{"id":3652,"date":"2025-04-13T02:22:48","date_gmt":"2025-04-13T00:22:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3652"},"modified":"2025-04-13T02:22:48","modified_gmt":"2025-04-13T00:22:48","slug":"anwaltsblog-15-2025-anforderungen-an-die-anwaltliche-fristenkontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/13\/anwaltsblog-15-2025-anforderungen-an-die-anwaltliche-fristenkontrolle\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 15\/2025: Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle"},"content":{"rendered":"<p>Was eine Partei vortragen muss, um Wiedereinsetzung gegen die Vers\u00e4umnis der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt zu bekommen, hat erneut den BGH besch\u00e4ftigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VI ZB 36\/24):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umnis der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist. Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten ausf\u00fchren und anwaltlich versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert sei und dass eine bis dahin stets zuverl\u00e4ssige Kanzleiangestellte G. am 17. Mai 2024 versehentlich die am 7. Juni 2024 ablaufende Berufungsbegr\u00fcndungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegr\u00fcndung nicht der zust\u00e4ndigen Rechtsanw\u00e4ltin zur abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung vorgelegt und versendet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag zur\u00fcckgewiesen. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist schuldhaft vers\u00e4umt, weil ihre B\u00fcroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle der Post unzureichend sei.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Hat eine Partei die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist vers\u00e4umt, ist ihr nach \u00a7 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten wird der Partei zugerechnet (\u00a7 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (\u00a7 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschlie\u00dft; verbleibt die M\u00f6glichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Partei vers\u00e4umt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegr\u00fcndet. So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristvers\u00e4umnis auf einem Verschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber eine Ausgangskontrolle verf\u00fcgt, die den Anforderungen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH gen\u00fcgt. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grunds\u00e4tzlich sein M\u00f6glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschlie\u00dfen. Dazu geh\u00f6rt u.a. die Anordnung, die Erledigung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte B\u00fcrokraft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tats\u00e4chlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die B\u00fcrokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu pr\u00fcfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schrifts\u00e4tze auch abgesandt worden sind. Bei der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen mittels beA ist es unerl\u00e4sslich, den Versandvorgang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Daher hat der Rechtsanwalt das zust\u00e4ndige Personal anzuweisen, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren. Von einer erfolgreichen \u00dcbermittlung darf der Rechtsanwalt nicht ausgehen, wenn in der Eingangsbest\u00e4tigung im Abschnitt &#8222;Zusammenfassung Pr\u00fcfprotokoll&#8220; nicht als Meldetext &#8222;request executed&#8220; und unter dem Unterpunkt &#8222;\u00dcbermittlungsstatus&#8220; nicht die Meldung &#8222;erfolgreich&#8220; angezeigt wird. Es f\u00e4llt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das f\u00fcr die Versendung fristwahrender Schrifts\u00e4tze \u00fcber das beA zust\u00e4ndige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des \u00dcbermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Gemessen daran hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im B\u00fcro ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine effektive Ausgangskontrolle zu gew\u00e4hrleisten. Ihr Vortrag zur allabendlichen Kontrolle hat sich auf folgenden &#8211; anwaltlich versicherten &#8211; Satz beschr\u00e4nkt: &#8222;Vor B\u00fcroschluss wird von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gel\u00f6scht.&#8220; Es fehlen jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, &#8222;ob alle Fristsachen erledigt&#8220; sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen hat. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schrifts\u00e4tze tats\u00e4chlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind. Die Erkl\u00e4rung, es werde noch einmal kontrolliert, ob &#8222;alle Fristsachen erledigt&#8220; sind, impliziert nicht, dass die spezifischen an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erf\u00fcllt worden sind. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag war damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschlie\u00dft. Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten werde vor B\u00fcroschluss noch einmal kontrolliert, &#8222;ob alle Fristsachen erledigt sind&#8220;, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erf\u00fcllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was eine Partei vortragen muss, um Wiedereinsetzung gegen die Vers\u00e4umnis der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt zu bekommen, hat erneut den BGH besch\u00e4ftigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VI ZB 36\/24): Die Kl\u00e4gerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umnis der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist. 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