{"id":3595,"date":"2025-03-02T04:08:11","date_gmt":"2025-03-02T03:08:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3595"},"modified":"2025-03-04T10:58:43","modified_gmt":"2025-03-04T09:58:43","slug":"anwaltsblog-9-2025-folgen-der-verzoegerten-abgabe-eines-elektronischen-empfangsbekenntnisses-eeb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/02\/anwaltsblog-9-2025-folgen-der-verzoegerten-abgabe-eines-elektronischen-empfangsbekenntnisses-eeb\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 9\/2025: Folgen der verz\u00f6gerten Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB)"},"content":{"rendered":"<p>Wie ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum (sechs Wochen) zwischen dem Zeitpunkt der elektronischen \u00dcbersendung eines gerichtlichen Dokuments und dem eEB des Rechtsanwalts angegebenen Zustelldatum zu bewerten ist, hatte das OLG Celle zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025\u00a0\u2013 20 U 8\/24):<\/p>\n<p>In einem Berufungsverfahren hat der Senat den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung gegeben. Die elektronische Eingangsbest\u00e4tigung aus dem System des Kl\u00e4gervertreters weist als Datum des Eingangs auf seinem Server den 5. November 2024 um 13:08:24 Uhr aus. Am 16. Dezember 2024 (13:31:08 Uhr) hat der Kl\u00e4gervertreter das elektronische Empfangsbekenntnis zur\u00fcckgesandt und als Zustelldatum den 16. Dezember 2024 angegeben. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat den Kl\u00e4gervertreter aufgegeben mitzuteilen, ob es sich bei der Datumsangabe um ein Versehen handele und \u2013 verneinendenfalls \u2013 die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals zu der elektronischen \u00dcbersendung des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2024 bis zum 23. Dezember 2024 angeordnet. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger beantragt, ihm eine Frist zur Erwiderung bis zum 23. Januar 2025 einzur\u00e4umen. Diesen Antrag hat der Senat zur\u00fcckgewiesen, aber darauf hingewiesen, nicht vor dem 14. Januar 2025 \u00fcber die Berufung des Kl\u00e4gers zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 hat der Kl\u00e4ger Stellung genommen. <\/p>\n<p>Das OLG stellt fest, dass der Schriftsatz vom 13. Januar 2025 erst nach Ablauf der insoweit nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist eingegangen. Der Hinweisbeschluss vom 28. Oktober 2024 ist dem Kl\u00e4gervertreter schon deutlich vor dem 16. Dezember 2024 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Davon ist der Senat \u00fcberzeugt, nachdem der Kl\u00e4ger seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht nachgekommen ist und sich \u2013 trotz entsprechender Hinweise des Senats \u2013 nicht substantiiert zu den Umst\u00e4nden erkl\u00e4rt hat, die die Richtigkeit des vorliegenden Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen. Zudem hat er \u2013 trotz gerichtlicher Anordnung \u2013 auch nicht das beA-Nachrichtenjournal des Kl\u00e4gervertreters vorgelegt. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach \u00a7 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gem. \u00a7 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein eEB nachgewiesen, das an das Gericht zu \u00fcbermitteln ist. F\u00fcr die R\u00fccksendung des eEB in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht ge\u00f6ffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des eEB setzt mithin die Willensentscheidung des Empf\u00e4ngers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. Darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein eEB nicht ausgel\u00f6st wird. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 3 ZPO (= \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) gegen\u00fcber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur f\u00fcr die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch f\u00fcr den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftst\u00fcck den Adressaten tats\u00e4chlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, ist damit zwar nicht ausgeschlossen; nicht ausreichend ist aber eine blo\u00dfe Ersch\u00fctterung der Richtigkeit der Angaben im eEB. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollst\u00e4ndig entkr\u00e4ftet, also jede M\u00f6glichkeit der Richtigkeit der Empfangsbest\u00e4tigung ausgeschlossen werden. An die F\u00fchrung des die Beweiswirkungen eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses beseitigenden Gegenbeweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine erhebliche zeitliche Diskrepanz bzw. ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der \u00dcbersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum erbringt den Gegenbeweis f\u00fcr sich genommen noch nicht. An den Beweis der Unrichtigkeit des eEB d\u00fcrfen aber auch keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden. Es gelten die Grunds\u00e4tze der sekund\u00e4ren Darlegungslast, wenn konkrete Umst\u00e4nde \u2013 wie beispielsweise ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der elektronischen \u00dcbersendung des Dokuments und dem im eEB angegebenen Zustelldatum \u2013 die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen. Das ist bei der Annahme- bzw. Empfangsbereitschaft als Voraussetzung f\u00fcr die Zustellung gegen EB nach \u00a7\u00a7 173, 175 ZPO der Fall. Zu der subjektiven Willensentscheidung, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen, k\u00f6nnen nur die betreffende Partei und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter vortragen. F\u00fcr das Empfangsbekenntnis hat das zur Folge, dass sich der Prozessgegner zu Umst\u00e4nden, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, substantiiert erkl\u00e4ren muss. Er kann sich daher nicht damit begn\u00fcgen, pauschal die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu behaupten, sondern muss seinerseits erkl\u00e4ren, wann sein Rechtsanwalt die Nachricht zum ersten Mal gelesen hat und wie es zu der Verz\u00f6gerung kam.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann nach \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO die gerichtliche Anordnung getroffen werden, das beA-Nachrichtenjournal des Rechtsanwalts vorzulegen, wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses bestehen, wenn auch die Beweislast damit nicht \u00fcbergeht. Denn in der beA-Infrastruktur wird f\u00fcr jede Nachricht, die gesendet oder empfangen wird, ein Eintrag als sog. Nachrichtenjournal erzeugt. .Die beA-Nachrichten inklusive des zugeh\u00f6rigen Journals werden nach 120 Tagen automatisch gel\u00f6scht. Ob Rechtsanw\u00e4lte dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 50 BRAO die beA-Nachrichten und damit auch das Nachrichtenjournal vor der L\u00f6schung zu exportieren und zu archivieren haben, kann dahinstehen, weil der Zeitraum der automatischen L\u00f6schung von 120 Tagen im Zeitpunkt der Anordnung durch den Senat noch nicht verstrichen war. Dabei ist zwar stets zu ber\u00fccksichtigen, dass auch das beA-Nachrichtenjournal lediglich objektive Umst\u00e4nde nachzuweisen vermag, aber keinen unmittelbaren bzw. zwingenden R\u00fcckschluss im Hinblick auf die (subjektive) Willensentscheidung des Empf\u00e4ngers zul\u00e4sst, das elektronische Dokument als zugestellt entgegenzunehmen. Allerdings muss sich die betroffene Partei gleichwohl substantiiert zu den Umst\u00e4nden erkl\u00e4ren, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses \u2013 etwa wegen der zeitlichen Diskrepanz \u2013 zweifelhaft erscheinen lassen, und es kann ggf. auf einen (konkludenten) Annahmewillen geschlossen werden. Diesen Ma\u00dfstab zugrunde gelegt ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die Zustellung des Hinweisbeschlusses nach \u00a7 173 Abs. 3 ZPO tats\u00e4chlich schon so fr\u00fch \u2013 mithin (deutlich) vor dem 29. November 2024 \u2013 erfolgt ist, dass die Stellungnahmefrist im Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2024 und erst recht bei Eingang des Schriftsatzes vom 13. Januar 2025 bereits abgelaufen war. Der Kl\u00e4ger ist weder seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen noch hat er das beA-Nachrichtenjournal seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vorgelegt. Vielmehr hat er den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Dezember 2024 ignoriert und die benannten Ungereimtheiten in Bezug auf die zeitlichen Abl\u00e4ufe nicht erkl\u00e4rt. Der Gegenbeweis zu dem in dem elektronischen Empfangsbekenntnis von dem Kl\u00e4gervertreter angegebenen Datum ist damit \u2013 trotz der an ihn zu stellenden strengen Anforderungen \u2013 gef\u00fchrt; es ist ausgeschlossen, dass die Zustellung (erst) am 16. Dezember 2024 erfolgt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen \u00dcbersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts angegebenen Zustelldatum erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe f\u00fcr sich genommen noch nicht. In einem solchen Fall kann die Partei nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umst\u00e4nden zu erkl\u00e4ren, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tats\u00e4chlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Au\u00dferdem kann das Gericht nach \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen. Erkl\u00e4rt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums gef\u00fchrt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ein ungew\u00f6hnlich langer Zeitraum (sechs Wochen) zwischen dem Zeitpunkt der elektronischen \u00dcbersendung eines gerichtlichen Dokuments und dem eEB des Rechtsanwalts angegebenen Zustelldatum zu bewerten ist, hatte das OLG Celle zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 31. 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