{"id":3612,"date":"2025-03-13T17:44:21","date_gmt":"2025-03-13T16:44:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3612"},"modified":"2025-03-13T17:44:21","modified_gmt":"2025-03-13T16:44:21","slug":"bgh-zulaessigkeit-und-pruefungsumfang-bei-rechtsmitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/13\/bgh-zulaessigkeit-und-pruefungsumfang-bei-rechtsmitteln\/","title":{"rendered":"BGH: Zul\u00e4ssigkeit und Pr\u00fcfungsumfang bei Rechtsmitteln"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur die unteren Instanzen werden best\u00e4ndig mit mehr oder weniger nicht zielf\u00fchrenden Eingaben besch\u00e4ftigt, manche davon erreichen auch den BGH. Im hier zu berichtenden Fall f\u00fchrte ein solcher Fall sogar zu zwei Entscheidungen des BGH (Beschl. v. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240313.iizb17\/23\">13.3.2024<\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20241204.iizb17\/23\">4.12.2024<\/a> &#8211; II ZB 17\/23)!<\/p>\n<p>Das LG hatte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die von dem Antragsteller gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem OLG zur\u00fcckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde von dem OLG nicht zugelassen, jedoch vom Antragsteller gleichwohl eingelegt.<\/p>\n<p>Der BGH verwarf zun\u00e4chst die Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig. Der Beschluss des OLG ist unanfechtbar (\u00a7 577 Abs. 1 S. 2, \u00a7 574 Abs. 1 S. 1, \u00a7 127 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unanfechtbar, da es im Beschwerdeverfahren an einer dem \u00a7 544 ZPO (Nichtzulassungsbeschwerde) entsprechenden Vorschrift fehlt. Der Gesetzgeber hatte von einer solchen M\u00f6glichkeit im Beschwerdeverfahren bewusst abgesehen. Die Zulassung einer au\u00dferordentlichen Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Antragsteller muss den Beschluss des OLG mithin hinnehmen.<\/p>\n<p>Die Konsequenz dieser Entscheidung war: Der Kostenbeamte des BGH musste dem Antragsteller eine Festgeb\u00fchr in H\u00f6he von 132 \u20ac in Rechnung stellen (GKG Anlage 1 Nr. 1826), und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, dass der vorstehend geschilderte Beschluss keine Kostenentscheidung erhielt. Die erw\u00e4hnte Geb\u00fchr entsteht kraft Gesetzes (\u00a7 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Zwar ist das Verfahren f\u00fcr die Beantragung von Prozesskostenhilfe, einschlie\u00dflich des diesbez\u00fcglichen Beschwerdeverfahrens, grunds\u00e4tzlich kostenfrei; dies gilt jedoch nicht f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde. Gegen die Kostenanforderung legte der Antragssteller Erinnerung ein und verwies darauf, dass die vorherige Entscheidung unrichtig sei.<\/p>\n<p>Damit konnte er keinen Erfolg haben. Die Erinnerung ist allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 1 GKG zul\u00e4ssig. Auch bei dem BGH ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die Erinnerung ist jedoch unbegr\u00fcndet. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens k\u00f6nnen nur noch die Entscheidungen im Kostenansatzverfahren auf ihre Richtigkeit gepr\u00fcft werden. Eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der Entscheidung, auf der die Kostenrechnung beruht, ist nicht m\u00f6glich. Die Erinnerung wurde daher zur\u00fcckgewiesen. Diese Entscheidung erging zum Gl\u00fcck f\u00fcr den Antragsteller kostenfrei und auch ohne Kostenerstattungspflicht (\u00a7 66 Abs. 8 ZPO).<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Beim Einlegen unzul\u00e4ssiger Rechtsmittel muss stets an die Kostenkonsequenz gedacht werden. Dies muss der Rechtsanwalt gegen\u00fcber dem Mandanten immer deutlich kommunizieren. Hier ging es nur um eine recht niedrige Festgeb\u00fchr. Wenn sich jedoch die Geb\u00fchren nach dem Streitwert richten, k\u00f6nnen sehr unliebsame \u00dcberraschungen drohen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur die unteren Instanzen werden best\u00e4ndig mit mehr oder weniger nicht zielf\u00fchrenden Eingaben besch\u00e4ftigt, manche davon erreichen auch den BGH. Im hier zu berichtenden Fall f\u00fchrte ein solcher Fall sogar zu zwei Entscheidungen des BGH (Beschl. v. 13.3.2024 und 4.12.2024 &#8211; II ZB 17\/23)! Das LG hatte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 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