{"id":3636,"date":"2025-04-04T10:22:19","date_gmt":"2025-04-04T08:22:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3636"},"modified":"2025-04-04T10:22:19","modified_gmt":"2025-04-04T08:22:19","slug":"montagsblog-369","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/04\/montagsblog-369\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Neubeginn der Verj\u00e4hrung wegen Vollstreckungshandlungen<\/em><\/p>\n<p><strong>Vollstreckung aus unbestimmtem Titel<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2025 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0377\/24<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat f\u00fcllt eine Gesetzesl\u00fccke durch entsprechende Anwendung von \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller ist im Jahr 2008 rechtskr\u00e4ftig zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsgegner verurteilt worden. In der Folgezeit ergriff der Antragsgegner \u2013 ein Jobcenter, das den unterhaltsberechtigten Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbrachte \u2013 verschiedene Vollstreckungsma\u00dfnahmen. Im Juni 2021 erkl\u00e4rte das OLG die Zwangsvollstreckung wegen Unbestimmtheit der Tenorierung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Einen Monat sp\u00e4ter beantragte der Antragsgegner, den vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt des Urteils festzustellen. Diese Feststellung erging im September 2022. Nach einem erneuten Vollstreckungsversuch beantragte der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung wegen Verj\u00e4hrung f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Dieser Antrag hatte in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die vor Juni 2021 erfolgten Vollstreckungshandlungen haben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0212 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BGB jeweils zum Neubeginn der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0212 Abs.\u00a02 Alt.\u00a02 BGB gilt diese Wirkung (r\u00fcckwirkend) als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Entgegen der Auffassung des OLG f\u00e4llt die im Juni 2021 ergangene Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung wegen Unbestimmtheit des Titels f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden ist, unter den Tatbestand dieser Vorschrift. Die hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels ist eine wesentliche Grundlage f\u00fcr die Vollstreckung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG ist jedoch im Ergebnis zutreffend. Entsprechend \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB kann der Gl\u00e4ubiger den Eintritt der Verj\u00e4hrung verhindern, indem er innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der die Zwangsvollstreckung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4renden Entscheidung weitere Ma\u00dfnahmen zur Rechtsverfolgung ergreift.<\/p>\n<p>Nach dem bis Ende 2001 geltenden Verj\u00e4hrungsrecht hat der BGH in der im Streitfall gegebenen Konstellation die Regelung in \u00a7\u00a0212 Abs.\u00a02 BGB a.F. entsprechend angewendet, wonach die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung trotz Abweisung der Klage fortgilt, wenn der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt. Die damals konstatierte Regelungsl\u00fccke ist durch das seit 2002 geltende Verj\u00e4hrungsrecht nicht geschlossen worden. Sie ist wie fr\u00fcher durch entsprechende Anwendung der \u2013 nunmehr in \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB enthaltenen \u2013 Regelung \u00fcber die Abwendung der Verj\u00e4hrung nach Abweisung einer Klage zu schlie\u00dfen. Dass die Klageerhebung nach neuem Recht nicht mehr zur Unterbrechung, sondern nur noch zur Hemmung der Verj\u00e4hrung f\u00fchrt, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Antragsgegner den Eintritt der Verj\u00e4hrung mithin durch den Antrag auf Feststellung des vollstreckbaren Inhalts und durch die nachfolgenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen abgewendet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Anspr\u00fcche auf regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Leistungen unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0197 Abs.\u00a02 BGB auch dann der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a0195 und \u00a7\u00a0199 BGB, wenn sie rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Neubeginn der Verj\u00e4hrung wegen Vollstreckungshandlungen Vollstreckung aus unbestimmtem Titel BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2025 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0377\/24 Der XII.\u00a0Zivilsenat f\u00fcllt eine Gesetzesl\u00fccke durch entsprechende Anwendung von \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB. 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