{"id":3604,"date":"2025-03-07T15:46:40","date_gmt":"2025-03-07T14:46:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3604"},"modified":"2025-03-07T15:46:40","modified_gmt":"2025-03-07T14:46:40","slug":"montagsblog-365","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/07\/montagsblog-365\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Abrechnung von Nebenkosten durch einen der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Vermieter.<\/em><\/p>\n<p><strong>Umsatzsteueranteile in Nebenkosten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 15.\u00a0Januar 2025 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a029\/24<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer komplexen Gemengelage aus Zivil- und Steuerrecht. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten Gewerber\u00e4ume in einer Wohn- und Teileigentumsanlage angemietet. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Kl\u00e4gerin die vereinbarte Miete samt Nebenkosten und die monatlichen Vorauszahlungen zuz\u00fcglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Die Beklagte hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 und 2 UStG auf die in \u00a7\u00a04 Nr.\u00a012 Buchst.\u00a0a UStG vorgesehene Steuerbefreiung f\u00fcr die Vermietung von Grundst\u00fccken verzichtet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer hat auf die in \u00a7\u00a04 Nr.\u00a013 UStG vorgesehene Steuerbefreiung f\u00fcr Leistungen, die sie an die Wohnungs- und Teileigent\u00fcmer erbringt, hingegen nicht verzichtet.<\/p>\n<p>In der Abrechnung f\u00fcr das Jahr 2018 hat die Gemeinschaft der Beklagten Betriebskosten einschlie\u00dflich der von ihr gezahlten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat die entsprechenden Bruttobetr\u00e4ge zuz\u00fcglich 19\u00a0% Umsatzsteuer in die Nebenkostenabrechnung der Kl\u00e4gerin eingestellt. Diese hat die abgerechneten Kosten zun\u00e4chst bezahlt, verlangt nun aber die in der Abrechnung der Gemeinschaft enthaltenen Umsatzsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von rund 730 Euro zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das AG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 und 2 UStG erkl\u00e4rten Verzichts ist die Kl\u00e4gerin verpflichtet, auf die geschuldete Miete Umsatzsteuer zu zahlen. Dies gilt auch f\u00fcr die Nebenkosten. Diese sind steuerrechtlich keine durchlaufenden Posten, sondern Teil des geschuldeten Entgelts.<\/p>\n<p>Soweit in den umlagef\u00e4higen Kosten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge enthalten sind, die die Beklagte als Vorsteuer von ihrer Steuerschuld abziehen kann, darf sie der Kl\u00e4gerin allerdings nur die Nettobetr\u00e4ge zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen.<\/p>\n<p>Ein Vorsteuerabzug setzt jedoch voraus, dass die Beklagte eine von einem Unternehmer ausgestellte Rechnung besitzt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die Abrechnung der Eigent\u00fcmergemeinschaft gen\u00fcgt dieser Anforderung nicht, weil die Gemeinschaft von der Umsatzsteuer befreit ist und deshalb keine Umsatzsteuer ausweisen darf.<\/p>\n<p>Deshalb hat die Kl\u00e4gerin die von der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Bruttobetr\u00e4ge zuz\u00fcglich Umsatzsteuer zu erstatten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, dass die Miete zuz\u00fcglich der geltenden Umsatzsteuer zu zahlen ist, verpflichtet den Vermieter nicht, auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Nr.\u00a012 Buchst.\u00a0a UStG zu verzichten oder darauf hinzuwirken, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Nr.\u00a013 UStG verzichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Abrechnung von Nebenkosten durch einen der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Vermieter. 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