{"id":3622,"date":"2025-03-23T04:04:04","date_gmt":"2025-03-23T03:04:04","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3622"},"modified":"2025-03-23T04:04:04","modified_gmt":"2025-03-23T03:04:04","slug":"anwaltsblog-12-2025-wann-ist-die-ausuebung-des-verbraucherwiderrufsrechts-gemaess-%c2%a7-355-abs-1-%c2%a7-312g-abs-1-bgb-rechtsmissbraeuchlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/23\/anwaltsblog-12-2025-wann-ist-die-ausuebung-des-verbraucherwiderrufsrechts-gemaess-%c2%a7-355-abs-1-%c2%a7-312g-abs-1-bgb-rechtsmissbraeuchlich\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 12\/2025: Wann ist die Aus\u00fcbung des Verbraucherwiderrufsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 1, \u00a7 312g Abs. 1 BGB rechtsmissbr\u00e4uchlich?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, welche Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit bei einem au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag der Widerruf des Verbrauchers rechtsmissbr\u00e4uchlich ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 \u2013 VII ZR 133\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt vom Beklagten Werklohn f\u00fcr eine Verkehrsfl\u00e4chenreinigung. Durch den PKW des Beklagten kam es am 31. August 2020 auf der Bundesautobahn 5 im Bereich der Ausfahrt Karlsruhe zu einer Verunreinigung der Verkehrsfl\u00e4che durch eine \u00d6lspur. Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin am selben Tag vor Ort schriftlich mit der Reinigung der Fahrbahn. Er unterzeichnete zudem ein ihm ausgeh\u00e4ndigtes, gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung. Diese enthielt weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular noch wurde ihm ein solches ausgeh\u00e4ndigt. Die Kl\u00e4gerin reinigte die Verkehrsfl\u00e4che und rechnete hierf\u00fcr 1.975,43 \u20ac brutto ab. Der Beklagte erkl\u00e4rte auf Anraten seines Haftpflichtversicherers mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Widerruf des mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vertrags.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.975,43 \u20ac gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung zuerkannt. Der Beklagte habe den Werkvertrag nicht wirksam widerrufen. Allerdings habe ihm aufgrund des au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen erfolgten Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 1, \u00a7 312g Abs. 1 BGB zugestanden. Der Beklagte sei jedoch nach Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen. Bei Nassreinigungsarbeiten auf Stra\u00dfen handele es sich um Arbeiten, die aufgrund des Gef\u00e4hrdungspotentials f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmer mit Zeitdruck durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Bei diesen Arbeiten bestehe nur ein kurzes Zeitfenster &#8211; im Streitfall h\u00f6chstens eineinhalb Stunden &#8211; in dem \u00fcberhaupt ein Widerruf durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Es komme hinzu, dass Nassreinigungsarbeiten \u00fcblicherweise vom Tr\u00e4ger der Stra\u00dfenbaulast beauftragt w\u00fcrden; dieser habe sodann gegen den Sch\u00e4diger einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten. Bei einer Beauftragung des Reinigungsunternehmers durch den Tr\u00e4ger der Stra\u00dfenbaulast stehe diesem kein Widerrufsrecht zu. Es w\u00e4re daher eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Beklagten, wenn seine Ersatzpflicht als Sch\u00e4diger nur deshalb entfiele, weil er den Reinigungsunternehmer selbst beauftragt habe und er diesen Vertrag wegen eines kleinen Fehlers bei der Widerrufsbelehrung auch noch nach Ausf\u00fchrung der Leistung widerrufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Revision hat Erfolg und f\u00fchrt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts durch den Beklagten sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, ist rechtsfehlerhaft. Allerdings ist es weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Aus\u00fcbung des Verbraucherwiderrufsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten. Das in \u00a7 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsaus\u00fcbung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen f\u00fchrt. Insbesondere muss \u00a7 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und f\u00fcr einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge h\u00e4tte. Dagegen berechtigt \u00a7 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gr\u00fcnde der Rechtssicherheit verbieten es vielmehr, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen. Hiervon ausgehend kommt ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbed\u00fcrftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegen\u00fcber dem Unternehmer, in Betracht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits das gesetzliche Regelungsgef\u00fcge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzw\u00fcrdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite ber\u00fccksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen d\u00fcrfen nicht durch die Anwendung von \u00a7 242 BGB umgangen werden.<\/p>\n<p>Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den Ausnahmecharakter des Einwands des Rechtsmissbrauchs nicht ber\u00fccksichtigt und ist insoweit von einem unzutreffenden Wertungsma\u00dfstab ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme eines Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben wegen Rechtsmissbrauchs nicht. Die Dringlichkeit der Reinigungsarbeiten aufgrund des mit der \u00d6lspur verbundenen Gef\u00e4hrdungspotentials sowie die kurze Ausf\u00fchrungsdauer sind keine Umst\u00e4nde, die ausnahmsweise den Einwand rechtfertigen k\u00f6nnten, die Aus\u00fcbung des Verbraucherwiderrufsrechts durch den Beklagten sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass bereits das Gesetz in \u00a7 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB (dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf Aufforderung des Verbrauchers) und \u00a7 356 Abs. 4 BGB (Erl\u00f6schen des Widerrufsrechts bei vollst\u00e4ndiger Leistungserbringung) derartige Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt und den Interessen des Unternehmers Rechnung tr\u00e4gt, indem es unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verneint. Liegen in diesen F\u00e4llen die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verneinung des Widerrufsrechts nicht vor, kann die darin liegende gesetzliche Wertung nicht durch den R\u00fcckgriff auf \u00a7 242 BGB umgangen werden. Es m\u00fcssen dann vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die den nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen k\u00f6nnen. Solche weiteren Umst\u00e4nde, die eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit des Unternehmers begr\u00fcnden, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass \u00fcblicherweise der Tr\u00e4ger der Stra\u00dfenbaulast Nassreinigungsarbeiten beauftragt, diesem kein Widerrufsrecht zusteht und er den Sch\u00e4diger im Anschluss wegen der Kosten der Reinigung nach \u00a7 7 StVG oder \u00a7 823 BGB in Regress nehmen kann, kann den nur ausnahmsweise eingreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs ebenfalls nicht begr\u00fcnden. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass sich die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr entschieden hat, die Nassreinigungsarbeiten nicht auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Tr\u00e4ger der Stra\u00dfenbaulast durchzuf\u00fchren, sondern hier\u00fcber einen Vertrag mit dem Beklagten als Verbraucher abzuschlie\u00dfen. Sie hat sich damit bewusst dem Regime des Verbrauchervertrags und damit dem Risiko einer Widerruflichkeit der Willenserkl\u00e4rung des Beklagten zu diesem Vertrag ausgesetzt.<\/p>\n<p>Die Anforderungen an die gebotene Belehrung im Fall eines Widerrufsrechts des Verbrauchers gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 1, \u00a7 312g Abs. 1 BGB ergeben sich aus Art. 246a \u00a7 1 Abs. 2 EGBGB. Diese Vorschrift regelt den gesetzlichen Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher \u00fcber die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular aus der Anlage 2 zu Art. 246a \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren. Die gesetzlichen Informationspflichten dienen dem vom nationalen Gesetzgeber in \u00dcbereinstimmung mit der Verbraucherrechterichtlinie 2011\/83\/EU verfolgten Zweck, dem Verbraucher eine ungehinderte Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts zu erm\u00f6glichen. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses ohne Schwierigkeiten wirksam auszu\u00fcben. Das Muster-Widerrufsformular bezweckt dabei unter anderem die Vereinfachung des Widerrufsverfahrens f\u00fcr den Verbraucher. Danach weist die Widerrufsbelehrung der Kl\u00e4gerin keinen nur geringf\u00fcgigen Fehler auf, vielmehr h\u00e4lt sie die gesetzlichen Mindestvorgaben nicht ein. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular erteilt und dieses dem Beklagten auch nicht ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 355 Abs. 1, \u00a7 312g Abs. 1 BGB wegen Rechtsmissbrauchs kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbed\u00fcrftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegen\u00fcber dem Unternehmer, in Betracht. Das gesetzliche Regelungsgef\u00fcge zum Verbraucherwiderrufsrecht ber\u00fccksichtigt bereits die als schutzw\u00fcrdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen d\u00fcrfen nicht durch die Anwendung von \u00a7 242 BGB umgangen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, welche Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit bei einem au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag der Widerruf des Verbrauchers rechtsmissbr\u00e4uchlich ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 \u2013 VII ZR 133\/24): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin begehrt vom Beklagten Werklohn f\u00fcr eine Verkehrsfl\u00e4chenreinigung. Durch den PKW des Beklagten kam es am 31. 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