chlichen Zugang des zuzustellenden Schriftst\u00fccks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempf\u00e4ngers anderweit festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Der Senat ist nach einer Gesamtw\u00fcrdigung des Verfahrensstoffes jenseits vern\u00fcnftiger Zweifel davon \u00fcberzeugt, dass die Zustellung des Landgerichtsurteils an den Kl\u00e4gervertreter bereits deutlich vor dem 15. Februar 2024 erfolgt ist. Der Kl\u00e4gervertreter hat entgegen der Anordnung des Senats das beA-Nachrichtenjournal nicht vorgelegt. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286, 427 Satz 2 ZPO vom Senat frei zu w\u00fcrdigen. Der Senat hatte in dem Beschluss vom 1. November 2024 das beA-Nachrichtenjournal angefordert, das ausweist, wann die Nachricht des Landgerichts eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal ge\u00f6ffnet hat. In diesem Journal ist u.a. gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals ge\u00f6ffnet wurde (\u201eGelesen von\u201c-Vermerk). Auch wenn das beA-Nachrichtenjournal nicht mehr jederzeit ohne weiteres abrufbar ist, weil beA-Nachrichten inklusive des zugeh\u00f6rigen Journals nach 120 Tagen automatisch gel\u00f6scht werden, sind Rechtsanw\u00e4lte gem\u00e4\u00df \u00a7 50 BRAO verpflichtet, die beA-Nachrichten (und damit auch das Nachrichtenjournal) vor der L\u00f6schung zu exportieren und zu archivieren. Daher kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4gervertreter das Nachrichtenjournal trotz Besitzes desselben nicht vorgelegt hat oder ob die Nichtvorlage des Nachrichtenjournals auf mangelnder Archivierung beruht, denn beides w\u00e4re gleicherma\u00dfen nach den Grunds\u00e4tzen der Beweisvereitelung zu w\u00fcrdigen. Des Weiteren best\u00e4tigt das Nachrichtenprotokoll, dass das am 17. Januar 2024 an den Kl\u00e4gervertreter per beA \u00fcbersandte Landgerichtsurteil dort am 17. Januar 2024 um 13:28:17 Uhr empfangen wurde. Es ist nicht erkennbar, wieso gleichwohl zwischen dem Empfang, also der Sichtbarkeit der Nachricht in seinem Postfach ab 17. Januar 2024 um 13:28:17 Uhr und der f\u00fcr eine Rechtzeitigkeit der hiesigen Berufung zugrunde zu legenden tats\u00e4chlichen Kenntnisnahme fr\u00fchestens am 15. Februar 2024 mehr als vier Wochen liegen sollen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche f\u00fcr seine Vertretung sorgen muss, die gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss. Insgesamt w\u00fcrdigt der Senat diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Kl\u00e4gervertreter das Urteil weit vor dem 15. Februar 2024 mittels seines beA tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen hat. Anders vermag sich der Senat das beharrliche Unterlassen des Kl\u00e4gervertreters, die angeforderte Unterlage zu \u00fcbersenden, nicht zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wie bei einer Zustellung nach \u00a7 173 ZPO muss neben den tats\u00e4chlichen Zugang noch die zumindest konkludente \u00c4u\u00dferung des Willens hinzukommen, das zur Empfangnahme angebotene Schriftst\u00fcck dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen. Die erforderliche Empfangsbereitschaft kann nicht allein durch den blo\u00dfen Nachweis des tats\u00e4chlichen Zugangs iSv. \u00a7 189 ZPO ersetzt werden. Auf der anderen Seite l\u00e4sst die fehlende Zur\u00fccksendung des Empfangsbekenntnisses f\u00fcr sich genommen keinen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Willen des Adressaten erkennen. Denn von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftst\u00fcck in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender R\u00fccksendung eines unterschriebenen eB nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumst\u00e4nde gleichwohl in die gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverl\u00e4ssig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schlie\u00dfen lassen. Gemessen hieran ist von einer Empfangsbereitschaft des Prozessbevollm\u00e4chtigten in Bezug auf das ihm bereits am 17. Januar 2024 per beA \u00fcbersandte erstinstanzliche Urteil weit vor dem 15. Februar 2024 auszugehen. Insoweit ist wiederum zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche f\u00fcr seine Vertretung sorgen muss, die gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss. Es ist also nicht davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gervertreter unter bewusstem Versto\u00df gegen f\u00fcr ihn geltende berufsrechtliche Regelungen f\u00fcr die Dauer von vier Wochen ohne weiteres nicht empfangsbereit f\u00fcr Zustellungen war. Ferner hat der Kl\u00e4gervertreter in der Folge \u2013 wenn auch erst nach erneuter Zustellung gegen PZU \u2013 Berufung eingelegt. Es ist weder vom Kl\u00e4gervertreter dargetan noch sonst ersichtlich, dass und warum er trotz tats\u00e4chlicher Kenntnisnahme des am 17. Januar 2024 per beA \u00fcbermittelten erstinstanzlichen Urteils vier Wochen lang keinen Empfangswillen gehabt haben soll; auf die ausdr\u00fccklichen Nachfragen des Senats mit Verf\u00fcgung vom 28. Juni 2024 hat der Kl\u00e4gervertreter nicht reagiert. Die unterlassene R\u00fccksendung des eB l\u00e4sst auch deshalb keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine fehlende Empfangsbereitschaft zu, weil der Kl\u00e4ger anscheinend auch den Senatsbeschluss vom 17. September 2024 empfangsbereit entgegengenommen hat, obwohl er bis heute kein eB zur\u00fcckgesandt hat; denn sein Fristverl\u00e4ngerungsantrag vom 4. Dezember 2024 nimmt ausdr\u00fccklich Bezug auf diesen Beschluss. Soweit der Kl\u00e4gervertreter grunds\u00e4tzlich bei gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Dokumenten nie Empfangswillen haben sollte, w\u00e4re dies mit seiner Funktion als Rechtsanwalt nicht vereinbar und wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr den Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts betreffend die Zustellung eines Landgerichtsurteils kann es, wenn die elektronische Eingangsbest\u00e4tigung des Systems des Rechtsanwalts und das in dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelldatum zeitlich erheblich auseinanderliegen, entsprechend \u00a7 427 ZPO den Ausschlag geben, dass der Rechtsanwalt entgegen einer Anordnung nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO das beA-Nachrichtenjournal zu der elektronischen \u00dcbersendung des Landgerichtsurteils nicht vorlegt. (OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 19. Juni 2024\u00a0\u2013 23 U 8369\/21\u00a0\u2013, MDR 2024, 1234).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem Rechtsanwalt, der bei einem elektronisch \u00fcbersandten Urteil das eEB nicht zur\u00fcckschickte, hatte sich das Kammergericht zu befassen (KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2025\u00a0\u2013 7 U 17\/24): &nbsp; Das angefochtene Urteil vom 16. 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