{"id":3624,"date":"2025-03-21T11:01:13","date_gmt":"2025-03-21T10:01:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3624"},"modified":"2025-03-21T11:01:13","modified_gmt":"2025-03-21T10:01:13","slug":"montagsblog-367","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/21\/montagsblog-367\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um Anspr\u00fcche auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen getrenntlebenden Ehegatten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Verfahrenskostenvorschuss f\u00fcr vor- oder au\u00dfergerichtliche Beratung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 5.\u00a0Februar 2025 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0187\/24<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von \u00a7\u00a01360a Abs.\u00a04 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit September 2022 dauerhaft getrennt. Kurz nach der Trennung lie\u00df sich die Antragstellerin von ihrer sp\u00e4teren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten wegen der Trennungsfolgen rechtlich beraten. Die Rechtsanw\u00e4ltin richtete ein Schreiben an den Antragsgegner, in dem sie ihn unter anderem aufforderte, eine separate Wohnung zu beziehen, Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen und Auskunft zum Trennungsverm\u00f6gen zu erteilen. Ferner verlangte sie die \u00dcbernahme von Rechtsanwaltsverg\u00fctung in H\u00f6he von rund 1.300 Euro. Das auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Begehren hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>BGH weist den Zahlungsantrag ab.<\/p>\n<p>Kraft der Verweisung in \u00a7\u00a01361 Abs.\u00a04 Satz\u00a04 BGB ist ein Ehegatte auch nach einer Trennung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01360a Abs.\u00a04 BGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten im Rahmen der Billigkeit die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschie\u00dfen, wenn dieser eine pers\u00f6nliche Angelegenheit betrifft und der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die auch von anderen Gerichten und einem Teil der Literatur vertreten wird, ergibt sich aus \u00a7\u00a01360a Abs.\u00a04 BGB kein Anspruch auf Vorschuss f\u00fcr vor- oder au\u00dfergerichtliche Kosten. Gegen einen solchen Anspruch spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Entstehungsgeschichte und die in den Gesetzesmaterialien zutage getretene Intention des Gesetzgebers. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber f\u00fcr den Zugang zur Beratungshilfe von einem vergleichbaren Vorrangverh\u00e4ltnis ausgegangen w\u00e4re wie f\u00fcr den in \u00a7\u00a01360a Abs.\u00a04 BGB geregelten Vorrang von privatrechtlichen Anspr\u00fcchen im Verh\u00e4ltnis zu Prozesskostenhilfe.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gest\u00fctzt werden, Aufwendungen f\u00fcr Prozesskosten geh\u00f6ren nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. F\u00fcr vor- oder au\u00dfergerichtliche Kosten gilt nichts anderes.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> \u00dcber einen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zust\u00e4ndig ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a024a Abs.\u00a01 RPflG der Rechtspfleger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um Anspr\u00fcche auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen getrenntlebenden Ehegatten. Kein Verfahrenskostenvorschuss f\u00fcr vor- oder au\u00dfergerichtliche Beratung BGH, Beschluss vom 5.\u00a0Februar 2025 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0187\/24 Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von \u00a7\u00a01360a Abs.\u00a04 BGB. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit September 2022 dauerhaft getrennt. 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