{"id":3668,"date":"2025-04-27T02:47:27","date_gmt":"2025-04-27T00:47:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3668"},"modified":"2025-04-27T02:47:27","modified_gmt":"2025-04-27T00:47:27","slug":"anwaltsblog-17-2025-fuer-die-bea-ersatzeinreichung-reicht-die-blosse-bezeichnung-der-stoerung-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/04\/27\/anwaltsblog-17-2025-fuer-die-bea-ersatzeinreichung-reicht-die-blosse-bezeichnung-der-stoerung-nicht-aus\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 17\/2025: F\u00fcr die beA-Ersatzeinreichung reicht die blo\u00dfe Bezeichnung der St\u00f6rung nicht aus!"},"content":{"rendered":"<p>Erneut hatte sich der BGH mit der Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO zu befassen, insbesondere mit den Anforderungen an die \u201eaus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde\u201c, die zur Ersatzeinreichung berechtigen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VI ZB 19\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten hat am 21. April 2023 (Freitag) um 11.24 Uhr per Telefax eine Berufungsschrift an das Berufungsgericht \u00fcbersandt. Darin hei\u00dft es einleitend: <em>\u201eVorab als Fax wegen dauerhafter beA \u00dcbertragungsst\u00f6rung\u201c<\/em>. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der am letzten Tag der Berufungsfrist \u00fcbermittelte Schriftsatz sei entgegen \u00a7 130d Satz 1 ZPO nur per Telefax und daher nicht formgerecht als elektronisches Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7 130a ZPO eingereicht worden. Die Voraussetzungen einer wegen vor\u00fcbergehender technischer Gr\u00fcnde zul\u00e4ssigen Einreichung auf anderem Weg seien nicht unverz\u00fcglich glaubhaft gemacht worden (\u00a7 130d Satz 2 und 3 ZPO). Die Ersatzeinreichung per Telefax habe lediglich den Hinweis \u201e<em>Vorab als Fax wegen dauerhafter beA \u00dcbertragungsst\u00f6rung<\/em>\u201c enthalten. Eine Glaubhaftmachung erfordere eine aus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde. Das gelte auch bei einer allgemeinen St\u00f6rung des beA, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese St\u00f6rung gerichtsbekannt sei und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen k\u00f6nne. Die Glaubhaftmachung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um eine allgemeine, mehrt\u00e4gige St\u00f6rung des beA gehandelt habe. Auch bei einer gerichtsbekannten St\u00f6rung des beA bed\u00fcrfe es der n\u00e4heren Schilderung und Glaubhaftmachung der hindernden Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Beklagte hat durch sein Telefax vom 21. April 2023 nicht formgerecht Berufung eingelegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Das gilt auch f\u00fcr die Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (\u00a7 519 Abs. 4 ZPO). Ist dies aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, bleibt die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig (\u00a7 130d Satz 2 ZPO). Nach \u00a7 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO ist die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. Fehlt die Glaubhaftmachung nach \u00a7 130d Satz 3 Halbs. 1 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit, die Berufungsschrift als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln, im Telefax vom 21. April 2023 bereits nicht ausreichend dargelegt. Nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO ist eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist. Dabei spielt zwar keine Rolle, ob die Ursache f\u00fcr die vor\u00fcbergehende technische M\u00f6glichkeit in der Sph\u00e4re des Gerichts oder in der Sph\u00e4re des Einreichenden zu suchen ist, weil auch ein vor\u00fcbergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen soll. Durch die Einschr\u00e4nkung \u201eaus technischen Gr\u00fcnden\u201c und \u201evor\u00fcbergehend\u201c wird jedoch klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausf\u00e4llen unverz\u00fcglich f\u00fcr Abhilfe zu sorgen. Eine vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit iSv. \u00a7 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische \u00dcbersendung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg nicht m\u00f6glich und nicht abzusehen ist, wann die St\u00f6rung behoben sein wird. F\u00fcr die Glaubhaftmachung (\u00a7 294 ZPO) der vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es daher zun\u00e4chst einer aus sich heraus verst\u00e4ndlichen, geschlossenen Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unm\u00f6glichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gr\u00fcnden beruht. Darzulegen ist die technische Unm\u00f6glichkeit einschlie\u00dflich ihrer vor\u00fcbergehenden Natur, wobei eine laienverst\u00e4ndliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Ma\u00dfnahmen gen\u00fcgt, aufgrund derer es m\u00f6glich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.<\/p>\n<p>Die der Ersatzeinreichung vom 21. April 2023 beigef\u00fcgte Erkl\u00e4rung \u201e<em>vorab als Fax wegen dauerhafter beA \u00dcbertragungsst\u00f6rung<\/em>\u201c ist schon deshalb keine ausreichende Darlegung, weil sie keine aus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde enth\u00e4lt. Denn die Darstellung des Defekts beschr\u00e4nkt sich auf die Bezeichnung \u201e\u00dcbertragungsst\u00f6rung\u201c, die ganz verschiedene Auswirkungen und Ursachen haben kann. Auch die zeitlichen Zusammenh\u00e4nge erschlie\u00dfen sich allein durch den wertenden und konkretisierungsbed\u00fcrftigen Begriff \u201edauerhaft\u201c nicht. Unerheblich ist, ob die EGVP-Kommunikation vom 18. April 2023 um 18.00 Uhr bis zum 21. April 2023 um 21.20 Uhr gest\u00f6rt war. Auch dann w\u00e4re eine aus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde erforderlich. Denn es k\u00f6nnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine Ersatzeinreichung ausscheidet, weil diese technische St\u00f6rung nicht kausal f\u00fcr die gescheiterte \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Glaubhaftmachung der vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verst\u00e4ndlichen, geschlossenen Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Darzulegen ist die technische Unm\u00f6glichkeit einschlie\u00dflich ihrer vor\u00fcbergehenden Natur, wobei eine laienverst\u00e4ndliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Ma\u00dfnahmen gen\u00fcgt, aufgrund derer es m\u00f6glich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023\u00a0\u2013 V ZB 11\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 862).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut hatte sich der BGH mit der Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO zu befassen, insbesondere mit den Anforderungen an die \u201eaus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde\u201c, die zur Ersatzeinreichung berechtigen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VI ZB 19\/24): &nbsp; Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten hat am 21. 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