{"id":3688,"date":"2025-05-18T02:18:32","date_gmt":"2025-05-18T00:18:32","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3688"},"modified":"2025-05-18T02:18:32","modified_gmt":"2025-05-18T00:18:32","slug":"anwaltsblog-20-2025-nach-richterwechsel-erneute-muendliche-verhandlung-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/18\/anwaltsblog-20-2025-nach-richterwechsel-erneute-muendliche-verhandlung-notwendig\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 20\/2025: Nach Richterwechsel (erneute) m\u00fcndliche Verhandlung notwendig!"},"content":{"rendered":"<p>309 ZPO bestimmt, dass das Urteil nur von denjenigen Richtern gef\u00e4llt werden kann, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Wie bei einem Wechsel des Einzelrichters nach m\u00fcndlicher Verhandlung und vor Verk\u00fcndung eines Urteils zu verfahren ist, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 16. April 2025 \u2013 VII ZR 126\/23):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt Kostenvorschuss wegen mangelhafter Ausf\u00fchrungen einer Tiefgaragenabdichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Das Landgericht hat am 16. September 2021 m\u00fcndlich verhandelt. Als Richterin amtierte Richterin W. als Einzelrichterin, die sodann Termin zur Verk\u00fcndung einer Entscheidung auf den 2. Dezember 2021 bestimmt hat. Richterin W. hat zum 1. Oktober 2021 das Landgericht verlassen. Die nunmehr zust\u00e4ndige Richterin B. hat am 2. Dezember 2021 ein klageabweisendes Urteil verk\u00fcndet. Dieses ist ausweislich des Urteils durch die Richterin B. aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. September 2021 ergangen. Richterin B. hat das Urteil auch unterzeichnet. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Berufungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen. Zwar sei das angefochtene Urteil unter Versto\u00df gegen \u00a7 309 ZPO ergangen. Dies f\u00fchre aber nicht zur Begr\u00fcndetheit der Berufung. Insbesondere gebiete dieser Versto\u00df auch nicht die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung. Eine Entscheidung im Beschlusswege komme in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegr\u00fcndung keine Gesichtspunkte erg\u00e4ben, die eine Ab\u00e4nderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Erw\u00e4gungen rechtfertigten. Insbesondere sei nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die vorzunehmende rechtliche W\u00fcrdigung angemessen mit der Berufungsf\u00fchrerin nicht im schriftlichen Verfahren er\u00f6rtert werden k\u00f6nne. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. In dem vom Berufungsgericht zutreffend als solchen erkannten Versto\u00df des Landgerichts gegen \u00a7 309 ZPO lag zugleich eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das erkennende Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Das ist nur durch die Mitwirkung an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung m\u00f6glich, weil nach \u00a7 309 ZPO nur Richter das Urteil f\u00e4llen k\u00f6nnen, die dieser Verhandlung beigewohnt haben. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ist in der Berufungsinstanz nicht geheilt worden, da das Berufungsgericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin entschieden hat. Dadurch hatte die Kl\u00e4gerin weder vor dem Landgericht noch dem Berufungsgericht die M\u00f6glichkeit, ihre Argumente in einer m\u00fcndlichen Verhandlung darzulegen.<\/p>\n<p>Damit hat &#8211; auch &#8211; das Berufungsgericht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt. Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt werden soll. Hat eine m\u00fcndliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, begr\u00fcndet der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ein Recht auf \u00c4u\u00dferung in der m\u00fcndlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchf\u00fchrung durch das Gericht. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckweisen. Es durfte nicht annehmen, eine m\u00fcndliche Verhandlung sei nicht geboten (\u00a7 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). In F\u00e4llen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gef\u00e4llt worden ist, der entgegen \u00a7 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine m\u00fcndliche Verhandlung in jedem Fall geboten. \u00a0Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> In F\u00e4llen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gef\u00e4llt worden ist, der entgegen \u00a7 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine m\u00fcndliche Verhandlung im Sinne von \u00a7 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>309 ZPO bestimmt, dass das Urteil nur von denjenigen Richtern gef\u00e4llt werden kann, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. 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