{"id":3608,"date":"2025-03-16T04:09:59","date_gmt":"2025-03-16T03:09:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3608"},"modified":"2025-03-16T04:09:59","modified_gmt":"2025-03-16T03:09:59","slug":"anwaltsblog-11-2024-wann-darf-das-gericht-eine-beantragte-zeugenvernehmung-zurueckweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/16\/anwaltsblog-11-2024-wann-darf-das-gericht-eine-beantragte-zeugenvernehmung-zurueckweisen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 11\/2024: Wann darf das Gericht eine beantragte Zeugenvernehmung zur\u00fcckweisen?"},"content":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eine Partei mit einem Beweismittel (hier: Zeugenvernehmung) wegen dessen Nichterreichbarkeit ausschlie\u00dfen darf, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025\u00a0\u2013 XII ZR 5\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zur Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete f\u00fcr eine Gastst\u00e4tte in H\u00f6he von 22.120,10 \u20ac nebst Zinsen verurteilt worden. Mit ihrer Berufung hat sie behauptet, es sei m\u00fcndlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, und zum Beweis das Zeugnis ihrer Mutter angeboten. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung der Zeugin abgesehen und den Beweis als nicht erbracht angesehen. Die Zeugin sei reise- und verhandlungsunf\u00e4hig. Eine Beweisaufnahme in \u00a0Form einer Video-\u00dcbertragung sei auf unabsehbare Zeit nicht durchf\u00fchrbar, sodass die Beklagte beweisf\u00e4llig geblieben sei. Die Verurteilung wurde daher lediglich auf 20.902 \u20ac nebst Zinsen korrigiert und die Berufung im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg und f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Beklagte r\u00fcgt mit Recht, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen der Zivilprozessordnung die Ber\u00fccksichtigung erheblicher Beweisantr\u00e4ge. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst\u00f6\u00dft gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St\u00fctze mehr findet. Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so hat das Gericht nach \u00a7 356 ZPO durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verz\u00f6gert wird.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich der Vernehmung der angebotenen Zeugin bereits an einem Hindernis iSv. \u00a7 356 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat nicht s\u00e4mtliche ihm zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Zeugenvernehmung ausgesch\u00f6pft. Aufgrund der vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigungen war die Zeugin zwar nicht reisef\u00e4hig. Sie konnte danach weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem vom Berufungsgericht f\u00fcr eine Videovernehmung ausgew\u00e4hlten Amtsgericht erscheinen. Daraus ergibt sich aber noch keine Undurchf\u00fchrbarkeit der Zeugenvernehmung. Vielmehr standen dem Berufungsgericht dazu weitere M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, welche die Reisef\u00e4higkeit der Zeugin nicht voraussetzten. So bestand die M\u00f6glichkeit, die Zeugin nach \u00a7 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch ein Mitglied des Berufungssenats zu vernehmen. H\u00e4tte dem entgegengestanden, dass ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugin unerl\u00e4sslich war, h\u00e4tte das Berufungsgericht eine Vernehmung der Zeugin durch den vollbesetzten Senat in deren Wohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 219 Abs. 1 ZPO in Erw\u00e4gung ziehen und erforderlichenfalls durchf\u00fchren m\u00fcssen. Dagegen hat das Berufungsgericht neben der von ihm verworfenen schriftlichen Beantwortung der Fragen lediglich eine Videovernehmung versucht, was mangels Reisef\u00e4higkeit der Zeugin gescheitert ist. Zwar hat das Berufungsgericht daneben noch eine mangelnde Verhandlungsf\u00e4higkeit der Zeugin angef\u00fchrt. Abgesehen davon, dass es bei Zeugen nicht auf die Verhandlungs-, sondern auf die Vernehmungsf\u00e4higkeit ankommt, fehlt es an einer Begr\u00fcndung, warum die Zeugin nicht zu einer Aussage in der Lage gewesen sein sollte. Allein ihr Alter von seinerzeit 83 Jahren und ihre fehlende Reisef\u00e4higkeit gen\u00fcgen dazu nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Die Zur\u00fcckweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es v\u00f6llig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021\u00a0\u2013 XII ZR 152\/19\u00a0\u2013, MDR 2021, 958).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eine Partei mit einem Beweismittel (hier: Zeugenvernehmung) wegen dessen Nichterreichbarkeit ausschlie\u00dfen darf, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025\u00a0\u2013 XII ZR 5\/23): &nbsp; Die Beklagte ist zur Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete f\u00fcr eine Gastst\u00e4tte in H\u00f6he von 22.120,10 \u20ac nebst Zinsen verurteilt worden. 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