{"id":3638,"date":"2025-04-06T04:02:30","date_gmt":"2025-04-06T02:02:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3638"},"modified":"2025-04-06T04:02:30","modified_gmt":"2025-04-06T02:02:30","slug":"anwaltsblog-14-2025-keine-pflicht-des-gerichts-zur-rechtzeitigen-erteilung-eines-hinweises-an-die-partei-bei-fristversaeumung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/06\/anwaltsblog-14-2025-keine-pflicht-des-gerichts-zur-rechtzeitigen-erteilung-eines-hinweises-an-die-partei-bei-fristversaeumung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 14\/2025: Keine Pflicht des Gerichts zur rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises an die Partei bei Fristvers\u00e4umung"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Prozesspartei, deren Prozessbevollm\u00e4chtigter gut 14 Tage vor Fristablauf statt der Berufungsbegr\u00fcndung eine an seinen Mandanten gerichtete Kostenrechnung an das Berufungsgericht \u00fcbermittelt hatte, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gew\u00e4hren ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025\u00a0\u2013 VIII ZB 65\/23):<\/p>\n<p>In einem Berufungsverfahren war die Begr\u00fcndungsfrist f\u00fcr den Kl\u00e4ger bis zum 14. August 2023 verl\u00e4ngert worden. Am 25. Juli 2023 ging auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelte Datei ein. Hierbei handelte es sich um eine an den Kl\u00e4ger gerichtete E-Mail seines Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der als Anhang beigef\u00fcgten Kostenrechnung f\u00fcr das Berufungsverfahren. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Fristablauf eine Berufungsbegr\u00fcndung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers per beA einen Schriftsatz vom 18. Juli 2023 mit der Berufungsbegr\u00fcndung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe selbst am 25. Juli 2023 die Berufungsbegr\u00fcndung \u00fcbermitteln wollen und dabei versehentlich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten ausgew\u00e4hlt, das &#8222;unmittelbar neben der Berufungsbegr\u00fcndung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert&#8220; gewesen sei. Das Berufungsgericht h\u00e4tte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen m\u00fcssen; dann h\u00e4tte das Versehen noch geheilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zur\u00fcckgewiesen, da die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist auf einem dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schrifts\u00e4tze in der Kanzlei seines Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grunds\u00e4tzlich sein M\u00f6glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschlie\u00dfen. Prozessbevollm\u00e4chtigte m\u00fcssen in ihrem B\u00fcro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts\u00e4tze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Nutzung des beA ist es unerl\u00e4sslich, den Versandvorgang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies erfordert zun\u00e4chst die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es f\u00e4llt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei f\u00fcr die Versendung fristwahrender Schrifts\u00e4tze \u00fcber das beA zust\u00e4ndige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung des Gerichts nach Abschluss des \u00dcbermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die \u00dcbermittlung vollst\u00e4ndig und an das richtige Gericht erfolgte sowie &#8211; anhand des zuvor vergebenen Dateinamens &#8211; ob die richtige Datei \u00fcbermittelt wurde. Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverl\u00e4ssiges B\u00fcropersonal \u00fcbertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. \u00dcbernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst f\u00fcr eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen.<\/p>\n<p>An diesen Grunds\u00e4tzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers angenommen. Sein f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung urs\u00e4chliche Verschulden entf\u00e4llt auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht war aufgrund der gerichtlichen F\u00fcrsorgepflicht nicht verpflichtet, den Eingang der am 25. Juli 2023 \u00fcbermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers noch vor Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegr\u00fcndung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail eingereicht wurde. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umst\u00e4nden gehalten, einer drohenden Fristvers\u00e4umnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen F\u00fcrsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsf\u00e4higkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Vers\u00e4umung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen f\u00fcr die Partei f\u00fchrt. Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Gesch\u00e4ftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristvers\u00e4umnis entgegen zu wirken. Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers verpflichtet. Es lag nicht offen zutage, dass am 25. Juli 2023 seitens des Kl\u00e4gers (gerade) der Schriftsatz mit der Berufungsbegr\u00fcndung \u00fcbermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des \u00fcbersandten &#8211; nicht die Berufungsbegr\u00fcndung enthaltenen &#8211; elektronischen Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Eine leicht erkennbare Fehlerhaftigkeit der am 25. Juli 2023 erfolgten \u00dcbermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag f\u00fcr den Kl\u00e4ger als einzige Frist diejenige zur Berufungsbegr\u00fcndung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass \u00fcberhaupt ein Schriftsatz der Kl\u00e4gerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem noch mehr als 14 Tage sp\u00e4ter anstehenden Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist in Zusammenhang bringen.<\/p>\n<p>Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass die Gesch\u00e4ftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der \u00fcbermittelten Datei \u00fcber die Bedeutung des eingereichten Dokuments im Unklaren war und einen Fehler des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers bei der Auswahl des zu \u00fcbersendenden elektronischen Dokuments f\u00fcr m\u00f6glich gehalten haben k\u00f6nnte, w\u00e4re das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kl\u00e4ger verpflichtet gewesen. Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingeht oder an einem offensichtlichen \u00e4u\u00dferen formalen &#8211; ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Pr\u00fcfung unschwer erkennbaren &#8211; Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet. Dagegen l\u00e4sst der Eingang einer Datei &#8211; beinhaltend eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angeh\u00e4ngten anwaltlichen Kostenrechnung &#8211; aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der \u00dcbermittlung vorzunehmende beA-Ausgangskontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die gerade (auch) eine Pr\u00fcfung der \u00dcbereinstimmung der \u00fcbermittelten mit der zu \u00fcbermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist gewahrt zu haben. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung f\u00fcr die Ausgangskontrolle von dem daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Absender auf das Gericht und damit auf eine \u00dcberspannung der gerichtlichen F\u00fcrsorgepflicht hinaus.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein Gericht ist nur unter besonderen Umst\u00e4nden gehalten, einer drohenden Fristvers\u00e4umnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen F\u00fcrsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsf\u00e4higkeit der Justiz Grenzen gesetzt (BGH, Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2023\u00a0\u2013 VIII ZB 80\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 796).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Prozesspartei, deren Prozessbevollm\u00e4chtigter gut 14 Tage vor Fristablauf statt der Berufungsbegr\u00fcndung eine an seinen Mandanten gerichtete Kostenrechnung an das Berufungsgericht \u00fcbermittelt hatte, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gew\u00e4hren ist (BGH, Beschluss vom 11. 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