{"id":3675,"date":"2025-05-09T17:24:08","date_gmt":"2025-05-09T15:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3675"},"modified":"2025-05-09T17:24:08","modified_gmt":"2025-05-09T15:24:08","slug":"montagsblog-372","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/09\/montagsblog-372\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Verfahren nach dem FamFG.<\/em><\/p>\n<p><strong>Reichweite einer Kostengrundentscheidung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 23.\u00a0April 2025 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a018\/24<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Unterschied zwischen \u00a7\u00a081 und \u00a7\u00a084 FamFG. <\/em><\/p>\n<p>Der Beteiligte zu\u00a01 beantragte die Einziehung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu\u00a02 als Alleinerben ausweist. Das AG hat den Antrag abgewiesen und dem Beteiligten zu\u00a01 unter Bezugnahme auf \u00a7\u00a081 FamFG die Kosten des Einziehungsverfahrens auferlegt. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zur\u00fcckgewiesen und unter Bezugnahme auf \u00a7\u00a084 FamFG ausgesprochen, dass der Beteiligte zu\u00a01 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p>Der Beteiligte zu\u00a02 hat daraufhin die Festsetzung zu erstattender Kosten in H\u00f6he von rund 14.000 Euro beantragt. Das AG hat die Kosten antragsgem\u00e4\u00df festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu\u00a01 ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu\u00a01 hat hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls keinen Erfolg. Den Antrag auf Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten weist der BGH hingegen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem Nachlassverfahren, in der ein Antrag kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen wird oder dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, regelm\u00e4\u00dfig nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller au\u00dfergerichtliche Kosten der anderen Beteiligten zu tragen hat. Dies hat der BGH bereits vor kurzem so entschieden (Beschluss vom 29.\u00a0Januar 2025 &#8211; IV\u00a0ZB\u00a02\/24, MDR 2025, 482 Rn.\u00a012\u00a0ff.). Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden kann sich zwar im Einzelfall etwas anderes ergeben. Ein blo\u00dfer Verweis auf \u00a7\u00a081 FamFG reicht hierf\u00fcr aber nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine solche Entscheidung nicht nachgeholt werden,<\/p>\n<p>Eine Beschwerdeentscheidung, in der dem Beschwerdef\u00fchrer unter Verweis auf \u00a7\u00a084 FamFG die zweitinstanzlichen Kosten auferlegt werden, verpflichtet hingegen in der Regel auch zur Erstattung notwendiger Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne von \u00a7\u00a080 Satz\u00a01 FamFG. Auch dies hat der BGH vor kurzem bereits entschieden (Beschluss vom 27.\u00a0November 2024 &#8211; IV\u00a0ZB\u00a012\/24, \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 MDR 2025, 346 Rn.\u00a012).<\/p>\n<p>Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass die Kostenentscheidung in erster Instanz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a081 FamFG dem Ermessen des Gerichts obliegt, w\u00e4hrend \u00a7\u00a084 FamFG die Auferlegung der gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz als Regelfall vorsieht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Soweit dem erstinstanzlichen Gericht ein Ermessen zusteht, hat das Beschwerdegericht gegebenenfalls eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (so zu \u00a7\u00a018 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 12.\u00a0Oktober 2016 &#8211; XII\u00a0ZB\u00a0372\/16, MDR 2017, 296 Rn.\u00a010). Deshalb empfiehlt sich in solchen F\u00e4llen ein Antrag des Beschwerdegegners, dem Beschwerdef\u00fchrer auch die au\u00dfergerichtlichen Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Verfahren nach dem FamFG. Reichweite einer Kostengrundentscheidung BGH, Beschluss vom 23.\u00a0April 2025 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a018\/24 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Unterschied zwischen \u00a7\u00a081 und \u00a7\u00a084 FamFG. Der Beteiligte zu\u00a01 beantragte die Einziehung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu\u00a02 als Alleinerben ausweist. 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