{"id":3678,"date":"2025-05-11T06:44:52","date_gmt":"2025-05-11T04:44:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3678"},"modified":"2025-05-11T06:44:52","modified_gmt":"2025-05-11T04:44:52","slug":"anwaltsblog-19-2025-ueberspannung-anwaltlicher-sorgfaltspflichten-bei-wiedereinsetzungsantraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/11\/anwaltsblog-19-2025-ueberspannung-anwaltlicher-sorgfaltspflichten-bei-wiedereinsetzungsantraegen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 19\/2025: \u00dcberspannung anwaltlicher Sorgfaltspflichten bei Wiedereinsetzungsantr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p>Was bei nicht rechtzeitiger \u00dcbermittlung fristgebundener Schrifts\u00e4tze wegen behaupteter Internetst\u00f6rungen in Wiedereinsetzungsantr\u00e4gen vorgetragen werden muss, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24. April 2025\u00a0\u2013 III ZB 12\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers begr\u00fcndete nach Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist bis zum 20. November 2023 die Berufung mit Schriftsatz vom selben Tage. Der Schriftsatz ging am 21. November 2023 um 7.20 Uhr beim zust\u00e4ndigen OLG Dresden ein. Zur Begr\u00fcndung ihres Wiedereinsetzungsantrags versicherte die Rechtsanw\u00e4ltin anwaltlich, sie habe aufgrund einer Knieverletzung mit ihrem Laptop im &#8222;Homeoffice&#8220; gearbeitet und dabei \u00fcber das Internet auf den Kanzleiserver zugegriffen. Die Berufungsbegr\u00fcndung habe sie um 22.56 Uhr aus ihrem beA-Postfach &#8211; ihrer damaligen \u00dcberzeugung nach &#8211; an das von ihr in der Empf\u00e4ngermaske ausgew\u00e4hlte zust\u00e4ndige OLG Dresden versandt. Nachdem im Ordner &#8222;Gesendet&#8220; des beA-Postfachs die erfolgreiche \u00dcbermittlung angezeigt worden sei, habe sie noch einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt. Beim Versuch, diesen anschlie\u00dfend in der e-Akte des Anwaltsprogramms auf dem Kanzleiserver zu speichern, habe sie festgestellt, dass die Internetverbindung zwischenzeitlich abgebrochen sei. Daraufhin habe sie bis gegen 24.00 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Verbindung \u00fcber die Internet- und Netzwerkeinstellungen an ihrem Computer sowie durch Aus- und Einschalten des Laptops und des Routers wiederherzustellen. Ohne Internetverbindung habe sie auch nicht das Pr\u00fcfprotokoll zur \u00dcbermittlung der Berufungsbegr\u00fcndung aus dem beA-Postfach herunterladen, ausdrucken und die \u00dcbermittlungsdaten auf ihre Richtigkeit pr\u00fcfen k\u00f6nnen. Dies habe sie erst am n\u00e4chsten Morgen gegen 7.00 Uhr nachholen k\u00f6nnen, nachdem sich die Internetverbindung habe wiederherstellen lassen. Dabei habe sie feststellen m\u00fcssen, dass die Berufungsbegr\u00fcndung am Vorabend um 22.56 Uhr tats\u00e4chlich unerkl\u00e4rlicherweise an das unzust\u00e4ndige OLG N\u00fcrnberg \u00fcbersandt worden sei. Daraufhin habe sie deren \u00dcbermittlung an das OLG Dresden umgehend nachgeholt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegr\u00fcndungsfrist komme auch mit Blick auf die angef\u00fchrten Geschehnisse am Abend des 20. November 2023 nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger habe nicht gen\u00fcgend glaubhaft gemacht, dass die versp\u00e4tete \u00dcbermittlung der Berufungsbegr\u00fcndung an das zust\u00e4ndige OLG Dresden nicht durch ein ihm zurechenbares Anwaltsverschulden verursacht worden sei. Es erschlie\u00dfe sich nicht, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eingangskontrolle stattgefunden habe. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers h\u00e4tte im unmittelbaren Anschluss an den \u00dcbermittlungsvorgang die Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO abrufen und eingehend kontrollieren m\u00fcssen. Stattdessen habe sie \u00a0zun\u00e4chst noch andere Schriftsatzvorg\u00e4nge \u00fcber das beA-Postfach abwickeln wollen, wobei es erst im Zuge dieser weiteren \u00dcbermittlungsvorg\u00e4nge zu technischen St\u00f6rungen gekommen sei. Nach dem geschilderten Geschehensablauf sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass bei einer unmittelbar anschlie\u00dfenden Eingangskontrolle ein Abruf des Pr\u00fcfprotokolls des unzust\u00e4ndigen OLG N\u00fcrnberg noch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und der \u00dcbermittlungsfehler rechtzeitig h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen. Dessen ungeachtet k\u00f6nne das Vorbringen zu aufgetretenen technischen St\u00f6rungen die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers ohnehin nicht entschuldigen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte unverschuldet gehindert gewesen w\u00e4re, die Berufungsbegr\u00fcndung an das richtige Gericht zu \u00fcbermitteln, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein der Partei zuzurechnendes Anwaltsverschulden an der Vers\u00e4umung einer Frist liegt vor, wenn die f\u00fcr eine Prozessf\u00fchrung erforderliche, \u00fcbliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts au\u00dfer Acht gelassen worden ist. Bei Anlegung dieses Ma\u00dfstabs hat das Berufungsgericht zwar die an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu stellenden Anforderungen \u00fcberspannt. Dies hat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine \u00dcberdehnung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten liegt darin, dass das Berufungsgericht der Prozessbevollm\u00e4chtigten angelastet hat, nicht sofort nach dem Versand der Berufungsbegr\u00fcndung um 22.56 Uhr auch die vom Justizserver automatisch erstellte Eingangsbest\u00e4tigung nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO im beA-System abgerufen und kontrolliert, sondern erst noch einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt zu haben. Die anwaltliche Sorgfalt erfordert es, beim Versand von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per beA zu kontrollieren, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Danach ist es zwar unerl\u00e4sslich, dass der Rechtsanwalt die vom Justizserver generierten Eingangsbest\u00e4tigungen f\u00fcr die von ihm \u00fcbermittelten fristgebundenen Schrifts\u00e4tze (\u00fcberhaupt) abruft und kontrolliert und damit den \u00dcbermittlungsvorgang insgesamt abschlie\u00dft. Allerdings bleibt es seiner eigenen Arbeitsorganisation \u00fcberlassen, wann er dies tut, sofern er nicht wiederum durch die Wahl dieses Zeitpunkts die anwaltliche Sorgfalt verletzt. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Reicht er ihn nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass die Frist gewahrt wird. Sch\u00f6pft er eine Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgem\u00e4\u00df verbundenen Risikos zudem erh\u00f6hte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Nutzt ein Rechtsanwalt zur \u00dcbermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxger\u00e4t, hat er das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der \u00dcbertragung begonnen hat, dass unter gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr gerechnet werden konnte. Dabei hat er die Belegung des Empfangsger\u00e4ts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen &#8211; insbesondere in den Abend- und Nachtstunden &#8211; in Rechnung zu stellen und zus\u00e4tzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der \u00dcbermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gew\u00e4hrleisten. Dieser zeitliche &#8222;Sicherheitszuschlag&#8220; wird allgemein mit ungef\u00e4hr 20 Minuten bemessen. Entsprechendes gilt bei der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen per beA, da auch im elektronischen Rechtsverkehr Verz\u00f6gerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung einzukalkulieren sind. Ob dabei ebenfalls eine zeitliche Reserve in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 20 Minuten zu fordern ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls war die von der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers angegebene Zeitspanne von ungef\u00e4hr 55 Minuten als Sicherheitszuschlag ausreichend, die ihr ohne den nur wenige Minuten nach 22.56 Uhr erfolgten Internetausfall noch zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, um die Eingangsbest\u00e4tigung abzurufen und zu kontrollieren, die Fehl\u00fcbersendung zu bemerken und die \u00dcbermittlung der Berufungsbegr\u00fcndung an das richtige Empf\u00e4ngergericht nachzuholen.<\/p>\n<p>Danach steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Kl\u00e4gers nicht schon entgegen, dass seine Prozessbevollm\u00e4chtigte den korrekten Zugang der Berufungsbegr\u00fcndung nicht unmittelbar im Anschluss an deren Versendung \u00fcberpr\u00fcft hat. Dass die Vorinstanz insoweit gleichwohl von einem Sorgfaltspflichtversto\u00df ausgegangen ist, hat sich indes nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. Denn die Zur\u00fcckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist selbst\u00e4ndig tragend auch darauf gest\u00fctzt, dass das Vorbringen des Kl\u00e4gers zum Ausfall der Internetverbindung und zu den von seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten entfalteten Bem\u00fchungen zu deren Wiederherstellung unzureichend ist und damit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Unterbleiben einer rechtzeitigen &#8222;Reparatur&#8220; des \u00dcbermittlungsfehlers auf einem Verschulden ihrerseits beruht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fehlfunktion technischer Einrichtungen den Rechtsanwalt nur dann entlastet, wenn die St\u00f6rung pl\u00f6tzlich und unerwartet aufgetreten ist und weder durch regelm\u00e4\u00dfige Wartungen der Ger\u00e4te h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen noch auf einem Bedienfehler beruht. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen, wobei au\u00dfer der Art des Defekts und der Ma\u00dfnahmen zu seiner Behebung auch dargelegt werden muss, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege &#8211; also im elektronischen Rechtsverkehr durch eine gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 ZPO zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung etwa per Telefax &#8211; m\u00f6glich war. Ob das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat, es werde &#8222;lediglich in allgemeiner Form&#8230;mitgeteilt&#8220;, dass am 20. November 2023 nach 22.56 Uhr das Internet ausgefallen sei, wof\u00fcr &#8222;nachvollziehbare Belege\u2026fehlen&#8220;, kann dahinstehen. Dazu ist lediglich anzumerken, dass mit einem &#8211; nach allgemeiner Lebenserfahrung gelegentlich durchaus auftretenden &#8211; Abbruch der Internetverbindung die Art der technischen St\u00f6rung hinreichend genau beschrieben (anders als etwa mit einem &#8222;Computerdefekt&#8220;) und durch die abgegebene anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht sein d\u00fcrfte. Die Vorinstanz, die die Schilderungen zu den Bem\u00fchungen um die Wiederherstellung der Internetverbindung als &#8222;rudiment\u00e4r&#8220; bewertet hat, hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass sie s\u00e4mtliche ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen zur Wiederherstellung der Internetverbindung erfolglos ergriffen hat bzw. aus konkret bezeichneten Gr\u00fcnden nicht hat ergreifen k\u00f6nnen. Zwar sind insoweit keine \u00fcbertriebenen Anforderungen zu stellen, zumal ein Internetausfall vielf\u00e4ltige und nicht immer sicher identifizierbare Ursachen haben kann (z.B. ung\u00fcnstige Wetterbedingungen, Kabelbr\u00fcche durch Stra\u00dfenbauarbeiten, technische Probleme im Verantwortungsbereich des Internetanbieters, Defekte oder St\u00f6rungen des Routers, Konfigurations-, Software- oder Hardwareprobleme innerhalb des lokalen Netzwerks oder des Endger\u00e4ts). Von einem Rechtsanwalt als professionellem Anwender kann jedoch erwartet werden, dass er diejenigen ganz einfachen, ohne besondere technische Kenntnisse auch von Laien umsetzbaren und weitgehend allgemein gel\u00e4ufigen Sofortma\u00dfnahmen zur Wiederherstellung einer Internetverbindung kennt und ergreift. Dazu geh\u00f6rt nicht nur das Aus- und Einschalten des Routers und des Computers sowie die \u00dcberpr\u00fcfung von dessen Internet- und Netzwerkeinstellungen, sondern jedenfalls auch die Kontrolle, ob die Netzwerkkabel am Router und (bei einer LAN-Verbindung) am Computer noch richtig eingesteckt sind. Dazu ist hier nichts vorgetragen worden. Insbesondere hat die Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie \u00fcberpr\u00fcft habe, ob sich die Kabelverbindungen gel\u00f6st h\u00e4tten. Da es schon insoweit an einem ausreichenden Wiedereinsetzungsvorbringen fehlt, muss nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, ob auch die einfach zu bewerkstelligende Errichtung eines WLAN-Hotspots \u00fcber ein Smartphone und dessen Nutzung als Ersatz-Internetverbindung zu den Ma\u00dfnahmen geh\u00f6rt, zu denen im Wiedereinsetzungsverfahren h\u00e4tte vorgetragen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der \u00dcbermittlung von fristgebundenen Schrifts\u00e4tzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. Auch hier ist es unerl\u00e4sslich, den Versandvorgang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Best\u00e4tigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach \u00a7 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021\u00a0\u2013 VIII ZB 9\/20\u00a0\u2013, MDR 2021, 896).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was bei nicht rechtzeitiger \u00dcbermittlung fristgebundener Schrifts\u00e4tze wegen behaupteter Internetst\u00f6rungen in Wiedereinsetzungsantr\u00e4gen vorgetragen werden muss, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24. April 2025\u00a0\u2013 III ZB 12\/24): &nbsp; Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers begr\u00fcndete nach Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist bis zum 20. November 2023 die Berufung mit Schriftsatz vom selben Tage. 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