{"id":3671,"date":"2025-05-04T03:06:22","date_gmt":"2025-05-04T01:06:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3671"},"modified":"2025-05-04T03:06:22","modified_gmt":"2025-05-04T01:06:22","slug":"anwaltsblog-18-2025-darf-ein-schriftsatz-nur-aus-dem-bea-desjenigen-rechtsanwalts-der-den-schriftsatz-qualifiziert-elektronisch-signiert-hat-dem-gericht-uebermittelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/04\/anwaltsblog-18-2025-darf-ein-schriftsatz-nur-aus-dem-bea-desjenigen-rechtsanwalts-der-den-schriftsatz-qualifiziert-elektronisch-signiert-hat-dem-gericht-uebermittelt-werden\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 18\/2025: Darf ein Schriftsatz nur aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht \u00fcbermittelt werden?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz nur aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz signiert hat, dem Gericht \u00fcbermittelt werden darf (BGH, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2025\u00a0\u2013 VI ZB 5\/24):<\/p>\n<p>Eine fristgem\u00e4\u00df eingegangene Berufungsbegr\u00fcndung ist von RA Dr. I. qualifiziert elektronisch signiert. Im zugeh\u00f6rigen Pr\u00fcfvermerk ist als Absender der Nachricht RA Dr. E. genannt mit dem Hinweis: &#8222;Diese Nachricht wurde per EGVP versandt&#8220;. Im Briefkopf der Berufungsbegr\u00fcndung sind mehrere Berufstr\u00e4ger angegeben, u.a. Rechtsanw\u00e4lte Dr. E. und Dr. I. In der Berufungsbegr\u00fcndung wird einleitend RA Dr. E. als &#8222;Ansprechpartner&#8220; genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe &#8222;Rechtsanwalt&#8220;, ein Name ist dort nicht angegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Schriftsatz sei per EGVP, also nicht auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg, eingereicht worden. Es w\u00e4re deshalb eine qualifizierte elektronische Signatur des Einreichers notwendig gewesen. Zwar habe Rechtsanwalt Dr. I. die Berufungsschrift qualifiziert elektronisch signiert; es sei aber nicht hinreichend sicher, ob dieses Soziet\u00e4tsmitglied den eingereichten Schriftsatz auch bewusst eingereicht habe und ihn habe verantworten wollen. Denn eine einfache Signatur am Ende der Berufungsbegr\u00fcndung etwa durch maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens fehle. Die Berufungsbegr\u00fcndung sei lediglich mit &#8222;Rechtsanwalt&#8220; unterzeichnet. Hinzu komme, dass die Berufungsbegr\u00fcndung ausweislich des Pr\u00fcfvermerks &#8222;aus dem EGVP&#8220; des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden sei, der im Kopf der Berufungsbegr\u00fcndung als Sachbearbeiter (&#8222;Ansprechpartner&#8220;) aufgef\u00fchrt sei. Dieser habe auch die Berufung eingelegt und das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet. Damit stehe nicht fest, welcher der beiden Anw\u00e4lte die Berufungsschrift verantworte.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Kl\u00e4gerin sei nicht fristgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet worden, da der beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gen\u00fcge, h\u00e4lt rechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen \u00dcbermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verf\u00fcgung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 4 ZPO, etwa \u00fcber ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren \u00dcbermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung f\u00fcr das elektronische Dokument \u00fcbernehmenden Person identisch ist; ist diese Identit\u00e4t nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Ein elektronisches Dokument, das aus einem pers\u00f6nlich zugeordneten beA (\u00a7 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tats\u00e4chlichen Versenders \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das Berufungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegr\u00fcndung, die mit dem Wort &#8222;Rechtsanwalt&#8220; ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegr\u00fcndung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wof\u00fcr die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg iSd. \u00a7 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Pr\u00fcfvermerk ergibt sich, dass die Berufungsbegr\u00fcndung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm pers\u00f6nlich. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegr\u00fcndung sei auch nicht nach \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der beiden Anw\u00e4lte die Berufungsbegr\u00fcndung verantworte. RA Dr. I. hat die Berufungsbegr\u00fcndung qualifiziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung \u00fcbernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht ersch\u00fcttert. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift. Es spricht grunds\u00e4tzlich eine Vermutung daf\u00fcr, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und daf\u00fcr aufgrund eigener Pr\u00fcfung die Verantwortung \u00fcbernimmt. Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenh\u00e4ndigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Schriftsatzes zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von RA Dr. I. verbundene Vermutung ist nicht ersch\u00fcttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich weder daraus, dass RA Dr. E. das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als &#8222;Ansprechpartner&#8220; in der Berufungsbegr\u00fcndung angegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unsch\u00e4dlich, dass der Name von RA Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht \u00fcbermittelt wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024\u00a0\u2013 6 StR 93\/24\u00a0\u2013, juris).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz nur aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz signiert hat, dem Gericht \u00fcbermittelt werden darf (BGH, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2025\u00a0\u2013 VI ZB 5\/24): Eine fristgem\u00e4\u00df eingegangene Berufungsbegr\u00fcndung ist von RA Dr. I. qualifiziert elektronisch signiert. 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