{"id":3643,"date":"2025-04-07T11:20:37","date_gmt":"2025-04-07T09:20:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3643"},"modified":"2025-04-07T11:20:37","modified_gmt":"2025-04-07T09:20:37","slug":"blog-update-haftungsrecht-das-selbstreparierte-leasing-fahrzeug-ein-lehrstueck-zum-prozessualen-und-materiellen-anspruchsbegriff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/07\/blog-update-haftungsrecht-das-selbstreparierte-leasing-fahrzeug-ein-lehrstueck-zum-prozessualen-und-materiellen-anspruchsbegriff\/","title":{"rendered":"Blog Update Haftungsrecht: Das selbstreparierte Leasing-Fahrzeug \u2013 ein Lehrst\u00fcck zum prozessualen und materiellen Anspruchsbegriff"},"content":{"rendered":"<p>Wenn ein geleastes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt wird, gestaltet sich die Schadensabwicklung etwas kompliziert, denn hier gibt es zwei Gesch\u00e4digte: den Leasinggeber als Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs und den Leasingnehmer, der es w\u00e4hrend der Reparaturzeit nicht nutzen kann. In den Leasingvertr\u00e4gen wird allerdings regelm\u00e4\u00dfig vereinbart, dass der Leasingnehmer erm\u00e4chtigt und verpflichtet ist, s\u00e4mtliche fahrzeugbezogenen Anspr\u00fcche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Erhebt der Leasingnehmer eine entsprechende Klage, geschieht dies in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft; Streitgegenstand ist also nicht ein eigener Anspruch des Kl\u00e4gers, sondern der Schadenersatzanspruch des Eigent\u00fcmers.<\/p>\n<p>In einem vom BGH vor Kurzem entschiedenen Fall (<a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=141093&amp;anz=1163&amp;pos=19\">Urt. v. 21.1.2025 \u2013 VI ZR 141\/24<\/a>) kam es zu einer zus\u00e4tzlichen Komplikation dadurch, dass die Leasingnehmerin das Fahrzeug in ihrem eigenen Gewerbebetrieb reparierte. Sie stellte hierf\u00fcr eine Rechnung an sich selbst aus, die der Versicherer des Unfallverursachers aber nur zu rund 80 Prozent bezahlte. Beim Rest handle es sich um den Unternehmergewinnanteil, der nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Eigenreparatur im nicht ausgelasteten Gewerbebetrieb nicht zu ersetzen sei.<\/p>\n<p>Die damit eingetretene Vermengung des Haftungsgrundes (Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin) mit Aspekten der Schadensberechnung (Aufwand der Leasingnehmerin) versuchte das Berufungsgericht dadurch aufzul\u00f6sen, dass es die Reparaturkosten zum Haftungsschaden der Leasingnehmerin deklarierte. Mit der Reparatur habe sie sich von Haftungsanspr\u00fcchen der Leasinggeberin befreit, die Reparatur also auf eigene Rechnung zur Behebung eines ausschlie\u00dflich bei ihr selbst eingetretenen Schadens durchgef\u00fchrt. Sie k\u00f6nne daher die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, d\u00fcrfe sich aber an dem Schadensfall nicht bereichern und m\u00fcsse sich daher den Unternehmergewinn anrechnen lassen, weil sie f\u00fcr die Reparatur auf freie Kapazit\u00e4ten ihrer eigenen Werkstatt zur\u00fcckgegriffen habe.<\/p>\n<p>Diese Konstruktion konnte der BGH schon deshalb nicht bei Bestand lassen, weil das Berufungsgericht \u00fcber einen Anspruch entschieden hatte, der gar nicht\u00a0 Streitgegenstand\u00a0 der Klage war. Die Leasingnehmerin hatte keinen eigenen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, sondern in Prozessstandschaft den der Leasinggeberin. Dieser aber bezog sich auf die vollen Reparaturkosten, sodass der Klage, wie in erster Instanz geschehen, in voller H\u00f6he stattzugeben gewesen w\u00e4re. Anders w\u00e4re es nur dann, wenn die Leasinggeberin nach den Vertragsbedingungen verlangen k\u00f6nnte, dass die Leasingnehmerin den durch einen Dritten verursachten Schaden am Fahrzeug auf eigene Kosten beseitigt, denn dann h\u00e4tte sie keinen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten. Ob eine solche Vertragsbedingung bestand, wurde bisher nicht festgestellt, die Sache daher an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Zusammengefasst stellt\u00a0 sich die verwickelte Rechtslage also wie folgt dar: Die Leasingnehmerin kann die Reparaturkosten nicht aus eigenem Recht geltend machen, denn sie ist nicht in ihrem Eigentum verletzt. Aufgrund der ihr erteilten Prozessf\u00fchrungsbefugnis kann sie den Anspruch der Leasinggeberin auf Ersatz der vollen Reparaturkosten einklagen. Wenn sie aber gegen\u00fcber der Leasinggeberin zur Reparatur verpflichtet ist, besteht ein solcher Anspruch nicht. Dann \u2013 nur dann \u2013 w\u00e4re die vom Berufungsgericht vorgenommene Abrechnung als\u00a0 (verminderter) Haftungsschaden richtig \u2013 w\u00e4re ein solcher denn\u00a0 eingeklagt worden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall\u00a0 war wenigstens die volle Haftung des Beklagten unstreitig. K\u00f6nnte dieser ein Mitverschulden oder mitwirkende Betriebsgefahr einwenden, erg\u00e4ben sich weitere Komplikationen (s. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.06.i.0355.01.e\">BGH v. 17.1.2023 \u2013 VI ZR 203\/22, MDR 2023, 355<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.25.iii.02\"><em>Greger\/Zwickel<\/em>, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz. 25.91<\/a>; zu weiteren Fragen des Schadensersatzes beim Leasing aaO Rz. 27.91).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein geleastes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt wird, gestaltet sich die Schadensabwicklung etwas kompliziert, denn hier gibt es zwei Gesch\u00e4digte: den Leasinggeber als Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs und den Leasingnehmer, der es w\u00e4hrend der Reparaturzeit nicht nutzen kann. 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