{"id":3657,"date":"2025-04-19T12:36:46","date_gmt":"2025-04-19T10:36:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3657"},"modified":"2025-04-19T12:36:46","modified_gmt":"2025-04-19T10:36:46","slug":"montagsblog-370","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/19\/montagsblog-370\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Laufzeit eines Mietvertrags \u00fcber Fl\u00e4chen zum Betrieb von Windenergieanlagen<\/em><\/p>\n<p><strong>Ausschluss der ordentlichen K\u00fcndigung eines Mietvertrags<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2025 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a076\/24<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Abgrenzung zwischen befristeten und bedingten Mietverh\u00e4ltnissen und dem Ausschluss einer ordentlichen K\u00fcndigung vor Beginn der festgelegten Laufzeit. <\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Eigent\u00fcmer eines landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fccks. Seine Rechtsvorg\u00e4ngerin schloss mit der Kl\u00e4gerin im Mai 2017 einen Vertrag \u00fcber die Nutzung dieses Grundst\u00fccks f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Windenenergieanlagen. Der Vertrag sieht in \u00a7\u00a03 eine Laufzeit von zwanzig Jahren vor, die mit der Errichtung der letzten geplanten Anlage beginnen soll. Nach \u00a7\u00a08 des Vertrags bleiben beide Seiten zur fristlosen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund berechtigt. Nach \u00a7\u00a09 des Vertrags k\u00f6nnen beide Seiten vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f\u00fcr die Anlage nicht innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags erteilt wird.<\/p>\n<p>Im Februar 2022 erkl\u00e4rte der Beklagte die K\u00fcndigung des Vertrags zum 31.\u00a0Mai 2022. Die Kl\u00e4gerin trat der K\u00fcndigung entgegen und begehrt die Zustimmung zur Eintragung der ihr nach dem Vertrag zustehenden dinglichen Rechte im Grundbuch. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine ordentliche K\u00fcndigung des Vertrags in der Anfangsphase nicht deshalb ausgeschlossen war, weil eine feste Laufzeit vereinbart worden ist.<\/p>\n<p>Der Beginn der vereinbarten Laufzeit von zwanzig Jahren ist nach dem Vertrag an eine Bedingung gekn\u00fcpft. Hinsichtlich des ma\u00dfgeblichen Ereignisses &#8211; der Inbetriebnahme des letzten geplanten Windrades &#8211; war aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht nur ungewiss, zu welchem Zeitpunkt es eintreten w\u00fcrde, sondern auch, ob es \u00fcberhaupt eintreten wird. Damit liegt eine aufschiebende Bedingung im Sinne von \u00a7\u00a0158 Abs.\u00a01 BGB vor. Bis zum Eintritt dieser Bedingung ist der Vertrag bereits bindend. Er weist aber noch keine bestimmte Laufzeit auf. Folglich obliegt er mangels abweichender Vereinbarungen der ordentlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Parteien eine ordentliche K\u00fcndigung ausgeschlossen haben. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Vereinbarung \u00fcber das R\u00fccktrittsrecht in \u00a7\u00a09 des Vertrags, wohl aber aus dem Zusammenspiel zwischen dieser Abrede und der Vereinbarung \u00fcber die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung in \u00a7\u00a08 des Vertrags. Diese Vereinbarungen liefen ins Leere, wenn daneben eine ordentliche K\u00fcndigung zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p><em>Praxistipp:<\/em> Wenn der Ausgang eines Rechtsstreits voraussichtlich von der Auslegung einer Vertragsbestimmung abh\u00e4ngt, sollte sich der Parteivortrag vorsorglich auch auf die Frage beziehen, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung handelt. Der BGH darf die Auslegung von individuellen Vereinbarungen nur in beschr\u00e4nktem Umfang \u00fcberpr\u00fcfen. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen darf er hingegen ohne Einschr\u00e4nkungen auslegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Laufzeit eines Mietvertrags \u00fcber Fl\u00e4chen zum Betrieb von Windenergieanlagen Ausschluss der ordentlichen K\u00fcndigung eines Mietvertrags BGH, Urteil vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2025 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a076\/24 Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Abgrenzung zwischen befristeten und bedingten Mietverh\u00e4ltnissen und dem Ausschluss einer ordentlichen K\u00fcndigung vor Beginn der festgelegten Laufzeit. 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