{"id":3631,"date":"2025-03-30T04:02:33","date_gmt":"2025-03-30T03:02:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3631"},"modified":"2025-03-30T04:02:33","modified_gmt":"2025-03-30T03:02:33","slug":"anwaltsblog-13-2025-unzulaessigkeit-einer-berufung-wenn-begruendung-vom-mandanten-erstellt-worden-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/03\/30\/anwaltsblog-13-2025-unzulaessigkeit-einer-berufung-wenn-begruendung-vom-mandanten-erstellt-worden-ist\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 13\/2025: Unzul\u00e4ssigkeit einer Berufung, wenn Begr\u00fcndung vom Mandanten erstellt worden ist!"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung zu entscheiden, bei der Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Pr\u00fcfung des Inhalts der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht erfolgt war (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025\u00a0\u2013 IX ZB 46\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Rechtsanwaltsverg\u00fctung in Anspruch. Der Beklagte, der sich vor dem Amtsgericht selbst vertreten hat, hat Widerklage erhoben und verlangt Schadensersatz, weil Mandate, die den geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zugrunde l\u00e4gen, zur Unzeit gek\u00fcndigt worden seien. Er hat im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz eine Mehrzahl von Ablehnungsgesuchen gestellt, die als rechtsmissbr\u00e4uchlich und daher unzul\u00e4ssig angesehen worden sind. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Ein von dem Beklagten beauftragter Rechtsanwalt hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und eine 44 Seiten lange Berufungsbegr\u00fcndung zu den Akten gereicht, die sowohl in ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild als auch inhaltlich dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten stark \u00e4hnelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt verfasst worden sei.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich davon \u00fcberzeugt, dass der als Berufungsbegr\u00fcndung bezeichnete Schriftsatz abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollm\u00e4chtigten verfasst worden sei. Dieser habe den Schriftsatz ohne eigene Pr\u00fcfung lediglich unterzeichnet. Die Unterzeichnung der Berufungsbegr\u00fcndung durch einen postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt stellt keine blo\u00dfe Formalit\u00e4t dar, sie ist zugleich \u00e4u\u00dferer Ausdruck f\u00fcr die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Pr\u00fcfung des Inhalts der Begr\u00fcndungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen \u00fcber den Anwaltszwang (\u00a7 78 Abs. 1 ZPO) und \u00fcber den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegr\u00fcndung (\u00a7 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuf\u00fchrenden Anfechtungsgr\u00fcnde nach pers\u00f6nlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vortr\u00e4gt. Die Berufungsbegr\u00fcndung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegr\u00fcndung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegr\u00fcndung selbst\u00e4ndig pr\u00fcft und aufgrund der Pr\u00fcfung die volle Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernimmt. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit begn\u00fcgt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem \u00e4u\u00dferen Merkmal der Unterschrift, ohne einen dar\u00fcberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. F\u00fcr ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegr\u00fcndung darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, in welchem Umfang und wie gr\u00fcndlich der Anwalt den Prozessstoff tats\u00e4chlich selbst durchgearbeitet hat. Ausnahmen hiervon werden f\u00fcr zwei Fallgruppen anerkannt, n\u00e4mlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umst\u00e4nden au\u00dfer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Pr\u00fcfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegr\u00fcndungsschrifts\u00e4tze gerechnet, die weitgehend unverst\u00e4ndlich sind und Ausf\u00fchrungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschlie\u00dfen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise \u00fcberpr\u00fcft haben kann.<\/p>\n<p>Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat erkannt und n\u00e4her begr\u00fcndet, dass der Schriftsatz, der zur Begr\u00fcndung der Berufung zu den Akten gereicht worden ist, abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollm\u00e4chtigten verfasst worden ist. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift ihrem Inhalt nach den Schluss erlaubt, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte das von dem Beklagten stammende Schriftst\u00fcck unbesehen unterzeichnet hat. Dies hat das Berufungsgericht ohne Versto\u00df gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten angenommen. Es hat anhand des Inhalts des Schriftsatzes begr\u00fcndet, dass ein an den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt die von dem Beklagten ausgearbeitete Berufungsbegr\u00fcndung entweder gar nicht, nicht ohne \u00c4nderungen oder ohne Distanzierung eingereicht haben w\u00fcrde. Darauf beruht die \u00dcberzeugung, der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten m\u00fcsse die Berufungsbegr\u00fcndung ohne eigenverantwortliche Pr\u00fcfung eingereicht haben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift in weiten Teilen aus unverst\u00e4ndlichen, teils wirren Ausf\u00fchrungen bestehe, die juristische Fachkenntnisse vermissen lie\u00dfen. Dies zeigt sich an dem elf Ziffern (zum Teil mit Unterpunkten) umfassenden Antragsprogramm. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein an den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher \u00dcberpr\u00fcfung Gericht und Gegner ein derartiges Antragsprogramm unterbereitet und etwa beantragt h\u00e4tte, die Sache noch vor der Durchf\u00fchrung des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zur\u00fcckzuverweisen (Antrag zu 4). Auch die weiteren Inhalte der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift begr\u00fcnden die \u00dcberzeugung, der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten habe diese unbesehen unterzeichnet. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass es an der von \u00a7 520 ZPO geforderten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts fehlt. Die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift wird stattdessen durch weitgehend unverst\u00e4ndliche und wirre Ausf\u00fchrungen gepr\u00e4gt, die bei eigenverantwortlicher Pr\u00fcfung durch einen Rechtsanwalt nicht zu erwarten gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>F\u00fcr ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegr\u00fcndung darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, in welchem Umfang und wie gr\u00fcndlich der Anwalt den Prozessstoff tats\u00e4chlich selbst durchgearbeitet hat. Ausnahmen hiervon werden f\u00fcr zwei Fallgruppen anerkannt, n\u00e4mlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umst\u00e4nden au\u00dfer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Pr\u00fcfung, also unbesehen, unterschrieben hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung zu entscheiden, bei der Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Pr\u00fcfung des Inhalts der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht erfolgt war (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025\u00a0\u2013 IX ZB 46\/23): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Rechtsanwaltsverg\u00fctung in Anspruch. 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