{"id":3614,"date":"2025-03-27T12:43:50","date_gmt":"2025-03-27T11:43:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3614"},"modified":"2025-03-27T12:43:50","modified_gmt":"2025-03-27T11:43:50","slug":"kg-beschwerde-im-rahmen-des-selbstaendigen-beweisverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/27\/kg-beschwerde-im-rahmen-des-selbstaendigen-beweisverfahrens\/","title":{"rendered":"KG: Beschwerde im Rahmen des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens"},"content":{"rendered":"<p>In einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren hatte das LG einen Antrag der Antragsgegnerinnen und Streithelferinnen auf Einholung eines \u201eObergutachtens\u201c sowie auf erg\u00e4nzende Begutachtung durch den bereits bestellten Sachverst\u00e4ndigen zur\u00fcckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde von den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Das KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20250102.2w18\/24\">Beschl. v. 2.1.2025 \u2013 2 W 18\/24<\/a>) verwarf die sofortigen Beschwerden als unzul\u00e4ssig. Eine gesetzliche Zulassung der sofortigen Beschwerden gem\u00e4\u00df \u00a7 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Die gestellten Antr\u00e4ge sind solche nach den \u00a7\u00a7 492 Abs. 1, 412 ZPO. Es ist in diesen Vorschriften keine Zulassung einer sofortigen Beschwerde gegen einen entsprechenden ablehnenden Beschluss ausgesprochen worden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ablehnung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs) ist eine sofortige Beschwerde auch nicht m\u00f6glich. Der Rechtsschutz im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren kann nicht weitergehen als im Hauptsacheverfahren. Hier kann die Unterlassung einer weiteren Begutachtung jedoch nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Hauptsache ger\u00fcgt werden. Eine Pflicht zur Einholung eines \u201eObergutachtens\u201c oder zur erneuten Begutachtung besteht im \u00dcbrigen auch nur ausnahmsweise und setzt, wie es sich aus den \u00a7\u00a7 412, 411 Abs. 3, 144 ZPO ergibt, eine W\u00fcrdigung der bisher erhobenen Beweise voraus. Eine solche W\u00fcrdigung findet jedoch im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren noch gar nicht statt.<\/p>\n<p>Die hier entschiedene Frage war fr\u00fcher streitig, wurde aber vom BGH bereits in dieser Art und Weise entschieden (BGH, Beschl. v. 9.2.2010 \u2013 VI ZB 59\/09, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2010.13.r.53\">MDR 2010, 767<\/a>). Das KG ruft dies in Erinnerung und best\u00e4tigt diese Entscheidung: Antr\u00e4ge nach \u00a7 412 ZPO, denen das Gericht nicht nachgeht, k\u00f6nnen daher erst im anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahren (so es \u00fcberhaupt dazu kommt!) einer weiteren Sachbehandlung zugef\u00fchrt werden. Allerdings gilt auch hier: Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach \u00a7 412 ZPO ist nicht gegeben. Die Nichteinholung kann nur in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Hauptsacheentscheidung ger\u00fcgt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren hatte das LG einen Antrag der Antragsgegnerinnen und Streithelferinnen auf Einholung eines \u201eObergutachtens\u201c sowie auf erg\u00e4nzende Begutachtung durch den bereits bestellten Sachverst\u00e4ndigen zur\u00fcckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde von den Betroffenen sofortige Beschwerde eingelegt. Das KG (Beschl. v. 2.1.2025 \u2013 2 W 18\/24) verwarf die sofortigen Beschwerden als unzul\u00e4ssig. Eine gesetzliche Zulassung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[328,496,3323],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3614"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3614"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3614\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3616,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3614\/revisions\/3616"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3614"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3614"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3614"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}