{"id":3650,"date":"2025-04-25T16:47:39","date_gmt":"2025-04-25T14:47:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3650"},"modified":"2025-04-25T16:47:39","modified_gmt":"2025-04-25T14:47:39","slug":"kg-beschwerde-im-rahmen-des-selbstaendigen-beweisverfahrens-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/25\/kg-beschwerde-im-rahmen-des-selbstaendigen-beweisverfahrens-2\/","title":{"rendered":"KG: Beschwerde im Rahmen des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens"},"content":{"rendered":"<p>In einem der letzten <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/blog\/zivil-und-zivilverfahrensrecht-blog\/kg-beschwerde-im-rahmen-des-selbstandigen-beweisverfahrens-ZRBLOG0003614.html\">Beitr\u00e4ge<\/a> wurde auf eine Entscheidung des KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20250102.2w18\/24\">Beschl. v. 2.1.2025 \u2013 2 W 18\/24<\/a>) hingewiesen, wonach die Zur\u00fcckweisung von Antr\u00e4gen auf Ablehnung eines \u201eObergutachtens\u201c sowie auf eine erg\u00e4nzende Begutachtung durch einen bereits bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht beschwerdef\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Nunmehr hat ein anderer Senat des KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20250310.21w5\/25\">Beschl. v. 10.3.2025 \u2013 21 W 5\/25<\/a>) diese Entscheidung erg\u00e4nzt und ausdr\u00fccklich und gleichfalls mit langer und sorgf\u00e4ltiger Begr\u00fcndung entschieden, dass die Zur\u00fcckweisung von Erg\u00e4nzungsfragen zu einem im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.<\/p>\n<p>Da es an einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Anordnung nach \u00a7 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt, k\u00f6nnte eine Beschwerde nur nach \u00a7 567 Abs. 1 Nr. 2 zul\u00e4ssig sein. Wenn eine Partei im Rahmen eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens beantragt, Erg\u00e4nzungs- oder Gegenfragen durch eine erg\u00e4nzende schriftliche Begutachtung zu kl\u00e4ren, ist dies kein \u201eGesuch\u201c i. S. d. \u00a7 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Unter einem Gesuch ist lediglich ein f\u00f6rmlicher Antrag zu verstehen. Denn \u00fcber diese Punkte hat das Gericht zur Not gem\u00e4\u00df den \u00a7 492 Abs. 1, \u00a7 411 Abs. 3 nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen von Amts wegen zu befinden. Im \u00dcbrigen gehen die M\u00f6glichkeiten der Parteien im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren nicht weiter als im ordentlichen Verfahren. Aber auch im \u201enormalen\u201c Zivilprozess ist gegen die Ablehnung von erg\u00e4nzenden Fragen kein Rechtsmittel gegeben. Hinzu kommt, dass im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren keine W\u00fcrdigung der Beweise stattfindet und deswegen Entscheidungen nach den \u00a7 411 Abs. 3 und \u00a7 412 ZPO nicht erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall kam der Antrag von einem Streitverk\u00fcndeten. Dies \u00e4ndert jedoch nichts, da ein Streitverk\u00fcndeter nicht mehr Rechte hat als die Partei selbst (\u00a7 67 ZPO). Der Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (nur f\u00fcr die Anwaltskosten, da f\u00fcr das Gericht eine Festgeb\u00fchr entsteht) wurde pauschal auf 25 % der Hauptsache gesch\u00e4tzt. Das KG hat die Kosten der erfolglosen Beschwerde dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt (\u00a7 97 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Parteien sind insoweit nicht rechtlos gestellt. Wenn es zu einem streitigen Verfahren kommt, muss gegebenenfalls das Prozessgericht den gestellten Antr\u00e4gen nachgehen. Gegen dessen (Hauptsache)Entscheidung ist dann ein Rechtsmittel gegeben. Das Unterlassen weiterer Aufkl\u00e4rung kann sodann gegebenenfalls mit einer Verfahrensr\u00fcge angegangen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erscheint noch Folgendes m\u00f6glich: Es kann die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen beantragt werden. Einen solchen Antrag darf das Gericht kaum ablehnen. In diesem Rahmen k\u00f6nnten dann dem Sachverst\u00e4ndigen die notwendigen Fragen gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem der letzten Beitr\u00e4ge wurde auf eine Entscheidung des KG (Beschl. v. 2.1.2025 \u2013 2 W 18\/24) hingewiesen, wonach die Zur\u00fcckweisung von Antr\u00e4gen auf Ablehnung eines \u201eObergutachtens\u201c sowie auf eine erg\u00e4nzende Begutachtung durch einen bereits bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht beschwerdef\u00e4hig sind. 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