{"id":361,"date":"2016-09-30T18:06:03","date_gmt":"2016-09-30T16:06:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=361"},"modified":"2016-09-30T18:06:03","modified_gmt":"2016-09-30T16:06:03","slug":"montagsblog-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/30\/montagsblog-16\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich Hygieneverst\u00f6\u00dfen im Krankenhaus<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 16.\u00a0August 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0634\/15<\/p>\n<p><em>Mit Fragen der Beweis- und Darlegungslast befasst sich der VI. Zivilsenat in einer Arzthaftungssache.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lie\u00df sich wegen eines Tennisarms operieren. Nach kurzer Zeit stellten sich erneut anhaltende Schmerzen ein. Bei einer Revisionsoperation wurde eine Wundinfektion mit starker Eiterbildung festgestellt. In der Folgezeit wurden weitere Operationen erforderlich. Dennoch verblieben dauerhafte Schmerzen. Der Kl\u00e4ger nahm deshalb die Krankenhaustr\u00e4gerin auf Schadensersatz in Anspruch, unter anderem mit der Behauptung, zu der Wundinfektion sei es gekommen, weil er nach der ersten Operation in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht gewesen sei, der an einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich gelitten habe. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass die Beweislast f\u00fcr die Ursache der Wundinfektion beim Kl\u00e4ger liegt. Zwar tritt eine Umkehr der Beweislast ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll h\u00e4tte beherrscht werden k\u00f6nnen. Vorg\u00e4nge im lebenden Organismus und damit Wundinfektionen geh\u00f6ren aber nicht zu dieser Kategorie. Abweichend von der Auffassung des OLG bejaht der BGH aber eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten, weil der Kl\u00e4ger konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygienevorsto\u00df vorgetragen hat. Die Unterbringung zusammen mit einem Patienten, der an einer offenen und infizierten Wunde leidet, stellt zwar nicht per se einen Behandlungsfehler dar. Sie erfordert aber besondere Vorkehrungen, die in einer Empfehlung der Kommission f\u00fcr Krankenhaushygiene und Infektionspr\u00e4vention des Robert-Koch-Institutes n\u00e4her beschrieben sind. Ob diese Anforderungen eingehalten wurden, ist eine Frage der inneren Organisation des Krankenhausbetriebs. Deshalb trifft den Krankenhaustr\u00e4ger insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span><em>Um eine sekund\u00e4re Darlegungslast des Beklagten zu begr\u00fcnden, muss der Kl\u00e4ger all das vortragen, was ihm aus eigener Anschauung zug\u00e4nglich ist. <\/em><\/p>\n<p><strong>Stellung des selbstst\u00e4ndigen Streithelfers<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 23.\u00a0August 2016 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a096\/15<\/p>\n<p><em>Mit grundlegenden Fragen zur Stellung eines Streithelfers befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr Forderungen des Beklagten gegen den Streithelfer aus einem Wohnungsmietvertrag eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen. Auf Verlangen des Vermieters erbrachte sie Zahlungen auf r\u00fcckst\u00e4ndige Nebenkosten. Sp\u00e4ter begehrte sie R\u00fcckzahlung dieser Betr\u00e4ge, weil die Nebenkostenabrechnungen unzutreffend seien. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Gegen diese Entscheidung legte lediglich der Streithelfer Berufung ein, den die Kl\u00e4gerin in der Zwischenzeit auf Regress in Anspruch genommen hatte. Das LG wies die Berufung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die zun\u00e4chst im eigenen Namen als \u201eselbstst\u00e4ndiges\u201c Rechtsmittel eingelegte Berufung des Streithelfers sei unzul\u00e4ssig, weil ein Fall der selbstst\u00e4ndigen Streithilfe (\u00a7\u00a069 ZPO) nicht vorliege. Die sp\u00e4ter zugunsten der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte (\u201eunselbstst\u00e4ndige\u201c) Berufung sei unzul\u00e4ssig, weil der Streithelfer sie nicht begr\u00fcndet habe und weil die Kl\u00e4gerin durch die Geltendmachung von Regressanspr\u00fcchen gegen den Streithelfer zu erkennen gegeben habe, dass sie die Abweisung der Klage nicht anfechten wolle.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an eine andere Kammer des LG zur\u00fcck. Mit dem LG h\u00e4lt er die Voraussetzungen f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige Streithilfe (streitgen\u00f6ssische Nebenintervention) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a069 ZPO f\u00fcr nicht gegeben, weil ein Urteil im Prozess zwischen Gl\u00e4ubiger und B\u00fcrge grunds\u00e4tzlich keine Rechtskraftwirkung im Verh\u00e4ltnis zwischen Gl\u00e4ubiger und Hautschuldner entfaltet. Er stellt aber klar, dass auch ein selbstst\u00e4ndiger Streithelfer durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht Partei des\u00a0 Rechtsstreits wird. Ein selbstst\u00e4ndiger Streithelfer kann zwar (abweichend von den f\u00fcr einen einfachen Streithelfer in \u00a7\u00a067 ZPO vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen) auch gegen den Willen der unterst\u00fctzten Hauptpartei Rechtsmittel einlegen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend machen; deshalb ist ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel gegebenenfalls getrennt von einem Rechtsmittel der Hauptpartei zu beurteilen. Dennoch handelt es sich stets um ein zugunsten der Hauptpartei eingelegtes Rechtsmittel. Wenn sich im Laufe des Berufungsverfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen des \u00a7\u00a069 ZPO entgegen der Einsch\u00e4tzung des Streithelfers nicht vorliegen, h\u00e4ngt die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung deshalb \u2013 entgegen den komplexen \u00dcberlegungen des LG \u2013 allein von der Frage ab, ob die unterst\u00fctze Hauptpartei dem Rechtsmittel widersprochen hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall entgegen der Auffassung des LG nicht erf\u00fcllt. Ein Widerspruch kann zwar auch konkludent erkl\u00e4rt werden. Aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin Regressanspr\u00fcche gegen den Streithelfer geltend macht, kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, sie wolle einer weiteren Geltendmachung der R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche gegen den Beklagten entgegentreten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Streithelfer sollte ein Rechtsmittel stets \u201ezur Unterst\u00fctzung der Hauptpartei\u201c einlegen und sich nicht auf Er\u00f6rterungen zu der Frage einlassen, ob es sich um ein \u201eselbstst\u00e4ndiges\u201c oder ein \u201eunselbstst\u00e4ndiges\u201c Rechtsmittel handelt. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. 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